Rechtsprechung
| BGH, 23.02.1961 - II ZR 165/59 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Persönlich haftende Gesellschafter - Gesamtvertretung - Prokura - Prokurist - Zeichnungsberechtigung - Gesamthandlungsvollmacht - Handlungsbevollmächtigter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
HGB § 48 Abs. 2; HGB § 50
Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten
Papierfundstellen
- WM 1961, 321
- BB 1961, 383
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 06.11.1986 - V ZB 8/86
Vertretung der GmbH durch Prokuristen und gesamtvertretungsberechtigten …
Für den Bereich einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits früher beiläufig ausgesprochen, ein Prokurist könne an die Mitwirkung eines Gesellschafters gebunden werden, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter vorgesehen ist (BGH Urt. v. 23. Februar 1961, II ZR 165/59, BB 1961, 383).Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Prokurist etwa an die Zustimmung eines Handlungsbevollmächtigten (vgl. KG HRR 1940 Nr. 614; BGH Urt. v. 23. Februar 1961, II ZR 165/59, BB 1961, 383), eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters oder Kommanditisten (vgl. Walchshöfer, Rpfleger 1975, 381, 383) oder eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für die KG (nur diesen Sonderfall betreffen die Entscheidungen des BayObLG Rpfleger 1970, 92 und des OLG Hamburg, GmbH Rundschau 1961, 128) gebunden werden kann.
- OLG München, 26.01.2011 - 34 Wx 151/10
Grundbucheintragung: Auslegung einer unechten Gesamthandlungsvollmacht bei …
- OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/91
Auslegung einer Handlungsvollmacht für Bankangestellte
Eine Prokura unter Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten bedeutet daher eine unzulässige Beschränkung der Prokura nach § 50 HGB (BGH WM 1961, 321 = BB 1961, 383 ). - OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/19
Auslegung einer Handlungsvollmacht für Bankangestellte
Eine Prokura unter Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten bedeutet daher eine unzulässige Beschränkung der Prokura nach § 50 HGB (BGH WM 1961, 321 = BB 1961, 383 ).
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