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| BGH, 09.04.1956 - II ZR 70/55 |
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Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Provision des HV, Provisionsanspruch, Mitursächlichkeit des HV für den Abschluss des Geschäfts, Geschäftsabschluss, Sukzessivlieferungsvertrag, ergänzende Vertragsauslegung
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.06.1955 - II ZR 79/54
- Puderstifte -, Provision des HV, Anspruch auf Bezirksprovision, zeitliche …
Auszug aus BGH, 09.04.1956 - II ZR 70/55
Eine derartige Geschäftsverbindung, auf Grund deren ein Kunde ohne feste rechtliche Verpflichtung hierzu immer wieder erneute Bestellungen aufgibt, bildet noch kein Geschäft im Sinne des § 88 HGB a.F. (RG Recht 1911 Nr. 854; RGWarn 1937 Nr. 74; BGH II ZR 79/54 vom 30.6.1955).Eine andere Beurteilung greift dann Platz, wenn der Kunde durch die Vermittlung des Handlungsagenten eine Verpflichtung etwa nach der Art eines Sukzessivlieferungsvertrags eingeht, so daß die später erfolgenden Einzellieferungen nur Abrufe im Rahmen eines festen Vertrags darstellen (RGZ 78, 252; RG Warn 1908 Nr. 229 und 1912 Nr. 175; RG Recht 1911 Nr. 854; RG LZ 1912, 309 Nr. 5; BGH II ZR 79/54 vom 30.6.1955).
Außerdem wird es zu erwägen haben, ob nicht etwa der Agenturvertrag nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ergänzend dahin ausgelegt werden kann, daß der Klägerin ein Provisionsanspruch oder doch wenigstens ein auch nach der damaligen Gesetzeslage kraft Vereinbarung möglicher Ausgleichsanspruch für die zwar nach ihrer Agenturzeit, aber doch auf Grund der von ihr vermittelten Geschäftsverbindung abgeschlossenen Geschäfte zustehen soll (BGH II ZR 79/54 vom 30.6.1955).
- RG, 12.01.1912 - III 156/11
Handlungsagent; Provision
Auszug aus BGH, 09.04.1956 - II ZR 70/55
Diese Auffassung wurde für die zur Zeit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin geltenden Gesetzesfassung auch von den Autoren geteilt, die bei Nachbestellungen durch einen von einem Agenten geworbenen Kunden die Möglichkeit einer Provisionsgewährung bejahen, selbst wenn das spätere Geschäft ohne jegliche Mitwirkung des Handlungsagenten zustandekam (…RGRK HGB 1. Aufl., § 89 Anm. 3;… 2. Aufl. § 87 Anm. 9, 12, 21;… Düringer-Hachenburg 3. Aufl. § 88 Anm. 4; RGZ 78, 252 [253];… Schmidt-Rimpler a.a.O. S. 131 Anm. 71, S. 132/133).Eine andere Beurteilung greift dann Platz, wenn der Kunde durch die Vermittlung des Handlungsagenten eine Verpflichtung etwa nach der Art eines Sukzessivlieferungsvertrags eingeht, so daß die später erfolgenden Einzellieferungen nur Abrufe im Rahmen eines festen Vertrags darstellen (RGZ 78, 252; RG Warn 1908 Nr. 229 und 1912 Nr. 175; RG Recht 1911 Nr. 854; RG LZ 1912, 309 Nr. 5; BGH II ZR 79/54 vom 30.6.1955).
- RG, 23.11.1926 - VI 390/26
Mäklervertrag
Auszug aus BGH, 09.04.1956 - II ZR 70/55
Ob dadurch die wirtschaftliche Wesensgleichheit zwischen dem geplanten und dem zum Abschluß gebrachten Geschäft und damit ein Provisionsanspruch entfällt (RG JW 1937, 2916 Nr. 24; RG HRR 1937 Nr. 798; RGZ 115, 266), kann dahingestellt bleiben, da die weiteren von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ergeben, daß die Beklagte mit dieser Änderung einverstanden war (RG JW 1920, 491 Nr. 2).
- BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Der Provisionsanspruch hängt somit nach § 88 a.F., HGB von den Zustandekommen eines Verkaufs während der Vertragsdauer ab (vgl. RGZ 78, 252; II ZR 70/55 vom 9. April 1956).Es hätte erörtern müssen, ob nicht kraft stillschweigender Vereinbarung der Parteien dem Kläger eine Vergütung zukommt; insbesondere hätte es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung prüfen müssen, ob der Vertretervertrag nicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin ergänzend ausgelegt werden muß, daß dem Kläger ein Provisionsanspruch oder wenigstens ein nach der damaligen Gesetzeslage kraft Vereinbarung möglicher Ausgleichsanspruch für die Umsatzgeschäfte zustehen soll, die zwar nach seiner Vertreterzeit, aber doch auf Grund des von ihm vermittelten Rahmenvertrages abgeschlossen wurden (RAG ArbRSlg 36 Nr. 351 und 39 Nr. 447; BGH Urt. v. 9. April 1956 - II ZR 70/55).
- BGH, 11.12.1958 - II ZR 169/57
Kettenvertrag, Abdingbarkeit von Provisionsansprüchen für Nachbestellungen, …
Die rechtliche Möglichkeit, daß Parteien eines Vertreterverhältnisses neben einem allgemeinen Bezirksvertretervertrag einen Sondervertrag für einen bestimmten Bereich abschließen können, ist zwar gegeben (vgl. BGH II ZR 70/55 vom 9. April 1956). - BGH, 27.06.1957 - II ZR 154/56
Rechtsmittel
Eine Provision wäre nur dann zu leisten, wenn bereits mit dem Vertrag über den Bau des ersten Schiffes eine vertragliche Bindung der Beteiligten geschaffen worden wäre (RG Warn Rspr 1937, Nr. 74; vgl. auch Urteil des Senats II ZR 70/55 vom 9. April 1956 m.w.Nachw.). - BGH, 27.02.1961 - VII ZR 223/59
Rechtsmittel
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1956 (II ZR 70/55), welche ähnliche Provisionsansprüche der Klägerin gegen ein anderes deutsches Unternehmen, ebenfalls aus der Vermittlung von Geschäften mit der Firma M. betrifft, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten.
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