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| BFH, 30.03.1988 - II R 111/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bei nachträglich bekanntgewordenen Umbauabsichten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86
Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei …
Auszug aus BFH, 30.03.1988 - II R 111/84
Dies aber ist nach dem Beschluß des Großen Senats vom 23. November 1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) Voraussetzung dafür, daß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 angewendet werden kann. - BFH, 25.06.1980 - II R 21/79
Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb eines Dreifamilienhauses, wenn die Nutzung …
Auszug aus BFH, 30.03.1988 - II R 111/84
Es ist nicht anzunehmen, daß das FA entgegen den Anweisungen in dem Einführungserlaß entschieden hätte, denn das erste Urteil des erkennenden Senats, in dem eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Auffassung vertreten wurde, ist erst am 25. Juni 1980 ergangen (vgl. II R 21/79, BFHE 131, 93, BStBl II 1980, 728).
- BFH, 11.06.1997 - X R 117/95 Die vom FG getroffenen Feststellungen zur "veröffentlichten" Verwaltungsmeinung (zu deren besonderer Bedeutung in Fällen der streitigen Art: BFH-Urteile vom 11. Mai 1988 I R 216/85, BFHE 153, 296, 298 f., BStBl II 1988, 715 [BFH 11.05.1988 - I R 216/85]; vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, 311, BStBl II 1995, 293 [BFH 14.12.1994 - XI R 80/92]; vom 30. März 1988 II R 111/84, BFH/NV 1989, 137, 138, …und vom 30. Mai 1996 V R 134/93, BFH/NV 1997, 72, 73) rechtfertigen den von ihm hieraus gezogenen Schluß nicht -- auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Tatsachen, daß in den amtlichen Erklärungsvordrucken keine Fragen zu eventuellen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gestellt waren und daß dem für 1990 eingelegten Einspruch ohne weitere Rückfragen abgeholfen wurde, allein auf Vorlage der zweiten Arbeitgeberbescheinigung und auf den Hinweis der bisherigen Behandlung des Sonderausgabenabzugs hin.
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