Rechtsprechung
| BFH, 31.07.1991 - II R 79/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grunderwerbsteuerveranlagung nach der Übertragung von Teileigentum
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BFH, 04.03.1987 - II R 150/83
Grunderwerbsteuerpflicht bei GbR-Anteilsübertragung
Auszug aus BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden GbR gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i. V. m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1987 II R 150/83, BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394, und Beschluß vom 7. Juni 1989 II B 111/88, BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803, m. w. N.).Auch der Umstand, daß sich der Beitritt der neuen Gesellschafter - und damit insgesamt der Austausch aller Gesellschafter - über einen Zeitraum von fast 11 Monaten hinzog, schließt für sich allein gesehen die Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs nicht aus (zur Frage des Zeitraums vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394).
- BFH, 06.03.1990 - II R 88/87
Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen …
Auszug aus BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Unangemessen ist eine rechtliche Gestaltung, die verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht wählen würden (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446). - BFH, 16.03.1988 - X R 27/86
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einzelunternehmer - Handwerker - GmbH - …
Auszug aus BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Ein solcher Mißbrauch liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen, also ungewöhnlich, ist und nicht durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629, m. w. N.). - BFH, 07.06.1989 - II B 111/88
Grunderwerbsteuer - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundbesitz - Eintritt …
Auszug aus BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden GbR gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i. V. m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1987 II R 150/83, BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394, und Beschluß vom 7. Juni 1989 II B 111/88, BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803, m. w. N.). - BFH, 19.03.1980 - II R 23/77
Übertragung aller Gesellschaftsanteile - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - …
Auszug aus BFH, 31.07.1991 - II R 79/88
Nach der Rechtsprechung des Senats zum Gestaltungsmißbrauch bei der Übertragung aller Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft (vgl. Urteil vom 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598) wäre der angemessene Weg regelmäßig darin zu sehen gewesen, daß die Beteiligten zur Erreichung desselben Erfolgs das Gesellschaftsgrundstück (oder die Gesellschaftsgrundstücke) in - ggf. neu zu gründender - Gesellschaft gemeinsam erworben hätten.
- FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93
Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 29.11.2001 - II B 114/00
GrESt; Gesellschafterwechsel
Der Streitfall unterscheide sich von den vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 31. Juli 1991 II R 79/88 (BFH/NV 1992, 410) und vom 17. Juni 1998 II R 30/96 (…BFH/NV 1998, 1525) entschiedenen Sachverhalten.Im Unterschied zu der Entscheidung in BFH/NV 1992, 410 sei die Übertragung der Gesellschaftsanteile im Streitfall mit Wirkung auf einen erheblich engeren Zeitraum als von 11 Monaten erfolgt.
Die Entscheidung des FG weicht nicht ab i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den Urteilen des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 410 und in BFH/NV 1998, 1525.
- FG Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 5 K 7/95 Dort habe sie inbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1991 (Az.: II R 79/88 , BFH/NV 1992, 410) hingewiesen, in dem der BFH bei einem Sachverhalt, der dem hier zu entscheidenden prinzipiell gleichkomme, die GrESt-Pflicht verneint habe, weil die Voraussetzungen für die Annahme des § 42 AO nicht vorgelegen hätten.
Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 31. Juli 1991 (Az.: II R 79/88 , BFH/NV 1992, 410) die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO verneint, weil den Beteiligten die Beschreitung des einfachen Wegs - Erwerb des Grundstücks in eventuell neu zu gründender Gesellschaft - im Hinblick auf die Vielzahl der Gesellschafter und den Zeitraum, in dem sie geworben worden und der Gesellschaft beigetreten seien, objektiv nicht zur Verfügung gestanden habe.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 31. Juli 1991 ( II R 79/88 , BFH/NV 1992, 410) ausgeführt, daß in einer Sachverhaltskonstellation wie der Vorliegenden der angemessene Weg regelmäßig dann beschritten wäre, wenn die Beteiligten zur Erreichung desselben Erfolgs die Gesellschaftsgrundstücke in - ggf. neu zu gründender - Gesellschaft gemeinsam erwerben würden.
- FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
Vorzeitiger Zugewinnausgleich als nicht steuerbare Ausgleichsforderung
Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche Gestaltungsweg muss den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Ziels zur Verfügung gestanden haben (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, und BFH in BFH/NV 1995, 162, 164). - BFH, 17.06.1998 - II R 30/96
Grunderwerbssteuer bei Gesellschafterwechsel einer Immobilien-GbR
Das Finanzgericht (FG) hat die Steuerbescheide vom 26. Februar 1993 und 9. Dezember 1994 sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1991 II R 79/88 (BFH/NV 1992, 410) entschieden, daß ein Gestaltungsmißbrauch nicht vorliege.Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 410 für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß die von der Klägerin gewählte Gestaltung den aus der Gesamtregelung des GrEStG zu ermittelnden Wertungen des Steuergesetzgebers nicht widerspricht und sich im Ergebnis danach als nicht besteuerungswürdig erweist.
- BFH, 09.03.1994 - II R 82/91
Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer …
Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung verdeckte, nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche (Gestaltungs-)Weg muß den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zieles zur Verfügung gestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410).Hierfür kann - wie dargelegt - nicht maßgebend sein, ob bei Einhaltung der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung Nebenfolgen eintreten würden, sondern nur, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, so daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.
- OLG Hamm, 23.05.1995 - 15 W 167/95
Bindung des Notars an die Auszahlungsbedingungen einer Treuhandabrede
Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche (Gestaltungs-)Weg muß den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zieles zur Verfügung gestanden haben (BFH/NV 1992, 410).Hierfür kann - wie dargelegt - nicht maßgebend sein, ob bei Einhaltung der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung Nebenfolgen eintreten würden, sondern nur, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57 = BStBl. 111990, 446, und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, SO daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.
- FG Köln, 09.03.2000 - 5 K 2476/97
Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundstücksverwaltenden …
§ 42 AO versagt die Berufung auf die im Sinne der Privatautonomie zulässigerweise gewählte zivilrechtliche Form, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen, d. h. ungewöhnlich ist und nicht durch erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist, vielmehr lediglich der Steuerminderung dienen soll (BFH-Urteile vom 31.7.1991, II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, vom 13.11.1991 II R 7/88, BStBl 1992, 202, vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl 1993, 477, vom 16.1.1996 IX R 13/92, BStBl 1996, 214 und Beschluß vom 3.2.1993 I B 90/92 BStBl 1993, 426).Dies bedeutet, daß der II. Senat des BFH mit dieser Entscheidung offenbar nicht die Absicht hatte, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Anwendbarkeit des § 42 AO eine Angemessenheitsprüfung voraussetzt (BFH-Urteile vom 31.7.1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, vom 13.11.1991 II R 7/88, BStBl II 1992, 202 …und vom 1.6.1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162).
- BFH, 01.06.1994 - II R 48/93
Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur …
Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche (Gestaltungs-)Weg muß den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zieles zur Verfügung gestanden haben (vgl. BFH- Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410).Entscheidend kommt es danach für die Frage, ob die gewählte Gestaltung, ungeachtet dessen, daß sie zivilrechtlich Bestand hat, in ihrer steuerrechtlichen Auswirkung zu berücksichtigen ist, darauf an, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446 und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, so daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.
- BFH, 22.10.2003 - II R 59/01
Anteilsübertragung an grundbesitzender GbR
d) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 auch dann vorliegen, wenn alle Anteile an einer grundbesitzenden GbR übertragen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, m.w.N.). - FG Rheinland-Pfalz, 03.04.1997 - 4 K 2471/95
Steuerliche Behandlung eines vollständigen Wechsels im Personenstand einer …
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