Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,289
BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52 (https://dejure.org/1954,289)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1954 - III ZR 334/52 (https://dejure.org/1954,289)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1954 - III ZR 334/52 (https://dejure.org/1954,289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsanspruch eines Zustellungsadressaten wegen fehlerhafter Zustellung durch einen Bediensteten der Bundespost - Förmliche Zustellung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens - Haftungsausschluss für den Verlust oder die verzögerte Beförderung von gewöhnlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 96
  • NJW 1954, 915
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 01.03.1904 - II 367/03

    Haftet die Postverwaltung für den Schaden, der durch das Versehen des mit der

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Im vorliegenden Falle bedarf es keiner grundsätzliche Entscheidung, ob - wie der Vorderrichter unter Berufung auf RGZ 57, 150 meint (vgl. auch Aschenbern-Schneider a.a.O. S 183; Staedler a.a.O. zu § 6 Postgesetz Anm. 20 S 150; Niggl, Postrecht 1931 S 293 Anm. 1) - ein Brief mit Zustellungsurkunde im Sinne des Postgesetzes allgemein als "gewöhnlicher Brief" zu gelten hat, ferner ob bei einer fehlerhaften oder verzögerten Zustellung dem Absender gegenüber der Haftungsausschluss gemäss §§ 6 Abs. 5, 12 Postgesetz Platz greift (so RGZ 57, 150 ff und die eben Zitierten; dazu Dambach, Gesetz über das Postwesen 1901 S 118; Scholz in DJZ 1906 S - 198/199 und in GruchBeitr 47 S 561 Anm. 18; a.M. offenbar Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 193 II).

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 (nur teilweise abgedruckt in BB 1952 S 302) die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184/185]; 141, 420 [426]) grundsätzlich zu eigen gemacht, dass zwar durch die verschiedenen postrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch durch § 12 des Postgesetzes, die Haftung der Postverwaltung umfassend und erschöpfend geregelt sei, unabhängig davon, ob den Postbeamten ein Verschulden trifft, das dessen Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet.

    Auch wenn der Zustelldienst der Post im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bereits vor Erlass des Postgesetzes bekannt oder sogar üblich war (vgl. RGZ 57, 150 [153/154]; Scholz in DJZ 1906 a.a.O. und GruchBeitr 47 a.a.O. sowie in Ehrenbergs Handbuch 1915 S 669), kann deshalb aus dem im Postgesetz für die Beförderung von gewöhnlichen Briefen normierten Haftungsausschluss und aus dem Schweigen des Gesetzes oder anderer Bestimmungen über die Haftung der Post für eine fehlerhafte prozessuale Zustellung ein Haftungsausschluss jedenfalls für den Zustellungsadressaten nicht gefolgert werden.

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 (nur teilweise abgedruckt in BB 1952 S 302) die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184/185]; 141, 420 [426]) grundsätzlich zu eigen gemacht, dass zwar durch die verschiedenen postrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch durch § 12 des Postgesetzes, die Haftung der Postverwaltung umfassend und erschöpfend geregelt sei, unabhängig davon, ob den Postbeamten ein Verschulden trifft, das dessen Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet.
  • RG, 12.01.1904 - VI 111/04

    Bereicherung; Postanweisung; B.G.B. § 812

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Schon die Tatsache, dass der Empfänger keinen eigenen selbständigen Anspruch gegen die Post auf Beförderung und Aushändigung 1 der Sendung hat, dieser vielmehr ausschliesslich dem Absender zusteht, dass ferner das Postnutzungsverhältnis nur Rechtsbeziehungen zwischen der Post und dem Absender schafft (vgl. Aschenborn-Schneider a.a.O. S 160/161; Niggl a.a.O. S 240; RGZ 60, 24 [27]), und schliesslich, dass nur der Absender die im Postgesetz vorgesehenen Ersatzansprüche hat und geltend machen kann (§§ 6 ff Postgesetz; Aschenborn-Schneider a.a.O. S 171; Niggl a.a.O. S 277, 279), zeigen deutlich, dass der Adressat grundsätzlich dem Absender nicht gleichgestellt werden kann.
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52

