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| BGH, 28.06.1952 - II ZR 274/51 |
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Papierfundstellen
- NJW 1952, 1335
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.11.1951 - IV ZB 74/51
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 28.06.1952 - II ZR 274/51
Nun hat die Rechtsprechung (BGHZ 4, 55 [56]) zutreffend erweise angenommen, dass nicht der Eingang des ablehnenden Beschlusses die 14-tägige Frist in Lauf setze, sondern dass der Partei eine eng begrenzte, aber immerhin angemessene Frist zur Erwägung bleiben müsse, ob sie trotz Ablehnung des Armenrechtsgesuches die Mittel für den 2. Rechtszug aufzubringen gedenke. - BGH, 09.05.1951 - II ZR 108/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.06.1952 - II ZR 274/51
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 9.5.1951 - II ZR 108/50 - [Lindenmaier-Möhring. - BGH, 18.12.1951 - IV ZB 94/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.06.1952 - II ZR 274/51
In diesem Fall ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei nicht vernünftigerweise mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuches wegen Verneinung der Armut rechnen musste (Stein-Jonas-Schönke § 233 Abs. 2 II 1 c und neuerdings BGH vom 18.12.1951 - IV ZB 94/51 - Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk. Nr. 14 zu § 233 ZPO).
- BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 70/89
Begriff des "kleinen" Hausgrundstücks
Die um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchende Partei hat aber - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - darzulegen und glaubhaft zu machen, daß sie durch die subjektive Annahme ihrer Kostenarmut an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war, § 233 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 = LM § 236 ZPO Nr. 4). - BGH, 10.01.1961 - VI ZR 78/60
Rechtsmittel
Wird das Armenrecht jedoch mangels Armut versagt, dann muß der Rechtsmittelkläger - da ihm nur unverschuldete Umstände Nachsicht wegen der Fristversäumung verschaffen (§ 233 ZPO) - zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dartun, er habe annehmen dürfen, nicht in der Lage zu sein, die Prozeßkosten zu bezahlen, und er habe das dem Gericht hinreichend dargelegt ( BGH IV ZB 94/51 v. 18. Dezember 1951, LM ZPO § 233 Nr. 14; II ZR 274/51 v. 28. Juni 1952, LM ZPO § 236 Nr. 4; II ZR 195/57 v. 8. Januar 1959, LM ZPO § 114 Nr. 16; BGHZ 26, 99, 101) [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57].Das wird im allgemeinen nicht aus den Akten ersichtlich sein (BGH II ZR 274/51 a.a.O.).
- BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57
Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung
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- BGH, 16.09.1981 - IVb ZB 832/81
Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag - Anforderungen an die …
Denn dann ist aktenkundig, daß das Unvermögen zur Tragung der Rechtsmittelkosten für die Versäumung der Rechtsmittelfrist maßgebend, die Säumnis also unverschuldet war (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 - LM ZPO § 236 Nr. 4). - BGH, 02.06.1976 - IV ZB 50/75
Rechtfertigung der Wiedereinsetzung bei Antragstellung auf Bewilligung des …
Ist - wie hier - ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine beabsichtigte Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt und wegen fehlender Armut zurückgewiesen worden, so ist die Wiedereinsetzung gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101; BGH LM ZPO § 236 Nr. 4 = NJW 1952, 1335; siehe auch ZPO § 233 Nr. 14). - BGH, 15.03.1955 - IV ZB 19/55
Rechtsmittel
Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht das Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 (LM ZPO § 236 Nr. 4) für seine Auffassung angeführt. - BGH, 12.03.1959 - V ZB 16/58
Rechtsmittel
Die Antragsgegnerin hätte, da das Armenrecht nach Ablauf der Beschwerdefrist wegen mangelnder Armut abgelehnt worden ist, glaubhaft machen müssen, daß sie sich für arm halten konnte und wegen dieser wenigstens subjektiv berechtigter Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (vgl. Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1952, II ZR 274/51, NJW 1952, 1335 - nur Leitsatz - = LM § 236 ZPO Nr. 4 und Beschluß des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1957, VIII ZB 14/57, NJW 1958, 183 = LM § 234 ZPO Nr. 20). - BGH, 28.02.1961 - VI ZR 111/60
Rechtsmittel
Inwiefern die Partei und ihr Vertreter der Auffassung hätten sein dürfen, daß die Partei ausserstande sei, die Kosten der Berufung zu bestreiten, muß in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Angabe der in Betracht kommenden Tatsachen und Mittel für ihre Glaubhaftmachung (§ 236 Ziff. 1, 2 ZPO) dargelegt werden, soweit sie nicht bereits unmittelbar aktenkundig sind (BGH Urteil vom 28. Juni 1952 II ZR 274/51 - LM Nr. 4 zu § 236 ZPO). - BGH, 22.12.1953 - V ZB 27/53
Rechtsmittel
Der II. Zivilsenat hat im Urteil vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 4 zu ZPO § 236) auf den Unterschied der Darlegungspflicht eines Wiedereinsetzungsgesuchs hingewiesen, je nachdem ob das Armenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt oder versagt werde. - BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57
Rechtsmittel
Wird das Armenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt, so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere daß der Antragsteller sich für arm halten konnte und wegen seiner subjektiv berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (Urteil vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 = LM Nr. 4 zu § 236 ZPO). - BGH, 27.05.1953 - III ZR 249/51
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