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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.05.1961 - III B 114.58, III C 119.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2415
BVerwG, 25.05.1961 - III B 114.58, III C 119.58 (https://dejure.org/1961,2415)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1961 - III B 114.58, III C 119.58 (https://dejure.org/1961,2415)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1961 - III B 114.58, III C 119.58 (https://dejure.org/1961,2415)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 27.06.1966 - VI C 114.63

    Rechtsmittel

    Durch Ausübung der Hinweispflicht hat das Gericht auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung auf Ergänzung der tatsächlichen Angaben und auf die Benennung von Beweismitteln hinzuwirken, wenn zu erkennen ist, daß die Beteiligten hierzu in der Lage sind und das Unterlassen tatsächlicher Angaben und Beweismittel auf einem Versehen, Übersehen oder auf einer Verkennung der Rechtslage beruht (Urteile vom 25. Mai 1961 - BVerwG III B 114.58/III C 119.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 124 = ZLA 1962 S. 54] und vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 138.63 - vgl. auch die Rechtsprechung zu § 139 ZPO: RG in JW 1906 S. 114; BGH LM Nr. 3 zu § 139 ZPO).
  • BVerwG, 24.10.1962 - IV C 88.60

    Lastenausgleichsrechtliche Gleichstellung von Wohnschiffen mit Grundvermögen - …

    Mit der lastenausgleichsrechtlichen Einordnung von Wohnschiffen hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch nicht eingehend befaßt; im Urteil BVerwG III B 114.58/III C 119.58 vom 25. Mai 1961 klingt allenfalls an, daß auch im Lastenausgleich Schiffe nur als Betriebsvermögen angesehen werden könnten.
  • BVerwG, 27.09.1968 - VI B 14.68
    Der Klärung im Revisionsverfahren bedürftig und fähig ist es, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Erörterungspflicht des Gerichts im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO auch gegenüber einem Streitbeteiligten besteht, der zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden ist, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), aber in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint und sich auch nicht vertreten läßt (vgl. zu ähnlichen Fragen einerseits BVerwGE 19, 231 [232 Leitsatz 3, 237], anderseits Entscheidungen vom 25. Mai 1961 - BVerwG III B 114.58/BVerwG III C 119.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 124], vom 25. März 1964 - BVerwG III CB 160.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Rechtliches Gehör Nr. 8] und vom 21. Oktober 1964 - BVerwG V C 204.62 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 151]).
  • BVerwG, 05.02.1965 - IV C 104.64

    Gewährung einer Hausratentschädigung - Feststellung eines Vertreibungsschadens - …

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet jedoch seine Grenze in dem Recht und der Pflicht des Gerichts, die Verhandlung auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Fragen zu beschränken; das Gericht braucht sich nicht immer wieder dasselbe anzuhören (BVerwG III B 109.56/C 132.56 und BVerwG III B 114.58/C 119.58).
  • BVerwG, 25.01.1963 - IV C 129.62

    Rechtsmittel

    Zu ihr dürfte sich auch der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bekennen, nachdem er eine ähnliche Sache an das Verwaltungsgericht deswegen zurückverwiesen hat, weil hinsichtlich des Betriebsvermögens nicht genügend aufgeklärt worden sei (BVerwG III C 119.58 in ZLA 62, 54).
  • BVerwG, 25.01.1963 - IV C 132.62

    Rechtsmittel

    Zu ihr dürfte sich auch der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bekennen, nachdem er eine ähnliche Sache an das Verwaltungsgericht deswegen zurückverwiesen hat, weil hinsichtlich des Betriebsvermögens nicht genügend aufgeklärt worden sei (BVerwG III C 119.58 in ZLA 1962, 54).
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