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Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2009 - III B 8/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16536
BFH, 11.02.2009 - III B 8/08 (https://dejure.org/2009,16536)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2009 - III B 8/08 (https://dejure.org/2009,16536)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - III B 8/08 (https://dejure.org/2009,16536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Keine Wiedereinsetzung bei schuldhaft nicht gestelltem Fristverlängerungsantrag

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei schuldhafter Versäumung eines nicht gestellten Fristverlängerungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.01.2007 - III R 65/05

    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - III B 8/08
    Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945).
  • BFH, 05.11.2003 - I B 99/03

    Schriftsatz per Telefax; Arbeitsüberlastung kein Wiedereinsetzungsgrund

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - III B 8/08
    Dieses Verschulden der Klägervertreter, das mit Terminenge und Arbeitsbelastung nicht zu rechtfertigen ist (s. BFH-Beschluss vom 5. November 2003 I B 99-101/03, BFH/NV 2004, 358), steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
  • BFH, 11.02.2009 - III B 32/08

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung - Antrag auf …

    Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom 11. Februar 2009 (Az. III B 8/08) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wegen Versäumnis der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat (…s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).
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