Rechtsprechung
| BGH, 22.09.1954 - II ZR 293/53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51
Aufrechnung gegen das Reich
Auszug aus BGH, 22.09.1954 - II ZR 293/53
Eine Aufrechnungslage hat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwischen der erst nach der Währungsreform an die Beklagte abgetretenen Forderung und ihrer unstreitigen Verbindlichkeit gegenüber dem Deutschen Reich nicht bestanden (vgl. BGHZ 2, 300).Die fehlende Kassengleichheit im Sinne des § 395 BGB ist hier ohne Bedeutung, weil dem Aufrechnungsverbot dieser Vorschrift durch die weitgehende Auflösung der Behördenorganisation des Deutschen Reichs die Grundlage entzogen worden ist (BGHZ 2, 300 [300]).
- BGH, 22.01.1953 - IV ZR 6/51
Aufrechnung und Leistungsverweigerung wegen Kriegsschaden
Auszug aus BGH, 22.09.1954 - II ZR 293/53
Es bedarf daher einer weiteren Prüfung in der Richtung, ob die Entschädigungsforderungen von einer nach den Runderlassen des Rudi vom 27.2.1941 (RMBl i.V. S 387) oder vom 15.6.1943 (RMBl i.V. S 1013) zuständigen Stelle durch Festsetzungsbescheid oder durch Vereinbarung anerkannt worden sind (vgl. BGHZ 8, 344 [346]; 5, 352). - BGH, 03.07.1953 - I ZR 216/52
Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften
Auszug aus BGH, 22.09.1954 - II ZR 293/53
Der Rechtsgedanke, der es rechtfertigt, die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich gegen Forderungen einer Reichsgesellschaft oder umgekehrt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzulassen (vgl. BGHZ 10, 205 m.Nachw.), kann hier keine Anwendung finden. - BGH, 05.04.1952 - I ZR 123/51
Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderung
Auszug aus BGH, 22.09.1954 - II ZR 293/53
Es bedarf daher einer weiteren Prüfung in der Richtung, ob die Entschädigungsforderungen von einer nach den Runderlassen des Rudi vom 27.2.1941 (RMBl i.V. S 387) oder vom 15.6.1943 (RMBl i.V. S 1013) zuständigen Stelle durch Festsetzungsbescheid oder durch Vereinbarung anerkannt worden sind (vgl. BGHZ 8, 344 [346]; 5, 352).
- BGH, 24.09.1959 - VIII ZR 189/58
Rechtsmittel
Allerdings ist regelmäßig eine Aufrechnung mit einer erst nach dem Zusammenbruch durch Abtretung erworbenen Forderung gegen das Reich nicht möglich (BGH Urt. v, 22. September 1954 - II ZR 293/53 - S. 12 zu II 1, WM 1955, 102), weil es an einer Aufrechnungslage zwischen Forderung und Gegenforderung in dem entscheidenden Zeitpunkt gefehlt hat.Wenn es dabei erwogen hat, die Rechtslage wegen der Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus Rüstungslieferungen sei nicht grundsätzlich anders gewesen als wegen der Ansprüche aus Kriegssachschäden, so ist hier allerdings zur Klarstellung zu bemerken, daß ein Anspruch auf Ersatz von Kriegssachschäden vor seiner Feststellung in dem durch die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 geregelten Verfahren nicht fällig wird und daher vor Erlaß des Feststellungsbescheides und der Anerkennung einer Geldforderung des Geschädigten kein zur Aufrechnung geeigneter Anspruch besteht (BGHZ 5, 352, 355; 8, 344, 346; BGH Urt. v, 22. September 1954 - II ZR 293/53 - S. 16 WM 1955, 102).
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