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Rechtsprechung
   BFH, 30.10.1997 - III B 123/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2979
BFH, 30.10.1997 - III B 123/94 (https://dejure.org/1997,2979)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1997 - III B 123/94 (https://dejure.org/1997,2979)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - III B 123/94 (https://dejure.org/1997,2979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.06.1979 - VIII R 22/77

    Alarmanlage - Herstellungskosten - Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Wegen dieses engen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude handele es sich um einen Gebäudebestandteil (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Juni 1979 VIII R 22/77, BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738).

    Der BFH habe in dem vom FG zur Unterstützung seiner Auffassung zitierten Urteil in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738 die Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage in einem Wohngebäude zwar zu den Herstellungskosten dieses Gebäudes gerechnet.

    Aus dem Urteil in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738 sei jedoch erkennbar, daß der BFH jeweils nach dem Zweck der Anlage entscheiden wolle.

    Das FG habe die Entscheidung in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738 undifferenziert auf den Streitfall übertragen.

  • BFH, 15.02.1980 - III R 105/78

    Zur Frage, ob eine Sprinkleranlage zum Gebäude gehört oder Betriebsvorrichtung …

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Das ergebe sich auch aus den Urteilen vom 15. Februar 1980 III R 105/78 (BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409) und vom 7. Oktober 1983 III R 138/80 (BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262) zur Bewertung von Sprinkleranlagen, über die jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles befunden werden müßte.

    So wäre das Urteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409 vielleicht anders ausgefallen, wenn die dortige Klägerin in besonderem Maße feuergefährliche Materialien verarbeitet hätte oder wenn ähnliche Risiken mit dem Produktionsprozeß verbunden gewesen wären.

  • BFH, 26.06.1992 - III R 43/91

    Voraussetzungen des Vorliegens von Einbauten als aktivierungspflichtiger …

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Anlage in ihrer Funktion unmittelbar zur Ausübung des jeweiligen konkreten Gewerbes genutzt wird (s. hierzu das Senatsurteil vom 26. Juni 1992 III R 43/91, BFH/NV 1993, 436, m. w. N.).

    Der Begriff der Betriebsvorrichtung ist wesentlich enger (s. auch hierzu das Urteil des Senats in BFH/NV 1993, 436).

  • BFH, 16.02.1993 - IX R 85/88

    Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten, …

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Der BFH stelle somit für die Zuordnung der Alarmanlage darauf ab, ob sie der Nutzung des Gebäudes selbst oder einem davon verschiedenen Zweck diene (Hinweis auch auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 1993 IX R 85/88, BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 191/85

    Schallschutzdecke einer Bar keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85 (BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300) ausgeführt hat, ist der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs auf das Bewertungsrecht und damit auch auf das Investitionszulagenrecht nicht übertragbar.
  • BFH, 07.10.1983 - III R 138/80

    Sprinkleranlagen in Warenhäusern sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern …

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Das ergebe sich auch aus den Urteilen vom 15. Februar 1980 III R 105/78 (BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409) und vom 7. Oktober 1983 III R 138/80 (BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262) zur Bewertung von Sprinkleranlagen, über die jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles befunden werden müßte.
  • BFH, 01.12.1989 - III R 46/86

    Voraussetzungen der Gewährung einer Investitionszulage bei Gebäuden

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem konkreten Betriebsablauf muß ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist (so z. B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1989 III R 46/86, BFH/NV 1990, 598, zur Beurteilung von Schallschutzdecken in Gaststätten und Diskotheken).
  • BFH, 27.12.1996 - XI B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 123/94
    Die Klägerin hat insbesondere keinen die FG-Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz der von ihr genannten BFH-Entscheidungen in Widerspruch stehen könnte (zu diesem Erfordernis s. z. B. aus jüngerer Zeit den BFH- Beschluß vom 27. Dezember 1996 XI B 11/96, BFH/NV 1997, 506).
  • BFH, 28.10.1999 - III R 55/97

    Investitionszulage für Alarmanlagen

    Im Beschluß vom 30. Oktober 1997 III B 123/94 (BFH/NV 1998, 623) hat derselbe erkennende Senat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine zum Schutz eines Warenlagers in einem als Bau- und Gartenmarkt genutzten Gebäude eingebaute Alarmanlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen sei, verneint, weil sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unschwer in dem Sinne beantworten lasse, daß eine solche Anlage keine Betriebsvorrichtung sei.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat im Beschluß in BFH/NV 1998, 623 eine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich dieser Rechtsfrage zur Sicherung eines Warenlagers in einem Bau- und Gartenmarkt verneint.

  • BFH, 13.12.2001 - III R 21/98

    Investitionszulage

    Für eine in einem Bau- und Gartenmarkt eingebaute Einbruchmeldeanlage führte der Senat aus, es liege nahe, die Anlage nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen, da sie dem Betrieb lediglich mittelbar diene (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1997 III B 123/94, BFH/NV 1998, 623).

    Die Einrichtung ist vergleichbar mit einer Alarmanlage in einem Bau- und Gartenmarkt, wie sie dem Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 623 zugrunde lag.

  • BFH, 06.08.1998 - III R 28/97

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Vielmehr ist der Begriff der Betriebsvorrichtung wesentlich enger (so bereits BFH-Urteil in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300; BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1997 III B 123/94, BFH/NV 1998, 623).
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