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| BVerwG, 13.03.1969 - II D 2.69 |
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- Wolters Kluwer
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BDO §§ 3, 5, 119
Papierfundstellen
- BVerwGE 33, 268
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.07.1968 - III D 9.68
Auszug aus BVerwG, 13.03.1969 - II D 2.69
Die Ansicht der Kammer, daß im Falle des § 14 BDO die Disziplinarmaßnahme lediglich als ergänzendes Erziehungsmittel zu der Kriminalstrafe hinzutrete, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (I D 13.68; III D 9.68).Bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist ohnehin immer nur unabhängig von einer sonstigen Rechtsgüterverletzung das dienstliche Interesse an einer Pflichtenmahnung für den dienstlichen Bereich zu berücksichtigen, dem die Kriminalstrafe allenfalls mittelbar und unter den Voraussetzungen des § 14 BDO eben nicht Rechnung trägt, weil in diesem Falle die einerseits strafrechtlich, andererseits disziplinarrechtlich geschützten Interessenbereiche gerade getrennt bleiben § 14 BDO ist keine disziplinarische Zumessungsregel, sondern beantwortet nach Sinn und Wortlaut lediglich die Frage, ob eine bestimmte Disziplinarmaßnahme neben einer Kriminalstrafe erforderlich ist, eine Frage, die überhaupt erst gestellt werden kann, wenn feststeht, daß eine konkrete Disziplinarmaßnahme der fraglichen Art an sich erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1968 - III D 9.68 -).
- BVerwG, 14.08.1968 - I D 13.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1969 - II D 2.69
Die Ansicht der Kammer, daß im Falle des § 14 BDO die Disziplinarmaßnahme lediglich als ergänzendes Erziehungsmittel zu der Kriminalstrafe hinzutrete, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (I D 13.68; III D 9.68).
- BVerwG, 25.11.1974 - I D 44.74
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Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 33, 268) vermöge sie nicht zu folgen.Soweit schließlich die Kammer zu der vom II. Disziplinarsenat in der Entscheidung BVerwG 33, 268 vertretenen Ansicht der möglichen Besserstellung disziplinar gemaßregelter Beamter gegenüber solchen, bei denen nach früherer Straftat von einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist, meint, daß solche Ungerechtigkeit tatsächlich nicht auftreten könne, wird zwar in der Regel die Bestimmung des § 119 Abs. 5 BDO solche Ungerechtigkeit verhindern.
- BVerwG, 21.11.2013 - 2 B 86.13
Bedeutung des Verwertungsverbots eines Strafurteils im beamtenrechtlichen …
Rn. 10 Das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, hat deshalb in Disziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG, § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG), nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf (vgl. Urteile vom 13. März 1969 - BVerwG 2 D 2.69 - BVerwGE 33, 268 , vom 28. August 1973 - BVerwG 1 WD 10.73 - NJW 1974, 515, vom 25. November 1974 - BVerwG 2 D 44.74 - BVerwGE 46, 335 , vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - juris Rn. 13 …und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 22; Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 ). - BVerwG, 03.03.1998 - 1 D 13.97
Beamtenrecht - Berücksichtigung nicht getilgter Vorstrafen im …
Die Disziplinargerichte sind gehalten, grundsätzlich alle ihnen bekannten Vorgänge, die für die Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten bedeutsam sind, zu berücksichtigen (vgl. auch § 3 Satz 2 BDO), soweit sie daran nicht durch gesetzliche Vorschriften gehindert sind (Urteil vom 13. März 1969 - BVerwG II D 2.69 - BVerwGE 33, 268 [BVerwG 13.03.1969 - II D 2/69]).
- BVerwG, 30.07.1985 - 2 B 64.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß eine einschlägige, noch nicht getilgte strafgerichtliche Vorstrafe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen einer erneuten Straftat auch dann berücksichtigt werden kann, wenn die aus Anlaß der früheren Straftat entstandenen Disziplinarvorgänge getilgt sind bzw. nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwGE 33, 268 [BVerwG 13.03.1969 - II D 2/69]; 46, 335 [BVerwG 15.11.1974 - II WDB 1/74]). - BVerwG, 10.05.1973 - I D 5.73
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Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des II. Disziplinarsenats (BVerwGE 33, 268; ebenso Urteile vom 19. Juni 1969 - II D 9.69 - und 20. August 1970 - I D 8.70 -), da in dem dort entschiedenen Falle zwar die frühere Disziplinarmaßnahme nicht mehr verwertbar war, die strafgerichtliche Bestrafung jedoch noch nicht tilgungsreif war. - BVerwG, 20.08.1970 - I D 8.70
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Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des II. Disziplinarsenats vom 13. März 1969 - II D 2.69 - (Dok.Ber. Teil B 1970, 3653) an. - BVerwG, 06.12.1988 - 1 D 33.88
Verurteilung eines Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung - Starke …
Das dieser Maßnahme zugrundeiiegende Verhalten läßt, sich mithin im Hinblick auf die darin zutage getretenen, die Persönlichkeit des Beamten mitbestimmenden Umstände jedenfalls disziplinar weiter gegen ihn verwerten (BVerwGE 33, 268; 46, 143, 335; DÖD 1975, 86;… Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. § 119 Rz. 7 a und 7 b). - BVerwG, 09.01.1974 - I D 70.73
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Er schränkt überdies seine dienstliche Verwendungsmöglichkeit ein und zwingt seine Verwaltung zu Umsetzmaßnahmen, die ohne die Verfehlung nicht notwendig gewesen wären (vgl. BVerwG 33, 117, 351 und 43, 263; BVerwG ZBR 1968, 175, 289; Urteile vom 28. November 1967 - III D 13.67 -, vom 27. Februar 1968 - III D 42.67 - = ZBR 1969, 62 , vom 12. November 1968 - II D 22.68 -, vom 13. März 1969 - II D 2.69 -, vom 30. April 1.969 - III D 6.69 - und vom 8. Mai 1969 - I D 4.69 -). - BVerwG, 21.03.1974 - I D 80.73
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- BVerwG, 19.06.1969 - II D 9.69
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Die Tatsache, daß die aus demselben Anlaß verhängte Disziplinarmaßnahme getilgt worden ist, steht der Heranziehung der kriminellen Vorstrafe nicht im Wege (vgl. Urteil des Senats - II D 2.69 -). - BVerwG, 19.06.1974 - I D 30.74
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