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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.1960 - III C 195.60, III B 305.59   

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https://dejure.org/1960,4193
BVerwG, 03.11.1960 - III C 195.60, III B 305.59 (https://dejure.org/1960,4193)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1960 - III C 195.60, III B 305.59 (https://dejure.org/1960,4193)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1960 - III C 195.60, III B 305.59 (https://dejure.org/1960,4193)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der …

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten einer Partei dieser bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuzurechnen (BVerwGE 13, 181;Urteil vom 3. November 1960 - BVerwG III C 195.60.
  • BVerwG, 14.12.1961 - III B 148.60

    Überzahlungen bei einer Unterhaltshilfe - Auswirkungen eines dienstfreien …

    Dieses hat der erkennende Senat im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 145, 45 und die des Bundesgerichtshofs in NJW 1960 S. 669 bereits in seinemUrteil vom 3. November 1960 - BVerwG III B 305.59/III C 195.60 (ZLA 1961 S. 89, Buchholz BVerwG 310 zu § 60 VwGO Nr. 1) ausgesprochen.
  • BVerwG, 06.12.1967 - VI C 84.65

    Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Empfehlung zur eigenen Einreichung …

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer säumigen Partei das Verschulden von nicht zu Prozeßbevollmächtigten bestellten Organen oder Angestellten einer generell mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder befaßten Organisation - hier einer Gewerkschaft - zuzurechnen ist, wenn sich der Säumige dieser Organisation bei der Einlegung eines Rechtsmittels bedient (vgl. hierzu einerseits Urteile vom 3. November 1960 - BVerwG III C 195.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 1] und vom 17. Januar 1963 - BVerwG VIII C 26.61 - anderseits Beschluß vom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 100.57 -).
  • BVerwG, 14.04.1961 - IV ER 401.61

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur …

    Versäumt dieser schuldhaft eine Prozeßhandlung, so wirkt sich sein Verschulden zum Nachteil der Partei nur dann aus, wenn die Partei bei seiner Auswahl und Unterrichtung schuldhaft gehandelt hat (vgl. Urteil vom 3. November 1960 - BVerwG III B 305.59/C 195.60 -) Die Versäumung der Revisionsfrist beruht in dieser Sache aber nicht auf einem Verschulden eines Sachbearbeiters der Rechtsauskunftsstelle.
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