    Verzögerte Telegrammzustellung

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Dass die postrechtlichen Haftungsbeschränkungen nicht dem Art. 34 GrundG widersprechen, hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Aufnahme in die lautliche Sammlung bestimmten Urteil - III ZR 217/52 - ausgesprochen.
  • RG, 13.05.1938 - III 167/37

    1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Dass die Briefbeförderung hoheitliche Betätigung der Post ist, hat das Reichsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seiner in RGZ 158, 83 abgedruckten Entscheidung eingehend dargetan, sodann in RGZ 164, 273 auch für die Paketbeförderung und in RGZ 165, 365 schliesslich für das Fernmeldewesen ausgesprochen.
  • RG, 03.12.1907 - VII 90/07

    Verletzung von Postreisenden; Haftung des Postfiskus

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 (nur teilweise abgedruckt in BB 1952 S 302) die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184/185]; 141, 420 [426]) grundsätzlich zu eigen gemacht, dass zwar durch die verschiedenen postrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch durch § 12 des Postgesetzes, die Haftung der Postverwaltung umfassend und erschöpfend geregelt sei, unabhängig davon, ob den Postbeamten ein Verschulden trifft, das dessen Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet.
  • RG, 10.01.1941 - III 2/40

    1. Unter welchen Voraussetzungen haftet das Reich für das Verschulden seiner

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Dass die Briefbeförderung hoheitliche Betätigung der Post ist, hat das Reichsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seiner in RGZ 158, 83 abgedruckten Entscheidung eingehend dargetan, sodann in RGZ 164, 273 auch für die Paketbeförderung und in RGZ 165, 365 schliesslich für das Fernmeldewesen ausgesprochen.
  • RG, 12.07.1940 - III 160/39

    1. Handelt der Führer eines zur Paketpostbeförderung eingesetzten Kraftwagens der

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Dass die Briefbeförderung hoheitliche Betätigung der Post ist, hat das Reichsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seiner in RGZ 158, 83 abgedruckten Entscheidung eingehend dargetan, sodann in RGZ 164, 273 auch für die Paketbeförderung und in RGZ 165, 365 schliesslich für das Fernmeldewesen ausgesprochen.
  • RG, 22.09.1933 - VII 111/33

    Erstreckt sich der in der Fernsprechordnung für die Reichspost vorgesehene

    Auszug aus BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 (nur teilweise abgedruckt in BB 1952 S 302) die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184/185]; 141, 420 [426]) grundsätzlich zu eigen gemacht, dass zwar durch die verschiedenen postrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch durch § 12 des Postgesetzes, die Haftung der Postverwaltung umfassend und erschöpfend geregelt sei, unabhängig davon, ob den Postbeamten ein Verschulden trifft, das dessen Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet.
  • BGH, 20.02.1990 - VI ZR 241/89

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugtes Öffnen verschlossener Post

    Daß der Absender gegenüber der Post bis zur tatsächlichen Auslieferung an den Empfänger die Rückgabe der Sendung verlangen kann (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 PostO) und der Empfänger keinen selbständigen Anspruch auf Auslieferung der Sendung hat (vgl. BGHZ 12, 96, 99 sowie Ohnheiser aaO Rn. 4), bedeutet daher keineswegs, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Zugriff Dritter auf die Postsendungen für das Persönlichkeitsrecht des Adressaten ohne Belang wäre.
  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung:

    aa) Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt (Senatsurteile vom 14. Januar 1954 - III ZR 334/52, NJW 1954, 915 und vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83, VersR 1985, 358, 359).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Die Vorschriften über die Zustellungen dienen damit auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; Senatsurteil in BGHZ 12, 96, 98; Maunz/Dürig GrundG Art. 103 Rdn. 80 m.w.Nachw.; Otto, DGVZ 1963, 177, 178).
  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Die Zustellung eines Schriftstücks bezweckt ja nicht nur den Nachweis des Zugangs beim Zustellungsempfänger, sondern soll auch gewährleisten, daß der Empfänger hinreichend Gelegenheit hat, vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen und auf diese Weise rechtliches Gehör zu finden, insbesondere wenn mit der Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden (vgl. BGHZ 12, 96, 98 [BGH 14.01.1954 - III ZR 334/52]; BGH NJW 1978, 1058, 1059 [BGH 22.02.1978 - VIII ZR 24/77]; 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76]; Thomas/Putzo, ZPO (10.) II vor § 166; Stephan in Zöller, ZPO (12.) Anm. 1 vor § 166).
  • BGH, 12.06.2001 - VI ZR 29/00

    Haftung der Post

    Diese haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach dem ReichspostG 1871 (RGZ 107, 41; BGHZ 12, 96) und wurde vom PostG 1969 übernommen (§ 11 Abs. 1; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 - VersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 74/91 - NJW 1993, 2235).

