Rechtsprechung
| BFH, 17.06.1998 - II R 30/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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AO 1977 § 42; ; GrEStG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; GrEStG § 1 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Austausch aller Gesellschafter - Grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang - Gestaltungsmißbrauch - Grundstückskauf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Grunderwerbssteuer bei Gesellschafterwechsel einer Immobilien-GbR
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 5 K 7/95
- BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BFH, 06.03.1996 - II R 38/93
1. Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz …
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, und vom 31. Juli 1991 II R 17/88, BFHE 165, 297, BStBl II 1991, 891, m.N.), daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sich die Rechtszuständigkeit in Gestalt des Gesamthandseigentums der Gesellschafter an dem Grundstück ändert und damit mittels der Anteilsübertragung das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch den Abschluß eines auf die Übertragung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit den vom Steuergesetz erfaßten --"angemessenen"-- Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (Senatsurteile in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, …und vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).
- BFH, 06.03.1990 - II R 88/87
Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen …
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
§ 42 AO 1977 bewirkt so die Besteuerung entsprechend dem Zweck des Steuergesetzes, wenn dessen tatbestandsmäßig mit einem anderen Rechtstyp beschriebener wirtschaftlicher Zweck erreicht wird (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446).Die Vorschrift versagt es dem Steuerpflichtigen nur, sich bei der Anwendung des Steuergesetzes darauf zu berufen, daß die gewählte Gestaltung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfülle, wenn die Besteuerungswürdigkeit entsprechend der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung gleichwohl bestehen bleibt (…vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).
- BFH, 09.03.1994 - II R 82/91
Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer …
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit den vom Steuergesetz erfaßten --"angemessenen"-- Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (Senatsurteile in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, und vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).Die Vorschrift versagt es dem Steuerpflichtigen nur, sich bei der Anwendung des Steuergesetzes darauf zu berufen, daß die gewählte Gestaltung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfülle, wenn die Besteuerungswürdigkeit entsprechend der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung gleichwohl bestehen bleibt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).
- BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Grunderwerbsteuerveranlagung nach der Übertragung von Teileigentum
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Das Finanzgericht (FG) hat die Steuerbescheide vom 26. Februar 1993 und 9. Dezember 1994 sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1991 II R 79/88 (BFH/NV 1992, 410) entschieden, daß ein Gestaltungsmißbrauch nicht vorliege.Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 410 für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß die von der Klägerin gewählte Gestaltung den aus der Gesamtregelung des GrEStG zu ermittelnden Wertungen des Steuergesetzgebers nicht widerspricht und sich im Ergebnis danach als nicht besteuerungswürdig erweist.
- BFH, 31.07.1991 - II R 17/88
Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden …
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, und vom 31. Juli 1991 II R 17/88, BFHE 165, 297, BStBl II 1991, 891, m.N.), daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sich die Rechtszuständigkeit in Gestalt des Gesamthandseigentums der Gesellschafter an dem Grundstück ändert und damit mittels der Anteilsübertragung das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch den Abschluß eines auf die Übertragung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde. - BFH, 14.05.1986 - II R 22/84
Erbteilskauf kann als Grundstückskauf zu qualifizieren sein
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Die Vorschrift versagt es dem Steuerpflichtigen nur, sich bei der Anwendung des Steuergesetzes darauf zu berufen, daß die gewählte Gestaltung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfülle, wenn die Besteuerungswürdigkeit entsprechend der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung gleichwohl bestehen bleibt (…vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620). - BFH, 04.03.1987 - II R 150/83
Grunderwerbsteuerpflicht bei GbR-Anteilsübertragung
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Der BFH habe in einer Entscheidung vom 4. März 1987 II R 150/83 (BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 42 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 beim vollständigen Austausch aller Gesellschafter nicht davon abhängig sei, über welchen Zeitraum sich der zu beurteilende Vorgang erstrecke. - FG Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 5 K 7/95
Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 878 veröffentlicht.
- BFH, 29.11.2001 - II B 114/00
GrESt; Gesellschafterwechsel
Der Streitfall unterscheide sich von den vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 31. Juli 1991 II R 79/88 (…BFH/NV 1992, 410) und vom 17. Juni 1998 II R 30/96 (BFH/NV 1998, 1525) entschiedenen Sachverhalten.Im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 1525 hätte sich der Neueintritt der Gesellschafter über einen Zeitraum von fast 18 Monaten erstreckt.
Die Entscheidung des FG weicht nicht ab i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den Urteilen des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 410 und in BFH/NV 1998, 1525.
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