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| BVerwG, 22.05.1956 - III B 83.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bebenhausen, 22.04.1955 - 107/54
- VGH Bebenhausen, 22.04.1955 - 504/54
- BVerwG, 22.05.1956 - III B 83.55
Papierfundstellen
- MDR 1957, 58
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
Auszug aus BVerwG, 22.05.1956 - III B 83.55
Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen die §§ 8 Abs. 1 Satz 1 FG und 228 Abs. 2 Satz 1 LAG aber deshalb nicht - was ebenfalls offensichtlich und daher nicht klärungsbedürftig ist -, weil Art. 3 GG nur fordert, daß der Gesetzgeber in wesentlichen gleiche Tatbestände ohne Ansehen der Person gleich regelt (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1951 - BVerfGE 1, 97 [107] -). - BVerwG, 12.11.1954 - IV B 40.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.05.1956 - III B 83.55
Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben bereits in Anwendung des § 8 Abs. 1 FG bezüglich der Berücksichtigung von außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebietes von Berlin (West) entstandenen Kriegssachschäden mehrfach entschieden, daß solche Schäden nach dem Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz nicht feststellbar und entschädigungsfähig sind (Beschlüsse des IV. Senatsvom 12. November 1954 - BVerwG IV B 40.54 - und des III. Senatsvom 18. November 1954 - BVerwG III C 139.54 -).
- BVerwG, 01.06.1959 - IV ER 204.59
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Hiernach kann - wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt wurde - als maßgeblicher Gesichtspunkt für die dem Gesetzgeber obliegende Auslegung der Artikel 3 GG angesehen werden, da der Gleichheitssatz nur verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu regeln und zu behandeln (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1.51 - und vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220.51 - sowie Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1956 - BVerwG III B 83.55 - und vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 32.58 -).
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