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Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.10.1973

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1974 - II ZR 73/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1902
BGH, 19.09.1974 - II ZR 73/72 (https://dejure.org/1974,1902)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1974 - II ZR 73/72 (https://dejure.org/1974,1902)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1974 - II ZR 73/72 (https://dejure.org/1974,1902)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfahrgebot - Vorfahrt - Vorfahrtberechtigung - Wartepflicht - Vertrauensgrundsatz - Überholen - Überholvorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO (a.F.) § 13
    Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1975, 37
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO will ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg schützen, nicht etwa den Quer- und Einbiegeverkehr (vgl. BGH VersR 1967, 157; 1975, 37, 38; 1977, 36 und 524; OLG Frankfurt VersR 1978, 187; OLG Hamm VersR 1978, 950;… Jagusch/Hentschel aaO § 2 StVO Rdn. 33).
  • LG Karlsruhe, 29.07.2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Dichtes Auffahren auf der Autobahn zur Erzwingung …

    Von einem, eventuell strafmildernden, Mitverschulden ist daher - abgesehen von der Frage des Schutzzweckes der entsprechenden Ordnungsvorschrift (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) und der weiteren Frage, ob der Angeklagte sich wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens darauf berufen kann (vgl. BGH VersR 75, 37, 39, Ko VRS 50, 112) - nicht auszugehen.
  • OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden …

    Reagiert er nun nicht, so haftet er (OLG Köln (1989) StVE § 8 StVO Nr. 87: "durchgreifende Haftung"; BGH VersR 75, 37, 39), da der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtsberechtigten nicht mehr gilt, sobald dieser bei der gebotenen Sorgfalt erkennen kann, daß ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt.

    Auch wenn diese Entscheidung des BayObLG vom BGH (VersR 75, 37, 38 f) abgelehnt wird, ist doch zu bedenken, daß der BGH selbst in einem Urteil aus dem Jahre 1966 (VersR 67, 157) in gleicher Richtung entschied.

    Er verweist auf den BGH (VersR 75, 37, 39), der ausgesprochen hat, daß es wesentlich von der Wahrscheinlichkeit abhänge, mit der durch den Verstoß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt wird, ob der Verstoß gegen eine bestimmte Verkehrsvorschrift noch als Zurechnungsgrundlage für einen strafrechtlichen Erfolg in Betracht komme, das Verkehrsgeschehen also noch im Schutzbereich der Sorgfaltsnorm liege.

  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - 4 U 65/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß eines Lkw mit einem aus einem Feldweg …

    Rn. 48 aa) Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO dient nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht aber dem Schutz des kreuzenden oder einbiegenden Seitenverkehrs (BGHZ 9, 6, 11 f.; BGH VersR 1975, 37; OLG Düsseldorf NZV 1988, 151, 152; OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2002, 227).
  • OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem von einem die …

    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 16/00

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einem Fußgänger

    Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • OLG Hamm, 21.05.2001 - 6 U 42/01

    Abwägung der Verursachungsanteile beim Zusammenstoß zwischen einem nach rechts in …

    Denn ein vorfahrtberechtigter Fahrer büßt den Schutz des Vertrauensgrundsatzes, der ihm gegenüber einem Wartepflichtigen zur Seite steht, nicht schon dadurch ein, daß er in Höhe einer Einmündung überholt und dabei die linke Fahrbahnseite in Anspruch nimmt (vgl. BGH VersR 75, 37).
  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 6 U 202/00

    Schadensersatzanspruch wegen Vorfahrtsverletzung auf Parkplatz; Vorfahrtregelung …

    Denn das Rechtsfahrgebot, gegen das der Kläger möglicherweise verstoßen hat, dient nicht dem Schutz des Querverkehrs (vgl. dazu BGH VersR 75, 37).
  • BayObLG, 21.04.1989 - RReg. 2 St 91/89

    Kriterien; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Konkrete Gefährdung; Dritter; …

    Das Rechtsfahrgebot dient nach ständ. Rechtspr. dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht des einbiegenden oder kreuzenden Seitenverkehrs (BGH, VersR 1967, 157; 1975, 37/39; 1977, 36; BGHSt 34, 127/130; BayObLG, VRS 59, 222 f.).
  • LG Erfurt, 07.10.2002 - 6 O 746/01

    Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bildet die gesamte Kreuzungsfläche den Vorfahrtsbereich und zwar in ganzer Fahrbahnbreite (vgl. BGH, VersR 1975, 37 ).
  • OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem links am Fahrbahnrand abgestellten …

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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1973 - II ZR 73/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,2580
BGH, 29.10.1973 - II ZR 73/72 (https://dejure.org/1973,2580)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1973 - II ZR 73/72 (https://dejure.org/1973,2580)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1973 - II ZR 73/72 (https://dejure.org/1973,2580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch infolge einer Schiffskollision - Beweis der Lage der Schiffe auf gleicher Höhe - Verwertbarkeit des so genannten ungünstigen Parteivorbringens - Vorrang der durchgehenden Schiffahrt vor den wartepflichtigen Schiffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Karlsruhe, 13.05.2011 - 6 O 375/10

    Rücktritt in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis falscher Angaben zu …

    Hieraus folgt auch, dass das Gericht der Urteilsfindung keinen Sachverhalt zugrunde legen darf, der für eine Partei günstiger ist, als sie ihn selbst - und die Gegenpartei - vorgetragen haben (vgl. BGH, Urt. vom 29. Oktober 1973, II ZR 73/72, in VersR 1974, 160).

    Anders wäre der Parteivortrag im Rahmen der Beweiswürdigung nur zu berücksichtigen, wenn zum Beispiel echte Widersprüche vorlägen (vgl. dazu auch RGZ 86, 143 und 331; BGH, Urt. vom 29. Oktober 1973, a.a.O.), die eine Partei ihren Vortrag wechselt (vgl. BAG, Urteil vom 4. Dezember 1985, 5 AZR 656/84 in NZA 1986, 289) oder erst nach langer Zeit auf bis dahin vermeintlich unstreitigen Vortrag reagiert, d.h. ihrer prozessualen Förderungspflicht nur unzureichend nachkommt.

  • BGH, 19.10.1982 - KZR 28/81

    Nichtigkeit eines Getränkelieferungsvertrages auf Grund fehlenden …

    Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Klage allein deshalb stattgegeben werden kann, weil die Beklagte eine ihr ungünstige Behauptung aufgestellt hat (vgl. zu diesem Problem BGH Urteil vom 29. Oktober 1973 - II ZR 73/72 - VersR 1974, 160).

    Diese Frage ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Kläger - wie hier - seinerseits einen Sachverhalt behauptet, der den mit der Klage erhobenen Anspruch nicht zu begründen vermag, also unschlüssig ist (RGZ 94, 348, 351; s. auch BGH Urteil vom 29. Oktober 1973 a.a.O.).

  • BGH, 13.01.1986 - II ZR 36/85

    Rechte und Pflichten von Fahrzeugen im Nord-Ostsee-Kanal

    Andernfalls bleibt sein Vorrang vor dem anderen Fahrzeug erhalten (vgl. Senatsurt. v. 29. Oktober 1973 - II ZR 73/72, VersR 1974, 160/161; vgl. ferner § 25 Abs. 1 und 3 SeeSchStrO).
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