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Rechtsprechung
   BFH, 09.03.1994 - II R 82/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3783
BFH, 09.03.1994 - II R 82/91 (https://dejure.org/1994,3783)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1994 - II R 82/91 (https://dejure.org/1994,3783)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1994 - II R 82/91 (https://dejure.org/1994,3783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 42; GrEStG § 1
    Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundstücksgesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übertragung sämtlicher Anteile einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft als rechtsmissbräuchliche Gestaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.03.1990 - II R 88/87

    Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen …

    Auszug aus BFH, 09.03.1994 - II R 82/91
    § 42 AO 1977 bewirkt so die Besteuerung entsprechend dem Zweck des Steuergesetzes, wenn dessen tatbestandsmäßig mit einem anderen Rechtstyp beschriebener wirtschaftlicher Zweck erreicht wird (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446).

    Hierfür kann - wie dargelegt - nicht maßgebend sein, ob bei Einhaltung der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung Nebenfolgen eintreten würden, sondern nur, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, so daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.

  • BFH, 31.07.1991 - II R 79/88

    Grunderwerbsteuerveranlagung nach der Übertragung von Teileigentum

    Auszug aus BFH, 09.03.1994 - II R 82/91
    Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung verdeckte, nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche (Gestaltungs-)Weg muß den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zieles zur Verfügung gestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410).

    Hierfür kann - wie dargelegt - nicht maßgebend sein, ob bei Einhaltung der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung Nebenfolgen eintreten würden, sondern nur, ob das von den Parteien verfolgte Ziel auf dem von dem Steuergesetz vorgezeichneten zivilrechtlichen Weg hätte erreicht werden können oder ob dies, wie der Senat in den Urteilen in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und in BFH/NV 1992, 410 für die dort zu beurteilenden Sachverhalte anerkannt hat, nicht möglich gewesen wäre, so daß die abweichende Gestaltung als angemessen zu beurteilen ist.

  • BFH, 31.07.1991 - II R 17/88

    Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden …

    Auszug aus BFH, 09.03.1994 - II R 82/91
    Zwar ist das FG, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Juli 1991 II R 17/88, BFHE 165, 297, BStBl II 1991, 891 mit Nachweisen) davon ausgegangen, daß die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie durch den Abschluß eines auf Übereignung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.
  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit …

    Hierbei verkennt es aber, daß § 42 AO nur ausschließt, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, jedoch nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gestaltung berührt (vgl. BFH BStBl II 1996, 377, 379; BFH/NV 1994, 903 f).
  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine …

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  • BFH, 06.03.1996 - II R 38/93

    1. Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz …

    Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltung, den vom Steuergesetz erfaßten - "angemessenen" - Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (Senatsurteil vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).

    Die Vorschrift schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

    Diese wird durch § 42 Satz 1 AO 1977 nicht berührt, denn die zivilrechtlich gewählte Gestaltung bleibt mit ihren jeweiligen Folgen bestehen, auch wenn sie der im Steuergesetz vorgesehenen typischen Form nicht entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 903).

  • FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich als nicht steuerbare Ausgleichsforderung

    Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ist danach anzunehmen, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltungsformen, den vom Steuergesetz erfassten "angemessenen" Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt ( BFH-Urteile vom 1. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903, …und vom 1. Juni 1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162, 163).
  • BFH, 06.03.1996 - II R 60/93

    Grundsteuerveranlagung der notariellen Beurkundung eines Gesellschafterwechsels

    Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnützung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltung, den vom Steuergesetz erfaßten -- "angemessenen" -- Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).

    Die Vorschrift schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

    Diese wird durch § 42 AO 1977 nicht berührt, denn die zivilrechtlich gewählte Gestaltung bleibt mit ihren jeweiligen Folgen bestehen, auch wenn sie der im Steuergesetz vorgesehenen typischen Form nicht entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 903).

  • BFH, 12.12.1996 - II R 61/93

    A) Die gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR berührt den …

    Zwar wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur grundbesitzhaltenden Personengesellschaft über § 42 AO 1977 als ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gewertet (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1991 II R 7/88, BFHE 166, 180, BStBl II 1992, 202, und vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).
  • BFH, 17.06.1998 - II R 30/96

    Grunderwerbssteuer bei Gesellschafterwechsel einer Immobilien-GbR

    Eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liegt danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit den vom Steuergesetz erfaßten --"angemessenen"-- Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (Senatsurteile in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377, und vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).

    Die Vorschrift versagt es dem Steuerpflichtigen nur, sich bei der Anwendung des Steuergesetzes darauf zu berufen, daß die gewählte Gestaltung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfülle, wenn die Besteuerungswürdigkeit entsprechend der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung gleichwohl bestehen bleibt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 903; in BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446, und vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620).

  • FG Nürnberg, 02.12.2004 - IV 286/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 31.07.1991 II R 17/88 , BStBl. II 1991, 891, vom 09.03.1994 II R 82/91 , BFH/NV 1994, 903, und vom 06.03.1996 l! R 38/93, BStBl. II 1996, 377) unterlag bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 2a GrEStG am 01.01.1997 die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, weil durch den vollständigen Wechsel im Personenstand einer Personengesellschaft, der als solcher nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sich die Rechtszuständigkeit in Gestalt des Gesamthandeigentums der Gesellschafter an dem Grundstück ändert und damit mittels der Anteilsübertragung bzw. des Anteilsübergangs das gleiche Ergebnis erreicht wird wie durch den Abschluss eines auf die Übertragung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrags oder einer entsprechenden Auflassung zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, welche ebenfalls den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG erfüllen würden.

    So rechtfertigt insbesondere das Ziel, Notar- und Gerichtskosten in beträchtlicher Höhe einzusparen, es nicht, von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft abzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1994, in BFH/NV 1994, 903).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.04.1997 - 4 K 2471/95

    Steuerliche Behandlung eines vollständigen Wechsels im Personenstand einer …

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  • BFH, 07.09.2006 - II B 34/05

    Herausgabeverpflichtung des Treuhänders bei Beendigung eines …

    Eine missbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liege danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltung, den vom Steuergesetz erfassten --"angemessenen"-- Weg vermieden und statt dessen einen Weg beschritten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig sei, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfülle (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903).
  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 15 W 167/95

    Bindung des Notars an die Auszahlungsbedingungen einer Treuhandabrede

  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 29/99

    Auslösung von Grunderwerbssteuer durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; …

  • FG München, 07.02.2002 - 4 K 160/99

    Vollständiger Wechsel im Personenstand einer lediglich Grundbesitz haltenden …

  • FG München, 31.08.2000 - 4 H 3281/97

    Auswechslung aller Gesellschafter einer Personengesellschaft

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