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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1967 - II ZR 162/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,4983
BGH, 10.04.1967 - II ZR 162/65 (https://dejure.org/1967,4983)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1967 - II ZR 162/65 (https://dejure.org/1967,4983)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 (https://dejure.org/1967,4983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch nach der Übertragung erheblicher Teile des Vermögens an den Beklagten vor der Eheschließung beider Prozessparteien zur Verschaffung einer angesehenen gesellschaftlichen Stellung - Annahme von Vermögen eines Ehepartners als Treuhänder auf Grund einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1968, 589
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und …

    Zusätzlich wurde gefordert, daß es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (…Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974;… Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).

    So hat der Bundesgerichtshof eine Innengesellschaft auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte die Einrichtungen seines Betriebes zur Verfügung stellt und der andere aufgrund seiner Sachkunde die kaufmännische Leitung übernimmt (Urteil vom 10. April 1967 aaO).

  • OLG Schleswig, 19.08.1987 - 15 W 3/87

    Ehegatte; Darlehen; Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens; Hingabe des …

    Gespräche zwischen Ehegatten über einander gewährte "Darlehen«, "Werkverträge« untereinander über den Betrieb eines einem Ehegatten gehörenden Unternehmens usw., sind unter den jeweils obwaltenden Umständen zu werten, und lassen bisweilen sogar bei weittragenden Folgen, wie etwa jahrelanger Mitarbeit in dem Betrieb des anderen Ehegatten, zweifelhaft erscheinen, ob die ursprünglichen Absprachen dazu rechtsverpflichtenden Charakter haben sollten (BGH FamRZ 1968, 589, 590).

    Von erheblichem Indizcharakter mag bei der Würdigung regelmäßig sein, ob sich das abgesprochene und/oder Geleistete im Rahmen des "Üblichen« hält, ob zum Beispiel Mitarbeit in dem Betrieb des anderen sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB bewegt (BGH FamRZ 1967, 208; 1967, 320, 322 f; 1968, 589).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2009 - L 5 KR 4816/08
    Zusätzlich wurde gefordert, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (…Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974;… Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).

    So hat der Bundesgerichtshof eine Innengesellschaft auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte die Einrichtungen seines Betriebes zur Verfügung stellt und der andere aufgrund seiner Sachkunde die kaufmännische Leitung übernimmt (Urteil vom 10. April 1967 aaO).

  • OLG Hamm, 28.11.2001 - 8 U 34/00

    Beweiswürdigung im Hinblick auf das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft

    In den Fällen der Mitarbeit setzt dies in der Regel eine - über den Rahmen eheüblicher Mitarbeit hinausgehende - gleichgeordnete Tätigkeit der Ehegatten voraus (vgl. BGH NJW 1962, 1612; FamRZ 1968, 589; NJW-RR 1990, 736).
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