Rechtsprechung
| BGH, 29.05.2000 - II ZR 75/98 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GmbHG § 31 Abs. 1; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 31 Abs. 2; ; BGB § 398; ; ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gesellschafter - GmbH - Erstattungsanspruch - Abtretung - Gewinnausschüttung - Stammkapital - Zweckerreichung - Liquidationsvergleich
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG §§ 30, 31
Erstattung von Leistungen an GmbH-Gesellschafter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Grundsatzentscheidung zum Kapitalehaltungsrecht bei der GmbH
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Erstattung, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Stammkapital
Papierfundstellen
- NZG 2000, 888
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.05.1987 - II ZR 226/86
Verpflichtung des Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals - Versagung des …
Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 75/98
Auch soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) zusätzlich damit begründet, ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 31 Abs. 1 GmbHG wäre zwischenzeitlich wegen Zweckerreichung entfallen, weil die P. GmbH mittlerweile saniert und die Erstattung deshalb zur Auffüllung des Stammkapitals nicht mehr erforderlich sei, begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.An der im Urteil vom 11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest.
- BGH, 29.09.1977 - II ZR 157/76
Rückzahlung der Kommanditeinlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG
Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 75/98
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen Gesellschaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlasses bestehen keine Bedenken (Senat, BGHZ 69, 274, 283). - BGH, 20.05.1996 - II ZR 301/95
Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens - Vorliegen einer wirksamen Auftretung …
Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 75/98
Die Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegungspflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite (Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211).
- OLG Schleswig, 20.07.2000 - 5 U 2/00
Verdeckte Sacheinlage durch Hin- und Herzahlen bei Gründung einer Vorrats-GmbH
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Schleswig, 29.06.2000 - 5 U 211/98
Leistung der Stammeinlage bei Zurückgewährung als Darlehen
Nicht zuletzt hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29. Mai 2000 in den Sachen II ZR 347/97, II ZR 75/98 und II ZR 118/98 ausdrücklich gegen eine Heilung verbotswidrig erfolgter Auszahlungen von Stammkapital ausgesprochen und u.a. ausgeführt, daß ein einmal entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen entfalle, wenn sich etwa die Vermögenslage der Gesellschaft zwischenzeitlich wieder nachhaltig bis zur Deckung der Stammkapitalziffer verbessert habe. - OLG Schleswig, 04.05.2000 - 5 U 211/98
Stammeinlage; Leistung der Stammeinlage; Bareinlage; Darlehn
Nicht zuletzt hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29. Mai 2000 in den Sachen II ZR 347/97, II ZR 75/98 und II ZR 118/98 ausdrücklich gegen eine Heilung verbotswidrig erfolgter Auszahlungen von Stammkapital ausgesprochen und u.a. ausgeführt, daß ein einmal entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen entfalle, wenn sich etwa die Vermögenslage der Gesellschaft zwischenzeitlich wieder nachhaltig bis zur Deckung der Stammkapitalziffer verbessert habe.
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