Rechtsprechung
| BGH, 28.02.1951 - II ZR 33/50 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1951, 399
- DB 1951, 323
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 24.01.1952 - III ZR 192/50
Pflichtteilsanspruch und Währungsverfall
Ein Beispiel hierfür bietet die von der Revision angeführte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (Lindenmaier-Möhring Nr. 1 Bl 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG). - BGH, 19.06.1952 - IV ZR 205/51
Rechtsmittel
Die Revision beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Februar 1951 - II ZR 35/50 = NJW 1951, 399. - BGH, 19.03.1952 - II ZR 103/51
Rechtsmittel
Bei dieser Sachlage ist der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 1) verfehlt.
- BGH, 08.01.1952 - I ZR 70/51
Rechtsmittel
War die Forderung aber fällig, so entfiel nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die Wertbeständigkeitsklausel mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 92, also mit dem 1. Juli 1947; denn von da ab war die Schuld "durch Zahlung - Mark für Mark - von Reichsmark erfüllbar." Diese Rechtsauffassung steht, entgegen den Ausführungen der Revision, auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des II. Zivilsenats des BGH vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (NJW 1951, 399) und des IV. Zivilsenats des BGH vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 - (NJW 1951, 708) und vom 7. Mai 1951 - IV ZR 166/50 - (NJW 1950, 841), da diese Entscheidungen sich nur auf Ansprüche beziehen, die erst nach der Währungsumstellung fällig wurden. - BGH, 29.06.1978 - III ZR 188/75
Entgegenstehende Rechtskraft eines Verfahrens - Anspruch auf eine am Umsatz eines …
Auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1951 (II ZR 33/50 = LM Nr. 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstellungsG) der damaligen Geldentwertung und dem Mißverhältnis zwischen nominellem Wert und tatsächlicher Kaufkraft der Währung Rechnung getragen und sich auf den Standpunkt gestellt, ein ausscheidender Gesellschafter habe unter Umständen die Durchführung einer Auseinandersetzung mit den übrigen Gesellschaftern in der Zeit vor der Währungsreform verweigern können, weil ihm eine Abfindung in entwerteter Reichsmark als Entgelt für die Aufgabe seines Gesellschaftsanteils nicht zuzumuten gewesen sei. - BGH, 08.01.1954 - V ZR 182/52
Rechtsmittel
Die Entscheidung, auf die die Revision hinweist (BGH vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 NJW 1951, 399 = JZ 1951, 443 = Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG), behandelt eine andere Sachlage als der vorliegende Fall. - BGH, 08.11.1951 - IV ZR 49/50
Rechtsmittel
Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG) ausgeführt hat, war durch den Währungsverfall nach dem Zusammenbruch die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwerten und gesetzlich zulässigen Geldwerten weitgehend aufgehoben. - BGH, 22.12.1955 - II ZR 1/54
Rechtsmittel
Sie wäre also zu jener Zeit durch ihre Weigerung nicht in Schuldnerverzug geraten, so daß für die Klägerin die Möglichkeit, ihren Währungsschaden als Verzugsschaden geltend zu machen, entfallen wäre (ebenso Senat im Urteil vom 18. Februar 1951 - II ZR 33/50 - LindMöhr § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 1; vgl. auch OGH NJW 1950, 505;… Palandt 14. Aufl. Anm. 2 a zu § 271 BGB). - BGH, 22.12.1953 - IV ZR 72/53
Rechtsmittel
Daß durch den Währungsverfall in weitgehendem Maße die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert aufgehoben war, ist auch von der Rechtsprechung anerkannt und weitgehend berücksichtigt worden (vgl. Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - LM Nr. 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG = NJW 1951, 399/JZ 1951, 443 [BGH 28.02.1951 - II ZR 33/50]).
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