Rechtsprechung
| BGH, 04.07.1977 - II ZB 4/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eintritt einer GmbH in eine offene Handelsgesellschaft - Unzulässigkeit der Fortführung einer OHG mangels persönlich haftender Gesellschafter - Zurückweisung der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1977, 1879
- MDR 1977, 999
- DNotZ 1977, 675
- DB 1977, 1696
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72
Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 04.07.1977 - II ZB 4/77
Eine offene Handelsgesellschaft, an der nach Ausscheiden aller natürlichen Personen außer einer GmbH nur Kommanditgesellschaften beteiligt sind, deren jeweils einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, darf die bisherige Firma nur fortführen, wenn ihr ein Zusatz beigefügt wird, der das Fehlen einer unmittelbar oder mittelbar für die Gesellschaftsschulden haftenden natürlichen Person kenntlich macht (im Anschluß an BGHZ 62, 216 und BGHZ 65, 103).Die Lage ist insoweit bei einer offenen Handelsgesellschaft, an der weder unmittelbar noch mittelbar, d.h. als Gesellschafter der an der offenen Handelsgesellschaft beteiligten Gesellschaften, eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, nicht anders zu beurteilen als bei einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist und für die der Senat entschieden hat, daß das Fehlen einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma kenntlich gemacht werden muß (BGHZ 62, 216, 226 ff; BGHZ 65, 103, 105).
Der tragende Grund für diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist, daß bei der GmbH & Co. die Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens wie bei den Kapitalgesellschaften auf eine bestimmte Vermögensmasse beschränkt ist (BGHZ 62, 216, 227).
- BGH, 18.09.1975 - II ZB 9/74
Fortsetzung der Firma eines Einzelkaufmanns durch eine GmbH & Co. KG
Auszug aus BGH, 04.07.1977 - II ZB 4/77
Eine offene Handelsgesellschaft, an der nach Ausscheiden aller natürlichen Personen außer einer GmbH nur Kommanditgesellschaften beteiligt sind, deren jeweils einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, darf die bisherige Firma nur fortführen, wenn ihr ein Zusatz beigefügt wird, der das Fehlen einer unmittelbar oder mittelbar für die Gesellschaftsschulden haftenden natürlichen Person kenntlich macht (im Anschluß an BGHZ 62, 216 und BGHZ 65, 103).Die Lage ist insoweit bei einer offenen Handelsgesellschaft, an der weder unmittelbar noch mittelbar, d.h. als Gesellschafter der an der offenen Handelsgesellschaft beteiligten Gesellschaften, eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, nicht anders zu beurteilen als bei einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist und für die der Senat entschieden hat, daß das Fehlen einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma kenntlich gemacht werden muß (BGHZ 62, 216, 226 ff; BGHZ 65, 103, 105).
- KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06
Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines …
Dementsprechend kann die Anmeldung des Ausscheidens von Gesellschaftern nicht deshalb abgelehnt werden, weil die durch das Ausscheiden fehlerhaft gewordene Firma nicht geändert wird (vgl. BGH NJW 1977, 1879 = Rpfleger 1977, 359 = MDR 1977, 999; Senat, OLGR 1965, 124 = NJW 1965, 254; OLG Hamm OLGZ 1994, 159 = DB 1993, 1816). - BGH, 12.11.1984 - II ZB 2/84
Eintragung einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG bei …
Soweit sich aus der unzulässigen Firma Gefahren für den Rechtsverkehr ergeben, muß ihnen mit den Mitteln des materiellen Rechts begegnet werden, solange das registerrechtliche Verfahren wegen unbefugten Firmengebrauchs noch nicht mit Erfolg durchgeführt worden ist (vgl. zu allem: Sen. Beschl. v. 4.7.1977 - II ZB 4/77, BB 1977, 1221 = NJW 1977, 1879; BayObLG DB 1983, 2301). - OLG Hamm, 21.06.1993 - 15 W 75/93
Firmenfähigkeit einer Besitzgesellschaft nach Betriebsaufspaltung
Es handele sich um eine Betriebseine for notwendig erachtete Firmenanderung angemeldet aufspaltung, bei der davon auszugehen sei, daB die bisherige Gesellwird (BGR NJW 1977, 1879 [= MittBç"ºNot 1977, 193 = schaft auch in der Form desBesitzunternehmensein Gewerbe im Sinne des§ 2 HGB betreibe.
