Rechtsprechung
| BFH, 30.11.2007 - III B 111/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 5; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 01.06.2007 - 4 K 3264/06
- BFH, 30.11.2007 - III B 111/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.05.1981 - VI R 140/80
Unterhaltsaufwendung - Deckung des Unterhaltsbedarfs - Lebensbedarf - …
Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 111/07
Anders kann es sein, wenn --was im Streitfall nicht vorliegt-- mit den gezahlten Beträgen Schulden des Empfängers, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hat, abgedeckt werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713, …und vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).Wie der BFH in dem Urteil in 133, 521, BStBl II 1981, 713 ferner entschieden hat, können im Streitjahr geleistete Zahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres --aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden.
- BFH, 02.12.2004 - III R 50/03
Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)
Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 111/07
Anders kann es sein, wenn --was im Streitfall nicht vorliegt-- mit den gezahlten Beträgen Schulden des Empfängers, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hat, abgedeckt werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713, und vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).
- FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 487/11
Unterhaltsleistung: Abzugsfähigkeit einer jährlichen Barzahlung an die Eltern in …
55 6. Demgegenüber folgt der erkennende Senat nicht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach im Streitjahr geleistete Zahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres --aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 22.05.1981 VI R 140/80, BStBl. II 1981, 713; BFH-Beschluss vom 30.11.2007 III B 111/07, juris; BFH-Urteile vom 05.05.2010 VI R 40/09, BStBl. II 2011, 164 …und vom 11.11.2010 VI R 16/09, a.a.O.; zustimmend ohne weitere Begründung z.B. Hufeld in Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar, § 33a E 3).
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