Rechtsprechung
| BFH, 26.11.2008 - III B 175/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Keine Rücknahme eines Haftungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit
- Judicialis
AO § 130 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verpflichtung des Finanzgerichtes auf Erlass einer Ermessensentscheidung gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Zusammenhang mit dem Grundsatz auf rechtliches Gehör; Anforderungen an eine Rüge durch den Kläger hinsichtlich einer Abweichung von der Rechtsprechung des ...
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 20.09.2007 - 1 K 910/06
- BFH, 26.11.2008 - III B 175/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids
Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 175/07
Die Auffassung des FG, dass Einwände gegen die Rechtmäßigkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könnten, und bei Abwägung der materiellen Gerechtigkeit und des durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfriedens nur eine nachträgliche Änderung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel dessen Rücknahme erfordere, sofern nicht der Adressat wegen besonderer Umstände von der Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
- FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 1870/20
Rechtsmäßikeit der Feststellung einer Haftungsschuld beruhend auf Steuerstraftat
Denn grundsätzlich können nur nachträgliche Änderungen der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel dessen Rücknahme rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.11.2008 - III B 175/07, BFH/NV 2009, 361;… BFH-Beschluss vom 04.06.2008 - I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
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