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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2000 - II ZR 347/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3209
BGH, 29.05.2000 - II ZR 347/97 (https://dejure.org/2000,3209)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2000 - II ZR 347/97 (https://dejure.org/2000,3209)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2000 - II ZR 347/97 (https://dejure.org/2000,3209)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung zum Kapitalehaltungsrecht bei der GmbH

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung des BGH zum Kapitalerhaltungsrecht bei der GmbH

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gesellschaftsrecht; Grundsatzentscheidung zum Kapitalerhaltungsrecht bei der GmbH

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1256
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1987 - II ZR 226/86

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals - Versagung des …

    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 347/97
    Im Falle einer nachhaltigen Wiederauffüllung des Stammkapitals entfalle aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG, weil der mit der Erstattung verfolgte Zweck anderweitig erreicht sei.

    An der im Urteil vom 11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest.

  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 157/76

    Rückzahlung der Kommanditeinlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 347/97
    Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen Gesellschaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlasses bestehen keine Bedenken (Senat, BGHZ 69, 274, 283).
  • BGH, 20.05.1996 - II ZR 301/95

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens - Vorliegen einer wirksamen Auftretung …

    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 347/97
    Die Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegungspflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite (Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211).
  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats, wonach ein wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften entstandener Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG bei anderweitiger Wiederherstellung des Stammkapitals nicht automatisch entfällt (Sen.Urteile v. 29. Mai 2000 - II ZR 118/98 u. II ZR 347/97, ZIP 2000, 1251 ff.).
  • OLG Schleswig, 20.07.2000 - 5 U 2/00

    Verdeckte Sacheinlage durch Hin- und Herzahlen bei Gründung einer Vorrats-GmbH

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  • OLG Schleswig, 29.06.2000 - 5 U 211/98

    Leistung der Stammeinlage bei Zurückgewährung als Darlehen

    Nicht zuletzt hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29. Mai 2000 in den Sachen II ZR 347/97, II ZR 75/98 und II ZR 118/98 ausdrücklich gegen eine Heilung verbotswidrig erfolgter Auszahlungen von Stammkapital ausgesprochen und u.a. ausgeführt, daß ein einmal entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen entfalle, wenn sich etwa die Vermögenslage der Gesellschaft zwischenzeitlich wieder nachhaltig bis zur Deckung der Stammkapitalziffer verbessert habe.
  • OLG Schleswig, 04.05.2000 - 5 U 211/98

    Stammeinlage; Leistung der Stammeinlage; Bareinlage; Darlehn

    Nicht zuletzt hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29. Mai 2000 in den Sachen II ZR 347/97, II ZR 75/98 und II ZR 118/98 ausdrücklich gegen eine Heilung verbotswidrig erfolgter Auszahlungen von Stammkapital ausgesprochen und u.a. ausgeführt, daß ein einmal entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen entfalle, wenn sich etwa die Vermögenslage der Gesellschaft zwischenzeitlich wieder nachhaltig bis zur Deckung der Stammkapitalziffer verbessert habe.
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