Rechtsprechung
| BFH, 21.10.2005 - III B 151/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 08.09.2004 - 2 K 2311/01
- BFH, 21.10.2005 - III B 151/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 19.05.2000 - X B 75/99
Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie
Auszug aus BFH, 21.10.2005 - III B 151/04
Wie das FA zutreffend ausführt, handelt es sich im Streitfall nicht um die Rüge der fehlerhaften Würdigung des Tatsachenstoffs durch das FG, ein Fehler der als materieller Fehler keinen Verfahrensmangel begründen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).
- BFH, 24.07.2006 - VIII B 233/05
Verfahrensmangel
Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler, wenn es eine nach der Aktenlage klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung, wenn das FG den betreffenden Umstand in Erwägung gezogen hätte, möglicherweise anders ausgefallen wäre (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496, m.w.N.; vom 21. Oktober 2005 III B 151/04, juris;… vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354). - BFH, 12.04.2006 - X B 138/04
NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk
Lässt das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung das unstreitige Vorbringen eines Beteiligten oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt, dann verstößt es gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, nach dem das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2005 III B 151/04, juris Nr: STRE200551635).
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