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   BGH, 22.04.1986 - III ZR 104/85   

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https://dejure.org/1986,3715
BGH, 22.04.1986 - III ZR 104/85 (https://dejure.org/1986,3715)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1986 - III ZR 104/85 (https://dejure.org/1986,3715)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1986 - III ZR 104/85 (https://dejure.org/1986,3715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Amtspflichtsverletzung - Bindungswirkung einer Kollegialgerichtsentscheidung - Summarische Prüfung bei einstweiliger Anordnung - Amtspflichtverletztung der Widerspruchsbehörde wegen Unterlassen eigener Feststellungen über die Auswirkungen eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2954 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - III ZR 104/85
    In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. April 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.

    Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Soweit das Verwaltungsgericht die Absperrmaßnahmen der Beklagten in dem Beschluß vom 29. September 1986 (3 D 77/86) als rechtmäßig angesehen hat, handelt es sich um die Ablehnung der vom Kläger nach der Absperrung beantragten einstweiligen Anordnung; in diesem Verfahren findet lediglich eine summarische Prüfung statt, so daß eine der Ausnahmen von der genannten Regel vorliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. April 1986 - III ZR 104/85 = NJW 1986, 2954).
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Zwar standen - wie bereits oben zu 1. c) ausgeführt - sowohl der Erlass vom 14.09.2010 nebst Ergänzung vom 18.10.2010 als auch die daraufhin ergangene Untersagungsverfügung vom 18.10.2010 und ihre Vollziehung - jeweils im Zeitpunkt ihrer Vornahme - im Einklang mit der einschlägigen nationalen obergerichtlichen Rechtsprechung und auch der des Europäischen Gerichtshofs, wonach weder die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Monopolregelung in § 10 GlüStV 2008 noch des präventiven Erlaubnisvorbehalts in § 4 GlüStV 2008 ausgesprochen bzw. festgestellt worden war, wenn auch sämtliche einschlägige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster bis dahin im einstweiligen Rechtsschutz ergangen waren und daher nicht Grundlage für die Anwendung der sog. Kollegialgerichtsrichtlinie sein konnten (vgl. dazu: BGH, NJW 1992, 3229, 3232; BGH, NJW 1986, 2954).
  • VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.1471

    Die Fortnahme eines Tieres nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG und die Begründung

    Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens der Behörde kann hier trotz für den Kläger negativer Kollegialgerichtsentscheidungen (VG Augsburg vom 18.9.2009 Az. Au 5 S 09.987 und BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2574 bzw. 9 CS 09.2573) nicht angenommen werden, da es sich um Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt hat (vgl. z.B. BGH vom 20.2.1992 BGHZ 117, 240/250 = DVBl 1992, 1089; BGH vom 22.4.1986 NJW 1986, 2954).
  • VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.988

    Fortnahme eines Tieres und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses hindert

    Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens der Behörde kann hier trotz für die Klägerin negativer Kollegialgerichtsentscheidungen (VG Augsburg vom 18.9.2009 Az. Au 5 S 09.989 und BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2570 bzw. 9 CS 09.2569) nicht angenommen werden, da es sich um Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt hat (vgl. z.B. BGH vom 20.2.1992 BGHZ 117, 240/250 = DVBl 1992, 1089; BGH vom 22.4.1986 NJW 1986, 2954).
  • OLG Köln, 20.01.1994 - 7 U 130/93

    Die bloße Beleihung eines Unternehmers löst noch keine Haftung der beleihenden

    Insoweit findet die "Richtlinie", daß das für § 839 BGB erforderliche Verschulden regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetzter Spruchkörper die Ansicht des Beamten geteilt hat, keine Anwendung (BGH NJW 1986, 2954 zu § 123 VwGO).
  • OLG Rostock, 13.04.2000 - 1 U 106/98

    Zur Frage, ob die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes durch einen Beamten des

    Bei der Frage des Verschuldens des Beamten geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, daß der Grundsatz, wonach dem Beamten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten für rechtmäßig angesehen hat, dann nicht gilt, wenn in dem Verfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgt ist (vgl. BGHZ 97, 97/107; BGH NJW 1986, 2954 (LS); BGHZ 117, 240/250).
  • LG Bonn, 02.08.2002 - 1 O 443/01

    Schadensersatz eines stillen Gesellschafters wegen behaupteter

    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich insoweit bereits auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Berlin berufen kann, die im summarischen Verfahren (hierzu BGHZ 117, 240, 249 und NJW 1986, 2954) nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung abgelehnt haben mit der Begründung, die Maßnahme sei rechtmäßig.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1991 - 2 A 10866/91

    Beamter; Ablehnung einer Bewerbung; Beförderungsdienstposten; Vorläufiges

    Dieser Grundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn das Gericht lediglich nach summarischer Prüfung im Verfahren nach § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1986, NJW 1986, 2954).
  • BGH, 26.03.1986 - III ZR 116/85

    Rechtsfragen des finanzierten Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfragen des finanzierten Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft beschäftigt (BGHZ 93, 264, vollständig in WM 1985, 221 = NJW 1985, 1020 [BGH 17.01.1985 - III ZR 135/83] ; Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 26/84 = WM 1985, 910), speziell auch schon Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft Eislaufcenter Oldenburg bejaht (Urteile vom 7. November 1985 - III ZR 104/85, 129/85 und 128/85 = WM 1986, 8 = ZIP 1986, 21).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 B 139.94

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Vorliegen eines

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ist mithin nicht nur - wovon der Bundesgerichtshof in dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 22. April 1986 - III ZR 104/85 - (NJW 1986, 2954) ausgegangen ist - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch, sondern im einzelnen vom Verwaltungsgericht im Verfahren der Hauptsache geprüft worden.
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