Rechtsprechung
| BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Feststellung eines Vertreibungsschadens in Böhmen-Mähren - Vertreibungsschaden an einem gewerblichen Betrieb - Vertreibungsschaden an einem Antiquitätengeschäft und Altwarenhandel - Erwerb von Vermögen in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft - Identität ...
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer Reise zum Termin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 09.02.1973 - VRS V/179/71
- BVerwG, 27.11.1973 - III CB 11.73
- BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73
Papierfundstellen
- BVerwGE 47, 73
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.11.1969 - III C 15.68
Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen einer Parteivernehmung - …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73
Es gibt zwar keinen Verfahrensrechtssatz, daß Angaben einer Partei nur dann als unglaubhaft gewertet werden dürfen, wenn diese zuvor als Partei formell vernommen worden ist (Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG III C 15.68 -); denn die Entscheidung darüber, ob Darlegungen einer Partei glaubhaft oder unglaubhaft sind, hat das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zu treffen.Diese sich aus dem Vorbringen der Revision in Verbindung mit dem Akteninhalt ergebende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend für die Feststellung, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung des Klägers beruht; der Senat hat unter dieser Voraussetzung in ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts bejaht, gemäß § 96 Abs. 1 VwGO die Parteivernehmung zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 Abs. 1 VwGO) anzuordnen, wenn - was in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann - keine sonstigen Beweismittel vorhanden waren (Urteile vom 25. April 1969 - BVerwG III C 183.67 - [Buchholz 427.2 § 35 Nr. 4] und vom 27. November 1969 - a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 11.02.1971 - III C 39.70
Feststellung eines Vertreibungsschadens
Auszug aus BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73
Diese Rechtsprechung setzt voraus, daß vor allem bei Neugründungen sorgfältig geprüft wird, ob die Neugründung mit eigenen Mitteln oder unter Inanspruchnahme von Krediten, die aus Erträgnissen des neugegründeten Betriebes zurückgezahlt worden sind, vorgenommen worden ist (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [Bachholz 427.207 § 9 Nr. 12]). - BVerwG, 20.01.1972 - III C 98.70
Vertreibungsschäden an Grundvermögen - Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Auszug aus BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73
Eine solche Prüfung kann auch dann nicht unterbleiben, wenn Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten bestehen; denn ein völliger Ausschluß von der Schadensfeststellung wegen Verlustes eines im Vertreibungsgebiet geführten Betriebes setzt den Nachweis voraus (vgl. hierzu Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 14]), daß die Wirtschaftsguter "makelbehaftet" im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben sind. - BVerwG, 25.04.1969 - III C 183.67
Vertreibungsschaden an einer Schreinerei (Möbelfabrik) - Vertreibungsbedingter …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73
Diese sich aus dem Vorbringen der Revision in Verbindung mit dem Akteninhalt ergebende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend für die Feststellung, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung des Klägers beruht; der Senat hat unter dieser Voraussetzung in ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts bejaht, gemäß § 96 Abs. 1 VwGO die Parteivernehmung zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 Abs. 1 VwGO) anzuordnen, wenn - was in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann - keine sonstigen Beweismittel vorhanden waren (Urteile vom 25. April 1969 - BVerwG III C 183.67 - [Buchholz 427.2 § 35 Nr. 4] …und vom 27. November 1969 - a.a.O. - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 24.06.1965 - III C 90.64
Auszug aus BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73
Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - (ZLA 1965, 359) dargelegt, daß in den Fällen, in denen Ausnutzungstatbestände nur hinsichtlich einzelner Teilwerte einer wirtschaftlichen Einheit festgestellt werden, nur diese, nicht aber die übrigen Teilwerte von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sind.
- BVerwG, 27.11.1975 - III C 57.73
Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen eines …
In Ausnutzung von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft ist das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens auch dann erworben, wenn der Antragsteller dieses Unternehmen mit dem Betriebsvermögen einer GmbH gebildet hat, die durch den ohne angemessene Gegenleistung getätigten Erwerb des dem jüdischen Mitgesellschafter entzogenen überwiegenden Geschäftsanteils eine, Einmann-GmbH des Antragstellers geworden war (entsprechende Anwendung der zu § 9 der 7. FeststellungsDV ergangenen Rechtsprechung - BVerwGE 37, 184; 47, 73) [BVerwG 04.10.1974 - IV C 9/73].Eine solche Schadensfeststellung ist durch § 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen (vgl. die zu § 9 der 7. FeststellungsDV ergangene Rechtsprechung des Senats zum Ausschluß der Schadensfeststellung, wenn das Betriebsvermögen einer Neugründung überwiegend auf Wirtschaftsgütern beruhte, die durch einen Ausnutzungstatbestand aus Nationalitätenvermögen erworben worden sind, Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [BVerwGE 37, 184 = ZLA 1971, 89 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12 = RzW 1971, 527]; Urteil vom 10. Oktober 1974 - BVerwG III C 11.73 - [BVerwGE 47, 73 = ZLA 1975, 52 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 29]).
- BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75
Unangemessenheit des Kaufpreises - Anspruch auf Kriegslastenausgleich - …
Schließlich steht nach den bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Annahme, daß es sich im vorliegenden Fall um den Verlust von Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gehandelt hat, auch nicht die Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 1974 - BVerwG III C 11.73 - (BVerwGE 47, 73 - Buchholz 427.207 § 2 Nr. 29) entgegen, die - anders als im vorliegenden Fall - nicht die Neugründung eines Betriebes mit Nationalitätenvermögen, sondern lediglich die Frage betraf, ob und in welchem Umfang bei späterem Hinzuerwerb von Nationalitätenvermögen die sogenannten Gründungsanschaffungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV makelfrei gewesen und insoweit einer Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsrechts zugänglich sind. - BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
Neugründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit aus …
Schließlich steht nach den bisherigen Feststellung des Verwaltungsgerichts der Annahme, daß es sich im vorliegenden Fall um den Verlust von Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gehandelt hat, auch nicht die Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 1974 - BVerwG III C 11.73 (BVerwGE 47, 73 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 29) entgegen, die - anders als im vorliegenden Fall - nicht die Neugründung eines Betriebes mit Nationalitätenvermögen, sondern lediglich die Frage betraf, ob und in welchem Umfang bei späterem Hinzuerwerb von Nationalitätenvermögen die sogenannten Gründungsanschaffungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV makelfrei gewesen und insoweit einer Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsrechts zugänglich sind. - BVerwG, 27.01.1976 - III C 73.73
Feststellung eines Vertreibungsschadens im Sudetenland - Feststellung eines …
Kommt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, daß der Kläger in Pilsen seinen Betrieb nicht neu gegründet, sondern dort den in Eger gegründeten Betrieb weitergeführt hat, so kommt eine Schadensfeststellung wegen Verlustes hinsichtlich der in Eger angeschafften Wirt Schafts gut er, wenn sie dort bis zum Schadenszeitpunkt als Betriebsvermögen geblieben oder von dort nach Pilsen überführt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Betracht, die der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 1974 - BVerwG III C 11.73 - (Buchholz 427.207 § 2 Nr. 29) aufgestellt hat. - BVerwG, 23.03.1978 - 3 B 75.76
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