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   BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13   

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https://dejure.org/2013,31320
BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13 (https://dejure.org/2013,31320)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - III ZA 274/13 (https://dejure.org/2013,31320)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 (https://dejure.org/2013,31320)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 ZPO, § 117 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
    Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Beklagten für seine Verteidigung gegen die Klage und Einreichung der Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rücknahme der Klage

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Beklagten für seine Verteidigung gegen die Klage und Einreichung der Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rücknahme der Klage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe - und die verspätete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    PKH-Bewilligung kann ausgeschlossen sein, wenn erforderliche Erklärung erst nach Klagerücknahme eingereicht wird

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten nach Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    PKH-Bewilligung kann ausgeschlossen sein, wenn erforderliche Erklärung erst nach Klagerücknahme eingereicht wird

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe - Folge einer verspäteten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3793
  • MDR 2013, 1477
  • FamRZ 2014, 196
  • Rpfleger 2014, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 159/12

    Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Diese Voraussetzungen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem von der Beklagten herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 (XII ZB 152/09, NJOZ 2010, 2687, 2688 f Rn. 10 f, 20) zugrunde lag.
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
  • BGH, 11.03.2010 - V ZA 17/09

    Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).
  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 366/02

    Versagung von Prozeßkostenhilfe für eine nicht erfolgversprechende Revision gegen

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).
  • OLG Hamm, 22.05.2012 - 19 W 17/12

    Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2021 - L 12 AS 1644/21

    Anspruch polnischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Hilfe zum

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund eines nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gestellten oder vervollständigten Antrages kommt nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 17.10.2013, III ZA 274/13, Rn. 7, juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 73a Rn. 11a, b).
  • OLG Hamburg, 06.01.2021 - 12 WF 168/20

    Verfahrenskostenhilfe: Rechtzeitigkeit der Antragstellung; Nachreichung von

    Verfahrenskostenhilfe kann nur dann bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs beim zuständigen Gericht vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, juris Rn. 7f, NJW 2013, 3793).

    Verfahrenskostenhilfe kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs beim zuständigen Gericht vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, juris Rn. 7f, NJW 2013, 3793).

  • OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 128/20

    Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung nach Verfahrensabschluss

    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, Rn. 7 m.w.N., juris).

    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, Rn. 7 m.w.N., juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 8 PA 5/21

    Bewilligung; Formular; Formularerklärung; Minderjähriger; Prozesskostenhilfe;

    Nach der Erledigung des Rechtsstreits konnte Bewilligungsreife auch nicht mehr herbeigeführt werden, so dass es auch keines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 17.10.2013 - III ZA 274/13 -, juris 7, 11).
  • OLG Hamm, 16.05.2023 - 4 WF 48/23

    Anforderungen an die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bei Anhängigkeit

    Dies ist aber Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, aaO, § 127 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 17.09.2019 - 4 W 3/18

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag und die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Abschluss des Verfahrens vorliegen (BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, Rn. 7, BeckRS 2013, 19262).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2019 - 20 W 171/19

    Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Einreichung der Erklärung zu den

    Ein Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 117 ff. ZPO) bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 117 ff. ZPO entsprechend) ist grundsätzlich schon dann abzulehnen, wenn vor Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt und belegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. III ZA 274/13, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2006, Az. 16 WF 37/06, Rn. 5; beide zitiert nach juris; Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 17).
  • AG Schleswig, 03.03.2014 - 90 F 180/13

    Beschwerdeverfahren nach Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein

    Das gilt aber nicht, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist (zutreffend BGH v. 17.10.2013 - III ZA 274/13, FamRZ 2014, 196).
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