Rechtsprechung
| BFH, 05.11.2002 - II R 58/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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VStG § 10 Nr. 1; ; AO 1977 § 235 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 235 Abs. 3; ; AO 1977 § 324 Abs. 1; ; AO 1977 § 235; ; AO 1977 § 235 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Gleichsetzung der Beschlagnahme von Vermögenswerten mit der Zahlung hinterzogener Steuern - Festsetzung von Hinterziehungzinsen zur Vermögensteuer - Verzinsung ab Eintritt der Steuerverkürzung - Dinglicher Arrest - Verfügungsbeschränkung
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Hinterziehungszinsen nach Beschlagnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Dinglicher Arrest; Hinterziehungszinsen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 30.05.2000 - 12 K 6356/96
- BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Der Festsetzung der Hinterziehungzinsen zur Vermögensteuer steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) in allen seit 1983 gültig gewesenen Fassungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt hat. - BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Dies hat zur Folge, dass bezüglich dieser Tatbestände nach wie vor eine strafbare Steuerhinterziehung möglich ist und infolgedessen auch noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378; s. auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00). - BFH, 19.04.1989 - X R 3/86
Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und …
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Vielmehr soll durch die Regelung in § 235 AO 1977 der "steuerliche" Vorteil abgeschöpft werden, der sich für den Steuerschuldner daraus ergibt, dass er die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt hat; § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 82/95, BFHE 180, 533, BStBl II 1996, 354; vom 27. Juni 1991 V R 9/86, BFHE 165, 10, BStBl II 1991, 822, und vom 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596).
- BFH, 27.06.1991 - V R 9/86
Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen auch dann, wenn ein Dritter …
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Vielmehr soll durch die Regelung in § 235 AO 1977 der "steuerliche" Vorteil abgeschöpft werden, der sich für den Steuerschuldner daraus ergibt, dass er die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt hat; § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 82/95, BFHE 180, 533, BStBl II 1996, 354; vom 27. Juni 1991 V R 9/86, BFHE 165, 10, BStBl II 1991, 822, und vom 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596). - BFH, 31.07.1996 - XI R 82/95
Gegen den gutgläubigen Tatmittler, der aufgrund fingierter Rechnungen …
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Vielmehr soll durch die Regelung in § 235 AO 1977 der "steuerliche" Vorteil abgeschöpft werden, der sich für den Steuerschuldner daraus ergibt, dass er die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt hat; § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 82/95, BFHE 180, 533, BStBl II 1996, 354; vom 27. Juni 1991 V R 9/86, BFHE 165, 10, BStBl II 1991, 822, und vom 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596). - BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00
VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Dies hat zur Folge, dass bezüglich dieser Tatbestände nach wie vor eine strafbare Steuerhinterziehung möglich ist und infolgedessen auch noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378; s. auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00). - FG Düsseldorf, 30.05.2000 - 12 K 6356/96
Vermögensteuer; Verfassungswidrigkeit; Hinterziehungszinsen; Beschlagnahme - …
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. Mai 2000 12 K 6356/96 AO aufzuheben und den Zinslauf der Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer bis zum 31. Juli 1982 zu begrenzen. - BFH, 27.11.1973 - VII R 100/71
Arrest - Pfändung - Herausgabeanspruch - Ablauf der Vollziehungsfrist - …
Auszug aus BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Der dingliche Arrest dient danach lediglich der Sicherung des Steuergläubigers (BFH-Urteil vom 27. November 1973 VII R 100/71, BFHE 110, 499, BStBl II 1974, 119) und stellt deshalb keine Befriedigungsmaßnahme dar.
- BFH, 08.10.2013 - X R 3/10
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - dinglicher Arrest nach der StPO
Rn. 19 bb) Schließlich war es auch ermessensgerecht, dass das FA einen Erlass (auch) nicht mit Rücksicht auf die strafprozessualen dinglichen Arreste ausgesprochen hat (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 5. November 2002 II R 58/00, BFH/NV 2003, 353).Die Arrestvollziehung bewirkt nur eine Verfügungsbeschränkung; sie macht den Arrestschuldner nicht vermögenslos (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 353, zum dinglichen Arrest nach § 324 AO).
- BFH, 10.11.2004 - XI R 30/04
Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen …
Die Verzinsung von Steueransprüchen hat den Zweck, Zinsvorteile abzuschöpfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. November 2002 II R 58/00, BFH/NV 2003, 353; vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634). - FG Nürnberg, 02.10.2025 - 7 K 695/23
Erlass von Nachzahlungszinsen - Begriff der Freiwilligkeit
Rn. 72 Dem Urteil des BFH vom 05.11.2002 (II R 58/00, BFH/NV 2003, 353) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem im Wege des dinglichen Arrests nach § 324 AO Vermögenswerte der Klägerin beschlagnahmt und die Abgabenrückstände der Klägerin unter Verwertung der sichergestellten Vermögensgegenstände zu einem späteren Zeitpunkt getilgt worden waren.
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