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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.1951 - II ZR 22/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,2691
BGH, 18.04.1951 - II ZR 22/50 (https://dejure.org/1951,2691)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1951 - II ZR 22/50 (https://dejure.org/1951,2691)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1951 - II ZR 22/50 (https://dejure.org/1951,2691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • RG, 21.09.1942 - 2 C 16/42

    Zum Begriff "in Ausübung eines Gewerbes" i. S. des § 1 a KWVO.

    Auszug aus BGH, 18.04.1951 - II ZR 22/50
    Es sollte verhindern, dass der durch die staatliche Wirtschaftssteuerung geordnete Lauf der Wirtschaftsgüter aus eigensüchtigen Gründen unter Missbrauch einer Treuhänderstellung gestört wurde und dass die Güter anderen als den Kreisen zugeführt wurden, für deren Bedarf sie von den Wirtschaftslenkungsstellen bestimmt waren (vgl. AVRJM v. 1. April 1942 DJ S. 238; Pfundtner-Neubert, Reichsrecht II c 20 S. 11;… Schneider a.a.O. S. 87; Fuhrmann, Wirtschaftsstrafverordnungen § 1 l a KWVO Anm. 5; Krause, Betriebsberater 1947, 222; RG in DR 44, 156; RGSt 76, 230).
  • RG, 01.02.1901 - VII 328/00

    Anfechtung eines Schiedsspruches

    Auszug aus BGH, 18.04.1951 - II ZR 22/50
    Die von der Beklagten gerügte Unterlassung einer Stellungnahme des Schiedsgerichts zu ihren in dieser Hinsicht erhobenen Einwendungen lässt den Schiedsspruch noch nicht als unbegründet erscheinen (vgl. RGZ 47, 424 [428] JW 1936, 1894).
  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel ist anzunehmen, wenn ein erhobener Anspruch endgültig zugesprochen oder abgewiesen, dagegen eine sachliche Stellungnahme zu einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln abgelehnt, insbesondere die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Streitpunkt zu Unrecht verneint wird (RGZ 119, 29 [32]; BGH Urteil vom 18.4.1951 II ZR 22/50 Lind-Möhr KWVO § 1 a (1)).

    Die hier vom Berufungsgericht vertretene Meinung bedeutet eine unzulässige Erweiterung des Grundsatzes, daß ein Schiedsspruch nicht schon dann der Aufhebung unterliegt, wenn seine Begründung mangelhaft ist, sondern nur dann, wenn er nicht mit Gründen versehen ist (§ 1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), und steht auch im Widersrpuch mit der allgemein anerkannten Auffassung, daß an die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen nicht die für die staatlichen Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden können (RGZ 47, 426 [428]; EG.LZ 23, 649 (9) und HRR 36 Nr. 911 = JW 36, 1894 [1895]; BGH Urteil vom 18.4.1951 II ZR 22/50, Lind-Möhr KWVO § 1(1)).

  • BGH, 14.06.1955 - V ZR 120/53

    Preisausschreiben

    Ob das Preisgericht bei seiner Entscheidung wesentliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich, da darin - abweichend von gerichtlichen Verfahren - ein Mangel nicht des Verfahrens, sondern der Entscheidung liegen würde (BGH II. Zivilsenat vom 18. April 1951 - II ZR 22/50 - Abschnitt IV der Entscheidungsgründe; abgedruckt insoweit bei LM § 1 a KWVO Nr. 1).
  • BGH, 14.10.1958 - VIII ZR 118/57
    Dabei ist unerheblich, daß Ausspruch und Begründung seiner Entscheidung nicht sehr klar sind; denn genau so wenig wie an die Begründung eines Schiedsspruches eines Schiedsgerichts die für die staatlichen Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden können (BGH Urt. vom 18. April 1951 - II ZR 22/50 - IM KWVO § la Nr, 1 …und Urt. vom 13, Juni 1956 - V ZR 20/55 - IM ZPO § 1040 Nr. 1) ist dies für die Begründung eines Schiedsgutachtens angängig, bei dem es nur darauf ankommt, ob es im Ergebnis offenbar unbillig ist (BGHZ 6, 335, 341).
  • BGH, 09.06.1953 - V BLw 84/52

    Rechtsmittel

    An die Begründung eines Schiedsspruchs können nicht die für Urteile staatlicher Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden (Baumbach ZPO § 1041 Anm. 8; Rosenberg ZPO § 167 Anm. 4, b. Seite 791; BGH II. ZS vom 18. April 1951, II ZR 22/50).
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