Rechtsprechung
| BFH, 22.09.1999 - II R 19/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
- Wolters Kluwer
Revision - Statthaftigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Falsche Bezeichnung - Umdeutung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115, 116 Abs. 1
Umdeutung einer Revision in eine NZB? - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 21.03.1995 - VIII R 7/95
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision
Auszug aus BFH, 22.09.1999 - II R 19/99
Die Umdeutung einer durch einen Steuerberater ausdrücklich als solcher eingelegten, aber unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (BFH-Beschluß vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, m.w.N.). - BFH, 24.06.1988 - VI R 88/88
Zulässigkeit einer Revision
Auszug aus BFH, 22.09.1999 - II R 19/99
Dies ergibt sich daraus, daß das Rechtsmittel durch einen Steuerberater als Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich als solches bezeichnet worden ist, in einem späteren Schriftsatz vom 1. März 1999 auf den "Revisionsschriftsatz" Bezug genommen wird und das Rechtsmittel nach Art einer Revisionsbegründung begründet worden ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1988 VI R 88/88, BFH/NV 1989, 186).
- BFH, 08.12.2003 - X R 15/02
Auslegung von Verfahrenserklärungen des Stpfl.
Denn bereits im Schreiben vom 26. September 2003 (unter 2.c) hat der Senatsvorsitzende ausführlich dargestellt, warum die vom FA angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1999 II R 19/99 (BFH/NV 2000, 447) und vom 29. September 1999 III R 50/98 (…BFH/NV 2000, 341) --die jeweils die Auslegung von Revisionsschriftsätzen betreffen-- für die Auslegung von Schreiben, die ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren einleiten, angesichts der nur dort geltenden besonderen Verfahrensvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht einschlägig sind.
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