    Voraussetzung für die beschränkte Haftung der Post gemäß §§ 11 ff. PostG ist lediglich, daß es sich um einen Schaden handelt, der mit einer typisch postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 12, 96, 97 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 40/67 - VersR 1968, 282; vom 4. Dezember 1975 und Beschluß vom 7. Mai 1992 jeweils aaO).

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66

    Erhebung von Anstaltnutzungsgebühren durch den Bayerischen Rundfunk - Wirksamkeit

    Insofern unterscheidet sich die drahtlose Sendung nicht von der körperlichen, die nach allgemeiner Ansicht in der Regel keine Rechtsbeziehungen zwischen der Post und dem Empfänger eröffnet (vgl. BGHZ 12, 96 ff. [99]; BaWüVGH, VerwRspr. 15, 27 [28] = DÖV 1962, 556).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 29.78

    Verpflichtung der Deutschen Bundespost zur Zustellung von

    Während förmlich zuzustellende Schriftstücke zunächst - mit der Folge einer eingeschränkten Haftung - wie gewöhnliche Sendungen behandelt worden seien, habe der Bundesgerichtshof später im Hinblick auf die Besonderheiten der förmlichen Zustellung eine Haftungsbeschränkung wie bei den typischen Aufgaben der Post ausgeschlossen (BGHZ 12, 96 = NJW 1954, 915).

    War es die mit der Neuregelung ursprünglich verbundene Absicht, im Hinblick auf die den Haftungsausschluß der Bundespost im Zustsllungsverfahren ablehnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 96) sicherzustellen, daß die Postzustellung künftig für alle Personenkreise ausgeschlossen wird, die nicht gesetzlich befugt sind, die förmliche Zustellung durchführen zu lassen, so kann eine lediglich redaktionell bedingte Änderung gegenüber dem ursprünglichen Verordnungstext nicht auf das Gegenteil - die Erweiterung des Zustellungswesens - abgezielt haben.

  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69

    Haftung - Geschäftsherr - Anhänger

    Zu der Frage, ob der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, seinen Bruder gut ausgewählt und anschließend sorgfältig überwacht zu haben, geführt hat, beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung, nach der es auf diesen Entlastungsbeweis dann nicht ankommt, wenn der Kraftfahrer sich so vorhalten hat, wie jede andere mit Sorgfalt außgewählte Person sich verhalten hätte (BGHZ 12, 96; 24, 21, 29) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56] .
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
    Teilnehmer nicht im Rahmen ihrer allgemeinen postalischen Aufgabe, Briefe zu befördern, wofür der Satz gilt, daß der Adressat grundsätzlich keine Rechte gegenüber der hot (vgl. hierzu auch BGHZ 12, 96" 99 }> sondern im Rahmen des besonderen und - wie ausgeführt - wechselseitige Pflichten erzeugenden Fernsprechbenutzungsverhältnisses.

    Deshalb steht auch der in BGHZ 12, 96, 97 entwickelte und in BGHZ 28, 50, 34 wiederholte Gedanke, daß es sich um eine "typische Leistung" der handeln müsse, um den Haftungsausschluß durchgreifen zu fassen, diesem nicht entgegen.

  • BGH, 24.06.1958 - III ZR 59/57

    Niedergelegtc Zustellungsbriefe (§182 ZPO)

  • VGH Hessen, 11.08.1992 - 11 UE 1902/90

    Feststellungsklage; gerichtliche Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 42.67

    Befugnis zur sachlichen Entscheidung eines Antrags auf Befreiung von der

  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 217/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.09.1953 - VI ZR 148/52
  • BGH, 14.10.1953 - VI ZR 74/52
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht