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Rechtsprechung
   BFH, 08.05.1992 - III B 175/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5482
BFH, 08.05.1992 - III B 175/92 (https://dejure.org/1992,5482)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1992 - III B 175/92 (https://dejure.org/1992,5482)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1992 - III B 175/92 (https://dejure.org/1992,5482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 1549
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1990 - X B 163/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 175/92
    Entscheidungen des FG oder des Senatsvorsitzenden des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen i.S. des § 128 Abs. 2 FGO und daher mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. u.a. Beschlüsse des BFH vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325, und des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 49).

    Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Beschluß in BFH/NV 1991, 325).

    zu versenden, das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung der Revision im Revisionsverfahren zu entscheiden (so auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 325).

  • BFH, 12.07.1991 - III B 152/87

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Finanzgerichts über die Art und Weise der …

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 175/92
    Er befürchte, andernfalls das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das FG zu verlieren (Hinweis auf Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1991 III B 152/87, BFH/NV 1992, 49).

    Entscheidungen des FG oder des Senatsvorsitzenden des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen i.S. des § 128 Abs. 2 FGO und daher mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. u.a. Beschlüsse des BFH vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325, und des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 49).

    Selbst wenn man bei Vorliegen der Akten beim BFH die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das FG weiterhin für zulässig hielte, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde jedenfalls dann, wenn der Kläger auf eine Gewährung der Akteneinsicht durch den BFH hin die Akten einsieht (Beschluß des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 49).

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 175/92
    Entscheidungen des FG oder des Senatsvorsitzenden des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen i.S. des § 128 Abs. 2 FGO und daher mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. u.a. Beschlüsse des BFH vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475;… vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325, und des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 49).
  • BFH, 08.05.1992 - III B 176/92
    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 175/92
    Anmerkung: Die gleiche Entscheidung hat der BFH ebenfalls am 8. Mai 1992 unter dem Aktenzeichen III B 176/92 in einem Parallelverfahren getroffen.
  • BFH, 08.05.1992 - III B 177/92

    Bestehen eines Rechtsschutzinteresses hinsichtlich einer Beschwerde wegen …

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom selben Tage III B 175/92 entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht auf die Klärung der Frage gerichtet sein kann, ob das FG im Hinblick auf eine später getroffene Sachentscheidung (hier Abweisung der Klage als unzulässig) einen Verfahrensfehler begangen hat.

    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung wird auf den Beschluß III B 175/92 verwiesen.

    Die Grundsätze des Beschlusses III B 175/92 gelten auch im Streitfall.

    Anmerkung: Der in der vortehend wiedergegebenen Entscheidung genannte Beschluß vom selben Tage III B 175/92 ist abgedruckt in BFH/NV 1993, 175.

  • BFH, 11.08.1992 - III B 198/92

    Bestehens eines Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde wegen Nichtgewährung …

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht auf die Klärung der Frage gerichtet sein kann, ob das FG im Hinblick auf eine später getroffene Sachentscheidung (hier Abweisung der Klage als unzulässig) einen Verfahrensfehler begangen hat.

    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung wird auf den Beschluß III B 175/92 verwiesen.

    Die Grundsätze des Beschlusses III B 175/92 gelten auch im Streitfall.

  • BFH, 19.05.1995 - III B 40/92

    Beschwerde wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht auf die Klärung der Frage gerichtet sein kann, ob das FG im Hinblick auf eine später getroffene Sachentscheidung (hier Abweisung der Klage als unzulässig) einen Verfahrensfehler begangen hat.

    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluß in BFH/NV 1993, 175 verwiesen.

    Die Grundsätze des Beschlusses in BFH/NV 1993, 175 gelten auch im Streitfall.

  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum …

    Nach den BFH-Beschlüssen vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) und vom 30. November 1992 X B 147/92 (…BFH/NV 1993, 665) fehlt einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das FG das Rechtsschutzinteresse, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines deswegen eingelegten Rechtsmittels die Akten dem BFH vorliegen.
  • BFH, 20.05.1996 - X B 139/94

    Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht

    Nach den BFH-Beschlüssen vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) und vom 30. November 1992 X B 147/92 (…BFH/NV 1993, 665) fehlt einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das FG das Rechtsschutzinteresse, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines deswegen eingelegten Rechtsmittels die Akten dem BFH vorliegen.
  • BFH, 20.06.1995 - X B 131/94

    Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht

    Nach den BFH-Beschlüssen vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) und vom 30. November 1992 X B 147/92 (…BFH/NV 1993, 665) fehlt einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das FG das Rechtsschutzinteresse, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines deswegen eingelegten Rechtsmittels die Akten dem BFH vorliegen.
  • BFH, 07.09.1995 - III B 159/93

    Rechtasschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder gegen die …

    Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder gegen die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht auf die Klärung der Frage gerichtet sein kann, ob das FG im Hinblick auf eine später getroffene Sachentscheidung einen Verfahrensfehler begangen hat.
  • BFH, 13.11.1995 - V B 91/95

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Akten in der eigenen Kanzlei einsehen zu können (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92, BFH/NV 1993, 175) steht der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen.
  • BFH, 08.05.1992 - III B 176/92
    Parallelentscheidung: BFH, 8.5.1992, III B 175/92, NV.
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