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   RG, 20.09.1907 - Rep. III. 59/07   

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https://dejure.org/1907,29
RG, 20.09.1907 - Rep. III. 59/07 (https://dejure.org/1907,29)
RG, Entscheidung vom 20.09.1907 - Rep. III. 59/07 (https://dejure.org/1907,29)
RG, Entscheidung vom 20. September 1907 - Rep. III. 59/07 (https://dejure.org/1907,29)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht dem Prinzipale für die Dauer des Dienstverhältnisses gegen den Handlungsgehilfen, der ihm die versprochenen Dienste, insbesondere infolge unbefugten Eintritts in den Dienst eines anderen, nicht leistet, ein klagbarer Erfüllungsanspruch aus dem Dienstvertrage auch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllungsanspruch des Prinzipals gegen den Handlungsgehilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 3
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Bei ihr besteht eine primäre Mann-zu-Frau-Transsexualität, die 2007 zu einer Änderung des Vornamens nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führte (AG Schöneberg Beschluss vom 7.9.2007 - 70 III 59/07).
  • BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68

    Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht

    #a) Es kommt dabei nicht auf die immer noch umstrittene Frage an, ob der Arbeitgeber von seinem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer schlechthin verlangen kann, die Aufnahme anderer Arbeit zu unterlassen (vgl. dazu einerseits RGZ 67, 3 ff., andererseits den Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts in RGZ 72, 393 ff.; ferner die in AP zu § 611 BGB Anspruch auf Arbeitsleistung mitgeteilten Entscheidungen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2011 - L 1 KR 243/09

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine brustvergrößernde Operation bei

    Mit Beschluss vom 7. September 2007 änderte das Amtsgericht Schöneberg (Geschäftsnummer: 70 III 59/07) im Verfahren auf Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz den Namen der Klägerin.
  • OLG München, 24.02.2009 - 5 U 2354/08

    Kapitalanlagerecht: Beteiligung an einem Filmfonds; Prospekthaftung wegen

    Die Vergütung der IT-GmbH stellte zwar einen aufklärungspflichtigen Sondervorteil (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086; BGH, Urteil vom 29.05.2008 III 59/07, a.a.O.) dar, auf den die Vermittlerin, die IT-GmbH, als Ausfluss der ihr obliegenden Auskunftsverpflichtung (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873; BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631) und die Fondskomplementärin wegen der ihr gegenüber den künftigen (Mit-)gesellschaftern obliegenden Informationspflicht (BGH, Urteil vom 03.02.2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494; BGH, Urteil vom 20.03.2006 - II ZR 326/04, WM 2006, 860; BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337) hätte hinweisen müssen.
  • LG Hannover, 15.11.2012 - 8 O 337/11
    In Bezug auf deren Haftung stellte der Bundesgerichtshof u.A. mit Urteil vom 29.05.2008 (ZR III 59/07) fest, dass diese gegen die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, jedenfalls insoweit verstoßen habe, als sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Anleger über die Provisionszahlung von 20 % an die .
  • VG Berlin, 04.12.2012 - 23 K 259.11

    Frage der Speicherung früherer Vornamen nach dem Transsexuellengesetz

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 2007 (Az. 70 III 59/07), rechtskräftig seit dem 5. Oktober 2007, wurde der Vorname der Klägerin nach Feststellung der Transsexualität entsprechend dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz -TSG) in die Vornamen "F..." geändert.
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