Rechtsprechung
| BGH, 01.03.2016 - II ZR 66/15, II ZR 67/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- IWW
§ 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO, § 97 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Revision
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ ... 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen, gewinnunabhängige Ausschüttungen, Schiffsfonds gewinnunabhängige Ausschüttungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 543 Abs. 2
Statthaftigkeit einer Revision
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 21.08.2014 - 18 O 1/14
- OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 103/14
- BGH, 01.03.2016 - II ZR 66/15, II ZR 67/15
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 103/14
Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung …
Auszug aus BGH, 01.03.2016 - II ZR 66/15
Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 103/14, veröffentlicht in juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überraschend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden.
- OLG Hamburg, 14.10.2016 - 11 U 23/16
Anspruch einer Publikums-KG auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen
Insofern entspreche die Gestaltung ihres Gesellschaftsvertrags der den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung, bei der ebenfalls von klar definierten Gesellschafterkonten auszugehen sei und es mithin keine Buchungsalternativen gebe.Abweichend von der den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15) zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung macht der Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Rückforderung auch noch nicht einmal von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig (…vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn. 9, 74;… s.a. OLG Hamm, Urt. v. 18. Juli 2016 - 8 U 174/15 -, juris Rn. 58 ff.).
- OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer …
Rn. 67 Die hiesigen Vertragsregelungen sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen, die den Entscheidungen des Senats (…Urt. v. 09.02.2015, 8 U 103/14) und des BGH (Beschl. V. 01.03.2016, II ZR 66/15) zugrunde lagen, wobei die hier streitigen Klauseln hinsichtlich der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen demgegenüber eher noch klarer erscheinen, weil die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach in den Regelungen der §§ 4 Ziff. 5, 4 Ziff. 9, 8 Ziff. 4 und 11 Ziff. 4 und 5 angesprochen sind und unmissverständlich mitgeteilt wird, dass sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter auf das "Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit" gebucht werden. - OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten …
Rn. 75 Der Vertrag weist deutliche inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag auf, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte und gleicht - bis auf wenige Präzisierungen - dem Vertrag, welcher den Entscheidungen des Senats vom 09.02.2015 (8 U 103/14 und 8 U 104/14, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) und denen des BGH vom 01.03.2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) zugrunde gelegen hat. - LG Duisburg, 09.08.2018 - 5 S 53/17 Die auf die Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.03.2016, Az. II ZR 66/15) führt lediglich aus, dass die Auslegung des OLG Hamm, durch die Ausschüttungen würden Darlehensverbindlichkeiten begründet und die Würdigung, dass diese Klausel nicht überraschend sei, nicht zu beanstanden sei.
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| BGH, 01.03.2016 - II ZR 67/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Zulassung der Revision bzgl. Prüfung der Verfahrensrügen (hier: Auslegung und Würdigung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag)
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- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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ZPO § 543 Abs. 2
Zulassung der Revision bzgl. Prüfung der Verfahrensrügen (hier: Auslegung und Würdigung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 21.08.2014 - 18 O 2/14
- OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 104/14
- BGH, 01.03.2016 - II ZR 67/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 104/14
Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung …
Auszug aus BGH, 01.03.2016 - II ZR 67/15
Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 104/14, veröffentlicht in juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überraschend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden.
- KG, 18.03.2019 - 23 U 49/17
Prospekthaftung bei einer Kapitalanlage in Form einer Kommanditbeteiligung: …
Er ist für den wirtschaftlich erfahrenen Anleger aus sich heraus verständlich und deutlich genug, um erkennen zu können, dass ein weiter Anwendungsbereich für eine Rückforderung eröffnet ist (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015 - 8 U 104/14: In dem Fall war das Rückzahlungsverlangen an die "Liquiditätslage der Gesellschaft" geknüpft, was das OLG Hamm unbeanstandet ließ. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH - II ZR 67/15 - zurück). - OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten …
Rn. 75 Der Vertrag weist deutliche inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag auf, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte und gleicht - bis auf wenige Präzisierungen - dem Vertrag, welcher den Entscheidungen des Senats vom 09.02.2015 (8 U 103/14 und 8 U 104/14, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) und denen des BGH vom 01.03.2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) zugrunde gelegen hat.
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