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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.03.1965 - III C 19.65   

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BVerwG, 30.03.1965 - III C 19.65 (https://dejure.org/1965,729)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.1965 - III C 19.65 (https://dejure.org/1965,729)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1965 - III C 19.65 (https://dejure.org/1965,729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Ausschluss einer Wiedereinsetzung bei Verwerfung der Revision - Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Anweisung und Überwachung einer Aushilfskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1828
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.01.1961 - III ER 414.60

    Hinweis auf die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1965 - III C 19.65
    Die Verwerfung der Revision steht zwar einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen(Beschluß vom 3. Januar 1961 - BVerwG III ER 414.60 - [BVerwGE 11, 322]); der Kläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine ordnungsmäßige Revisionsschrift einzureichen.
  • BVerwG, 22.05.1964 - VII C 108.63

    Begriff der Verhinderung ohne Verschulden in § 60 Verwaltungsgerichtsordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1965 - III C 19.65
    Ein die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt dann vor, wenn der Partei oder ihrem Bevollmächtigten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß die gesetzliche Frist versäumt worden ist(Urteil vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.63 -).
  • BFH, 16.08.1979 - I R 95/76

    Postulationsfähige Person - Revision - Einlegung der Revision - Frist -

    Es könne daher für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied ausmachen, ob durch einen unabwendbaren Zufall die Partei verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (vgl. zum Fall des Fehlens einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerfG - vom 30. März 1965 III C 19/65, NJW 1965, 1828; Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 12. Januar 1966 I AZB 32/65, NJW 1966, 799).
  • BFH, 15.01.1971 - III R 127/69

    Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift - Kläger - Prozeßbevollmächtigter -

    Aus dem Beschluß des BVerwG III C 19/65 vom 30. März 1965 (NJW 1965, 1828) und aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) I AZB 32/65 vom 12. Januar 1966 (NJW 1966, 799) ergebe sich, daß das Expedieren eines nichtunterschriebenen Schriftsatzes ein Versehen des Büroangestellten, keine Schuld des Rechtsanwalts darstelle, und daß für die Fristversäumnis alsdann nicht die Tatsache der Nichtleistung der Unterschrift, sondern das Herausgehen des Schriftsatzes ohne Unterschrift kausal sei.
  • BVerwG, 10.08.1981 - 7 B 75.81

    Nachweis der Immatrikulation - Ausschluss von Mißbrauchsmöglichkeiten

    Die Prozeßbevollmächtigten haben nämlich - wie glaubhaft gemacht wurde - ihr Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht; sie durften ihm auch die Unterschriftenkontrolle übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 -, NJW 1975, 56; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1979 - I ZB 3/79 -, VersR 1979, 823 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. März 1965 - BVerwG 3 C 19.65 -, NJW 1965, 1828).
  • BVerwG, 29.08.1967 - III B 119.67

    Verwerfung des Armenrechtsgesuchs für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht (Beschluß vom 16. November 1961 [BVerwGE 13, 181]; Beschluß vom 30. März 1965 - BVerwG III C 19.65 -).
  • BVerwG, 26.11.1973 - VI C 236.73

    Rechtsmittel

    Dabei ist ihm entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 30. März 1965 - BVerwG III C 19.65 - [NJW 1965, 1828]) ein Verschulden seines Bevollmächtigten als eigenes zuzurechnen.
  • BVerwG, 24.03.1966 - III B 20.66

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Vollmacht eines

    Ein die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn der Partei oder ihrem Bevollmächtigten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß die gesetzliche Frist versäumt worden ist (Beschluß des Senats vom 30. März 1965 - BVerwG III C 19.65 - [NJW 1965, 1828] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BVerwG, 14.09.1967 - III B 83.67

    Bedeutung und Zurechnung des Verschuldens der Fristversäumung für die Gewähr der

    Auf dieser Unterlassung, die der Kläger sich bei Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO zurechnen lassen muß (Beschlüsse vom 16. November 1961 - BVerwGE 13, 181 - und vom 30. März 1965 - BVerwG III C 19.65 - [NJW 1965 S. 1828]), beruht der verspätete Eingang der Beschwerde.
  • BGH, 11.03.1977 - V ZB 21/74

    Versäumung der Berufungsfrist - Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist daher bei Herausgehen einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift dann ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall anzunehmen, wenn der Anwalt jedenfalls hinsichtlich des Büropersonals und der die Kontrolle auslaufender Schriftstücke betreffenden Büroorganisation äußerste Sorgfalt walten ließ (BVerwG Beschl. vom 30. Januar 1965 - III C 19/65 -, NJW 1965, 1828; BAG Beschl. vom 12. Januar 1966 - I AZB 32/62 -, NJW 1966, 799; BGH Urt. vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 -, LM § 233 (F.d.) ZPO Nr. 30).
  • BGH, 11.03.1975 - V ZB 21/74
    Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist daher bei Herausgehen einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift dann ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall anzunehmen, wenn der Anwalt jedenfalls hinsichtlich des Büropersonals und der die Kontrolle auslaufender Schriftstücke betreffenden Büroorganisation äußerste Sorgfalt walten ließ ( BVerwG Beschl. vom 30. Januar 1965 - III C 19/65 -, NJW 1965, 1828; BAG Beschl. vom 12. Januar 1966 - I AZB 32/62 -, NJW 1966, 799 [BAG 12.01.1966 - 1 AZB 32/65]; BGH Urt. vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 -, LM § 233 (F.d.) ZPO Nr. 30).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.1965 - III C 19.65   

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https://dejure.org/1965,2113
BVerwG, 11.02.1965 - III C 19.65 (https://dejure.org/1965,2113)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1965 - III C 19.65 (https://dejure.org/1965,2113)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1965 - III C 19.65 (https://dejure.org/1965,2113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Erfordernisse einer Revisionsbegründungsschrift - Eigenhändige Unterschrift als Erfordernis der Revisionsbegründungsschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1965 - III C 19.65
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVerwGE 2, 190 [BVerwG 30.07.1955 - I B 25/54], müssen bestimmende Schriftsätze, soweit sie nicht in Form eines Telegramms eingebracht werden, eigenhändig unterschrieben sein (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60/ B 177.60 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 12.01.1961 - IV C 211.60

    Eigenhändige Unterschrift als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Klage -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1965 - III C 19.65
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVerwGE 2, 190 [BVerwG 30.07.1955 - I B 25/54], müssen bestimmende Schriftsätze, soweit sie nicht in Form eines Telegramms eingebracht werden, eigenhändig unterschrieben sein (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60/ B 177.60 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Die bereits erwähnten Beschlüsse des VI. und des I. Senats (vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2.61 - [BVerwGE 13, 141] und vom 1. September 1964 - BVerwG I B 148.64 -) dürfen ebensowenig wie die ohnehin nicht § 124, sondern die §§ 81 und 139 VwGO betreffenden Entscheidungen des III. und des VIII. Senats (Beschluß vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 19.65 - [ZLA 1965, 119] und Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 12.67 - [S. 4]) in der dort jeweils geforderten eigenhändigen Unterschrift aus dem Zusammenhang mit dem Beschluß des Großen Senats vom 15. Juni 1959 (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]), also nicht davon gelöst werden, daß es sich um einen ausnahmefähigen Grundsatz handelt.
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