Rechtsprechung
| BGH, 27.10.1954 - II ZR 220/53 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 1846
- VersR 1954, 557
- DB 1954, 972
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.05.1951 - II ZR 8/51
Unrichtige Angaben des Versicherungsagenten
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - II ZR 220/53
Diese Behauptung ist schon deshalb unerheblich, weil jene angebliche Aufklärung über den Umfang der Bauwesen-Versicherung gar nicht von einem Agenten der Beklagten und auch nicht in Bezug auf den hier zur Erörterung stehenden Vertrag der Parteien abgegeben wurde, so daß schon aus diesem Grunde für eine Anwendung der Rechtsgrundsätze über die Verpflichtung des Versicherers, für Erklärungen seines Agenten über den Inhalt der Versicherung einzustehen (BGHZ 2, 87), von vornherein kein Raum ist.
- BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77
Bauwesenversicherung: Umfang
Bereits in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zur Bauwesenversicherung (der Bauunternehmer) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung eines erstattungsfähigen Schadens gegenüber den nichtversicherten Kosten der Behebung von Leistungsmängeln Stellung genommen (BGH VersR 1954, 557).In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits in VersR 1954, 557 entschieden (- wobei allerdings die Frage des Ersatzes von Kosten für Reparaturmaßnahmen, die sowohl der Mangelbeseitigung als auch der Behebung eines Mangelfolgeschadens dienen, nicht ausdrücklich erörtert ist).
- BGH, 28.11.1966 - VII ZR 79/65
Begriff des engen Mangelfolgeschadens
Sodann schließen Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik den Versicherungsschutz zwar in der Bauwesenversicherung aus (vgl. BGH II ZR 220/53 vom 27.10.1954 = LM Nr. 1 zu § 2 Bauwesen-Vers; Hereth-Ludwig-Naschold, VOB/B § 7 Ez. 78). - BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56
Haftpflichtversicherung. Deckungsumfang
Läßt sich ihr wahrer Sinngehalt schon auf diese Weise ermitteln - was gerade bei allgemeinen Versicherungsbedingungen in aller Regel der Fall ist - , so ist für die sog. "Unklarheitenregel" kein Raum mehr (BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557 mit zust. Anm von Prölss; RGZ 91, 324; RG JW 1935, 1009 u.a. m.; Haidinger VersR 1955, 370).Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche dieser Art, obwohl sie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes auf "Schadenersatz" gehen, schon aus allgemeinen Erwägungen nicht Gegenstand einer Haftpflichtversicherung sein können, weil mit ihnen in Wirklichkeit nur ein an die Stelle der Vertragsleistung oder (bei Verzug) neben sie tretendes "Erfüllungssurrogat" gefordert wird (vgl dazu Schmalzl VersR 1956, 270; Wunderlich, Der Deckungsumfang in der Haftpflichtversicherung S 38 ff; Oberbach AHB I S 94 ff; Böhm, VersR 1953, 171, 1954, 269; RG VA 1921 Nr. 1203; BGH NJW 1954, 1846 = VersR 1954, 557).
- BGH, 28.04.1976 - IV ZR 56/74
Anspruch auf Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden …
Der Konstruktionsfehler stellt als solcher keinen Sachschaden der Maschine dar, denn dieser setzt voraus, daß die Sache in ihrer Substanz beeinträchtigt und dadurch in ihrer Brauchbarkeit und ihrem Wert gemindert ist (Martin VW 1969, 75, 77;… ders. Montageversicherung Rn. 2.1.1 und 2.2 zu § 2 AMoB;… Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 zu Nr. 2 AMB;… v. Gerlach a.a.O. S. 39; BGH NJW 1954, 1846 für die Bauleistungsversicherung nach den AVB Bauunternehmer; ferner das zur Veröffentlichtung bestimmte Urteil des Senats vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 -). - OLG Hamm, 24.08.2021 - 20 U 66/21
Ansprüche aus einer Montageversicherung Montagearbeiten an einem …
Rn. 26 Die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung - also ein so genannter Erfüllungsschaden - ist hiernach nicht versichert, so dass der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten zu bewältigen hat (…so Stelzner in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anhang T Rn. 48 mit Rn. 181; s. auch zur Bauwesenversicherung BGH, Urteil vom 27. Oktober 1954 - II ZR 220/53, NJW 1954, 1846). - BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57 Dasselbe muß auch für die AVB gelten, die ebenso wie die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht im einzelnen Falle vertraglich festgelegt werden, sondern die kraft Rechtsverordnung allen Stromlieferungsverträgen mit Strorabeziehern aus dem Niederspannungsnetz zugrundeliegeno Zweifelhaft kann nur sein, ob für die Auslegung der AVB die für die Auslegung all gemeiner Geschäftsbedingungen entwickelte Regel gilt, daß Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 5, 111,115; Staudinger BGB ll.Aufl. § 133 Nr. 47) oder ob für die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel bei den AVB kein Raum bleibt (vgl. hierzu für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen BGH Urt. v. 27o Oktober 1954 - II ZR 220/53 - VeröR 1954, 557;… Prölß aaO; Haidinger VersR 1955, 370; Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 2.Teil Einf.9)o Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsgericht mit der Bemerkung, daß Freizeichnungsklauseln eng auszulegen seien, seine Entscheidung erkennbar nicht auf die allgemeine.
- OLG Hamm, 20.07.2021 - 20 U 66/21 Rn. 24 Die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung - also ein so genannter Erfüllungsschaden - ist hiernach nicht versichert, so dass der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten zu bewältigen hat (…so Stelzner in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anhang T Rn. 48 mit Rn. 181; s. auch zur Bauwesenversicherung BGH, Urteil vom 27. Oktober 1954 - II ZR 220/53, NJW 1954, 1846).
- BGH, 18.05.1967 - II ZR 266/64
Anspruch auf Versicherungsleistungen infolge einer ambulanten Behandlung - …
Läßt sich nach den dafür maßgeblichen objektiven Auslegungsgrundsätzen der Sinngehalt einer Versicherungsbedingung klären, so bleibt für die Anwendung der sog. "Unklarheitenregel" kein Raum (BGH VersR 1954, 557; 1957, 145). - BGH, 07.02.1957 - II ZR 26/56
Rechtsmittel
Diese Regel ist nicht anwendbar, wenn sich der Sinngehalt einer allgemeinen Vertragsklausel mit Hilfe der hier maßgebenden objektiven Auslegungsgrundsätze klären läßt (BGH, VersR 1954, 557 = NJW 1954, 1846).
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