Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1959 - III B 10.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 28.10.1958 - VI A 148/58
- BVerwG, 22.06.1959 - III B 10.59
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 06.06.1955 - III C 40.54
Auszug aus BVerwG, 22.06.1959 - III B 10.59
Ersichtlich als einzige Ausnahme führt eine Veränderung des Berufsbildes des Geschädigten innerhalb dieses Zeitraums, die durch Kriegsverhältnisse oder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen bedingt war, zu einer Berechnung des Einkommens nach anderen Stichjahren (vgl. BVerwG III C 40.54, Urteil vom 6. Juni 1955 [Buchholz BVerwG 427.2 § 16 FG Nr. 3]).
- BVerwG, 19.12.1960 - III B 223.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit der …
Bestätigung von BVerfG 1 BvL 31.57 u. 1 BvL 17.57, BVerwG III B 248.59, BVerwG III C 259.56, BVerwG III B 10.59.Diese Erkenntnis hat er in seinem Beschluß vom 22. Juni 1959 - BVerwG III B 10.59 - bestätigt und ausgeführt, daß die Regelung der Hausratentschädigung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 3 GG oder gegen andere Normen des Grundgesetzes verstoße.
- BVerwG, 11.03.1961 - III ER 206.61
Bewilligung von Armenrecht - Festsetzung der Höhe einer Hausratsentschädigung
Daß § 295 nicht dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) widerspricht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 (ZLA 1958 S. 107) - und in seinem Beschluß vom 22. Juni 1959 - BVerwG III B 10.59 - ausgesprochen. - BVerwG, 12.04.1967 - III B 17.67
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen über Hausratentschädigung
Im übrigen bedarf es - wie der erkennende Senat schon früher zum Ausdruck gebracht hat - im Hinblick auf die ständige Anwendung des § 16 FG und des § 295 LAG durch das Bundesverwaltungsgericht keines erneuten ausdrücklichen Ausspruches darüber, daß diese Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 oder gegen andere Normen des Grundgesetzes verstößt (Beschluß vom 22. Juni 1959 - BVerwG III B 10.59 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 45]). - BVerwG, 24.01.1963 - III C 119.60
Berücksichtigung von Einkünften im Hinblick auf die Berechnung eines …
Die pauschale Regelung der Hausratentschädigung, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Senat ebenfalls bereits bejaht hat(Beschluß vom 22. Juni 1959 - BVerwG III B 10.59 -), ließ den Gesetzgeber von dem Regelfall ausgehen, daß die Einkünfte in den Jahren 1937 bis 1939 gegenüber den Vorjahren höhere waren, während andererseits Einkünfte in den Kriegsjahren grundsätzlich der Einstufung und damit auch der Entschädigungsleistung nicht zugrunde gelegt werden sollen.
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