Rechtsprechung
| BFH, 01.06.1994 - II R 48/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.03.1990 - II R 88/87
Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen …
Auszug aus BFH, 01.06.1994 - II R 48/93
§ 42 AO 1977 bewirkt so die Besteuerung entsprechend dem Zweck des Steuergesetzes, wenn dessen tatbestandsmäßig mit einem anderen Rechts typ beschriebener wirtschaftlicher Zweck erreicht wird (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446).Entscheidend kommt es danach für die Frage, ob die gewählte Gestaltung, ungeachtet dessen, daß sie zivilrechtlich Bestand hat, in ihrer steuerrechtlichen Auswirkung zu berücksichtigen ist, darauf an, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446 und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, so daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.
- BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Grunderwerbsteuerveranlagung nach der Übertragung von Teileigentum
Auszug aus BFH, 01.06.1994 - II R 48/93
Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche (Gestaltungs-)Weg muß den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zieles zur Verfügung gestanden haben (vgl. BFH- Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410).Entscheidend kommt es danach für die Frage, ob die gewählte Gestaltung, ungeachtet dessen, daß sie zivilrechtlich Bestand hat, in ihrer steuerrechtlichen Auswirkung zu berücksichtigen ist, darauf an, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446 und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, so daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.
- BFH, 31.07.1991 - II R 17/88
Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden …
Auszug aus BFH, 01.06.1994 - II R 48/93
Zwar ist das FG entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Juli 1991 II R 17/88, BFHE 165, 297, BStBl II 1991, 891 mit Nachweisen) davon ausgegangen, daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie durch den Abschluß eines auf Übereignung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrags zwischen Alt-und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.
- FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93
Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
Vorzeitiger Zugewinnausgleich als nicht steuerbare Ausgleichsforderung
Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ist danach anzunehmen, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltungsformen, den vom Steuergesetz erfassten "angemessenen" Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (… BFH-Urteile vom 1. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903, und vom 1. Juni 1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162, 163).Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche Gestaltungsweg muss den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Ziels zur Verfügung gestanden haben (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, und BFH in BFH/NV 1995, 162, 164).
- FG Köln, 09.03.2000 - 5 K 2476/97
Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundstücksverwaltenden …
Dieses Ziel hätte die Klägerin durch den von dem Steuerrecht vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg nicht erreichen können (vgl. BFH-Urteil vom 1.6.1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162).Dies bedeutet, daß der II. Senat des BFH mit dieser Entscheidung offenbar nicht die Absicht hatte, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Anwendbarkeit des § 42 AO eine Angemessenheitsprüfung voraussetzt (…BFH-Urteile vom 31.7.1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, vom 13.11.1991 II R 7/88, BStBl II 1992, 202 und vom 1.6.1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162).
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 796/01
Abschluss eines Mietvertrages zwischen Gesellschafter und Gesellschaft; …
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige den angemessenen Weg vermeidet und stattdessen einen Weg beschreitet, der zwar nach der Wertung des Gesetzgebers ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (BFH-Urteil vom 06. März 1996 - III R 38/93, BStBl. II 1996, 377;… vom 31. Mai 1993 - II R 31/92, BFH/NV 1996, 17; vom 01. April 1994 - II R 48/93, BFH/NV 1995, 162). - FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 797/01
Ausschluss des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums; …
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige den angemessenen Weg vermeidet und stattdessen einen Weg beschreitet, der zwar nach der Wertung des Gesetzgebers ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (BFH-Urteil vom 6. März 1996 - III R 38/93, BStBl. II 1996, 377;… vom 31. Mai 1993 - II R 31/92, BFH/NV 1996, 17; vom 1. April 1994 - II R 48/93, BFH/NV 1995, 162). - FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 798/01
Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums; …
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige den angemessenen Weg vermeidet und stattdessen einen Weg beschreitet, der zwar nach der Wertung des Gesetzgebers ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (BFH-Urteil vom 6. März 1996 - III R 38/93, BStBl. II 1996, 377;… vom 31. Mai 1993 - II R 31/92, BFH/NV 1996, 17; vom 1. April 1994 - II R 48/93, BFH/NV 1995, 162). - FG Hamburg, 28.09.1999 - I 29/99
Auslösung von Grunderwerbssteuer durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 5 K 7/95 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil des BFH vom 1. Juni 1994 II R 48/93 , BFH/NV 1995, 162), kann die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO der GrESt unterliegen, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der GrESt unterliegt, dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie durch den Abschluß eines auf Übereignung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaften in ihrer jeweils gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.
- FG Rheinland-Pfalz, 03.04.1997 - 4 K 2471/95
Steuerliche Behandlung eines vollständigen Wechsels im Personenstand einer …
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