Rechtsprechung
| BFH, 29.03.2001 - III B 57/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 82; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2; ; FGO a.F. § 115 Abs. 3; ; ZPO § 412 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Begründung - Selbsthilfegruppe - Anonyme Alkoholiker - Gutachten - Widersprüchliche Gutachten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO §§ 76 82 115 Abs. 2 3
Sachverständigengutachten; Zweitgutachten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 57/00
Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Steuerpflichtigen mangelnde Nachweise dann nicht entgegengehalten werden dürfen, wenn die Behörde zuvor einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Steuerpflichtige annehmen durfte, die geltend gemachten Aufwendungen würden auch ohne Belege anerkannt, und wenn er es im Hinblick darauf unterlassen hat, entsprechende Beweisvorsorge zu treffen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95;… vom 15. Juli 1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98). - BFH, 15.07.1999 - V R 52/98
Frist zur Beantragung der Vorsteuervergütung
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 57/00
Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Steuerpflichtigen mangelnde Nachweise dann nicht entgegengehalten werden dürfen, wenn die Behörde zuvor einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Steuerpflichtige annehmen durfte, die geltend gemachten Aufwendungen würden auch ohne Belege anerkannt, und wenn er es im Hinblick darauf unterlassen hat, entsprechende Beweisvorsorge zu treffen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95; vom 15. Juli 1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98). - BFH, 09.03.1998 - III B 209/96
Anforderungen an eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit …
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 57/00
Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage bereits entschieden, ist ferner darzulegen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.). - BFH, 16.03.1999 - X B 108/98
NZB; Divergenz und Tatbestandsberichtigung
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 57/00
Die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird indes --jedenfalls nach § 115 Abs. 2, 3 FGO a.F.-- nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde relevant (Beschluss des BFH vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347). - BFH, 09.05.1996 - X B 223/95
Entscheidung der Hinzuziehung eines Sachverständigen im Ermessen des Gerichts
Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 57/00
Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773, m.w.N.).
- BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02
NZB; Zweitgutachten
Dies gilt auch für die Einholung eines Zweitgutachtens (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243). - BFH, 24.07.2003 - III B 133/02
Sachverständigengutachten - Obergutachten
Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (BFH-Beschlüsse vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243, und in BFH/NV 1996, 773, m.w.N.). - FG München, 17.10.2005 - 1 K 3539/05
Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen
Ausnahmsweise kann ein derartiges Zeugnis auch noch nachträglich vorgelegt werden, wenn die Behörde zuvor einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Steuerpflichtige annehmen durfte, die geltend gemachten Aufwendungen würden auch ohne ein derartiges Zeugnis anerkannt (BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243).
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