Rechtsprechung
| VGH Hessen, 24.08.1982 - II OE 59/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 29.04.1981 - III/V E 504/80
- VGH Hessen, 24.08.1982 - II OE 59/81
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1982 - II OE 59/81
Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342, 348 f [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65] ). - BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62
Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen …
Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1982 - II OE 59/81
Auch die Regelung der Gehwegreinigung, die die Nutzungsart der Grundstücke außer Betracht läßt, steht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965, 1 C 78.62, BVerwGE 22, 26, 30). - BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1982 - II OE 59/81
Einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10" Mai 1974, 7 C 46.72, VerwRspr.
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 2 UE 203/07
Befreiung von einer Straßenreinigungssatzung
Enthält das Ortsrecht - wie hier § 12 StrRS - eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass die Durchführung der Straßenreinigung (einschließlich des Winterdienstes) dem Pflichtigen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. August 1982 - II OE 59/81 -), ist damit hinreichend dem von dem Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessens generalisierend zu berücksichtigenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht über das hinausgehen darf, was einem Straßenanlieger persönlich (insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber etwa auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und sachlich (beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche und räumliche Ausdehnung der Pflichten, auf die Struktur der Straße oder auf die Leistbarkeit der Pflichten z. B. in besonders schneereichen Gebieten) billigerweise zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bay. VGH vom 4. April 2007 - 8 B 05.3195 -, BayVBl. 2007, 558, 560).In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls anerkannt, dass bei Anwendung einer kommunalen Straßenreinigungssatzung im Einzelfall der Grundsatz der Zumutbarkeit zu beachten ist (Urteil vom 24. August 1982 - II OE 59/81 -).
- VGH Hessen, 06.09.1988 - 2 UE 1126/86
Zur Straßenreinigungspflicht eines Anliegers; Observanz
Rn. 28 Schließlich steht auch der bei der Anwendung der Straßenreinigungssatzung im Einzelfall zu beachtende Grundsatz der Zumutbarkeit (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. August 1982 - II OE 59/81 -) der Reinigungspflicht des Klägers nicht entgegen. - VGH Hessen, 02.02.2015 - 2 A 514/14 Die Grundstückssituation und damit der Inhalt des Grundeigentums wird durch die angrenzenden Straßen geprägt mit der Folge, dass der Eigentümer auch derart erschlossener Grundstücke sich daraus ergebende nachteilige Verpflichtungen grundsätzlich in Kauf nehmen muss (siehe hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2014 - 2 A 2481/13.Z - Urteil vom 24.08.1982 - II OE 59/81 ).
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