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| BDH, 31.05.1961 - II DV 3/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BDH, 28.03.1956 - III DV 2/56
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 31.05.1961 - II DV 3/61
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Antrag vor Ablauf der am 23. Januar 1961 endenden Antragfrist fertigzustellen und einzureichen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß allein eine formelle telegrafische Antragstellung nicht ausgereicht hätte, da nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes der Antrag nach § 26 Abs. 4 und 5 BDO innerhalb der Ausschlußfrist von zwei Wochen nicht nur einzureichen, sondern auch zu begründen ist (Beschlüsse vom 6. Februar 1956 - I DV 1/56 = BDH 3, 90 , vom 24. Januar 1956 - II DV 1/56 - und vom 28. März 1956 - III DV 2/56 -). - BDH, 07.05.1956 - II D 30/56
Auszug aus BDH, 31.05.1961 - II DV 3/61
Jedenfalls trifft den Beschuldigten an dir Nichteinhaltung der Antragsfrist ein erhebliches eigenes Verschulden, das die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt (Beschlüsse vom 7. Mai 1956 - II D 30/56 = BDH 3, 235 und vom 19. Mai 1959 - III D 42/59 -). - BDH, 24.01.1956 - II DV 1/56
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 31.05.1961 - II DV 3/61
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Antrag vor Ablauf der am 23. Januar 1961 endenden Antragfrist fertigzustellen und einzureichen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß allein eine formelle telegrafische Antragstellung nicht ausgereicht hätte, da nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes der Antrag nach § 26 Abs. 4 und 5 BDO innerhalb der Ausschlußfrist von zwei Wochen nicht nur einzureichen, sondern auch zu begründen ist (Beschlüsse vom 6. Februar 1956 - I DV 1/56 = BDH 3, 90 , vom 24. Januar 1956 - II DV 1/56 - und vom 28. März 1956 - III DV 2/56 -). - BDH, 06.02.1956 - I DV 1/56
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 31.05.1961 - II DV 3/61
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Antrag vor Ablauf der am 23. Januar 1961 endenden Antragfrist fertigzustellen und einzureichen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß allein eine formelle telegrafische Antragstellung nicht ausgereicht hätte, da nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes der Antrag nach § 26 Abs. 4 und 5 BDO innerhalb der Ausschlußfrist von zwei Wochen nicht nur einzureichen, sondern auch zu begründen ist (Beschlüsse vom 6. Februar 1956 - I DV 1/56 = BDH 3, 90 , vom 24. Januar 1956 - II DV 1/56 - und vom 28. März 1956 - III DV 2/56 -).
- BDH, 22.04.1964 - II DV 7/63
Rechtsmittel
Solche Gesichtspunkte würden allenfalls eine Rolle spielen, wenn die Rechtsbehelfsfrist versäumt worden wäre und es im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um die Frage ginge, ob ein mitwirkendes Verschulden des Beschuldigten vorliegt, das die Anerkennung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 44 StPO ausschließt (…vgl. Rosenberg a.a.O., § 61 Anm. II 1 b; RGSt 31, 19; RGZ 76, 127; BGHZ 23, 307; Beschlüsse des BDH vom 19. Mai 1959 - III D 42/59 - vom 7. Mai 1956 - II D 30/56 - = BDH 3, 235 und vom 31. Mai 1961 - II DV 3/61 -).
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