- BayObLG, 07.03.2001 - 3Z BR 68/01
Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und des Erlöschens der …
Das Registergericht darf nämlich die Eintragung von eintragungspflichtigen Tatsachen - abgesehen von formellen Hindernissen - nur dann ablehnen, wenn gegen die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der angemeldeten Rechtsverhältnisse oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung begründete Bedenken bestehen (BGH NJW 1977, 1879/1880; … - BayObLG, 05.11.1982 - BReg. 3 Z 92/82
Zum Prüfungsrecht des Registergerichts
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine etwaige Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen die sofortige Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen könnte (BayObLG 1, 508 - OLGE 2, 516; OLG Hamburg DNotZ 1950, 427; LG Mannheim BB 1957 448 und 492;… Barz in GroßKomm. AktG 3. Aufl. Anm. 2, Kraft in Kölner Kommentar zum AktG RdNr. 6, je zu § 38) oder ob es auf die Bedeutung der in Rede stehenden nichtigen Einzelbestimmung für die GmbH und ihre Gesellschafter ankommt (KG HRR 1937 Nr. 1108; Hachenburg/Ulmer RdNr. 12, Scholz/ Winter RdNr. 3, je zu § 10 GmbHG ; vgl. auch BGH NJW 1977, 1879/1880). - BayObLG, 13.11.1996 - 3Z BR 168/96
Ablehnungsbefugnis des Registergerichts bei Eintragung einer …
Zu diesem Zweck muB es sich auf die einschlagigen Verfå�uen (hier § 144a FGG) beschrnken (vgl. BGH NJW 1977, 1879 /1 880; OLG Hamm BB 1977, 967 /968 und DNotZ 1985, 172 ). - KG, 31.07.2015 - 22 W 45/15
Handelsregistersache: Eintragungshindernis bei Anmeldung der Gegenstandsänderung …
Aus diesem Grund darf die Eintragung einer für sich gesehen nicht zu beanstandenden Anmeldung nicht von der Änderung oder Anmeldung anderer Gegenstände abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluß vom 04.07.1977 - II ZB 4/77, NJW 1977, 1879; OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.1977 - 15 W 10/77, BB 1977, 967; BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. März 1988 - BReg … - OLG Frankfurt, 10.04.1980 - 20 W 722/79
Firma einer GmbH & Co. KG
namentlich der Beschluß vom 4.7.1977 (DNotZ 1977, 675), wonach eine offene Handelsgesellschaft, an aer nach Ausscheiden aller natürlichen Personen außereiner GmbH nur Kommanditgesellschaften beteiligt sind, deren jeweils einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH Ist, die bisherige Firma nur fortführen darf, wenn ihr ein Zusatz beigefügt wird, der das Fehlen einer unmittelbar oder mittelbar für die Geseilschaftsschuiden haftenden natürlichen Person kenntlich macht, und der Beschluß vorn 28.5.1979 (NJW 1979.1986= MittRhNotK 1979, 179 ) der, den Beschluß vom 18.9.1975 auserücklich ergänzend, ausspricht, daß die Firma einer Perso'ienhandelsgesellscnatt. - BayObLG, 25.07.1983 - BReg. 3 Z 129/82
Zur Firmenfortführung durch Einzelkaufmann bei Firmenbestandteil "& Sohn"
Die beiden Anmeldungen stehen nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis dergestalt, daß die Unzulässigkeit der einen Anmeldung auch die andere unzulässig machen würde (vgl. BGH NJW 1977, 1879 [= MittBayNot 1977, 193 ]). - BFH, 26.01.1983 - II R 119/81
Kapitalgesellschaft - Kapitalverkehrsteuergesetz - Kommanditgesellschaft - Offene …
In neuerer Zeit ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Hamburg vom 5. Dezember 1968 2 W 34/68, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1969, 1030; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Juli 1977 II ZB 4/77, Der Betrieb - DB - 1977, 1696) und im handelsrechtlichen Schrifttum (…Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., S. 22;… Schlegelberger/Geßler, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 105 Anm. 27;… Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 25. Aufl., § 105 Anm. 1 C; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften 1, 118) allgemein anerkannt, daß Mitglied einer solchen Handlungsgemeinschaft eine weitere Personengesellschaft sein kann, sofern sie - wie die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft - über eine ausreichende Verselbständigung (Firma, Vertretungsregelung) verfügt, um - ähnlich wie eine juristische Person - in der Gesellschaft mit der erforderlichen Geschlossenheit auftreten zu können. - BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88
Anmeldung einer firmenrechtlichen unzulässigen Firma zum Handelsregister
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