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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,46
BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54 (https://dejure.org/1956,46)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1956 - III C 123.54 (https://dejure.org/1956,46)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1956 - III C 123.54 (https://dejure.org/1956,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 279
  • NJW 1956, 1411
  • DÖV 1957, 402
  • JR 1956, 352
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54
    Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden, ohne daß es im vorliegenden Falle einer Überprüfung des demUrteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - BVerwGE 2, 135, NJW 1955 S. 1247, ZLA 1955 S. 150 - zugrunde liegenden grundsätzlichen Standpunktes bedarf.
  • BVerwG, 27.06.1955 - III C 25.54
    Auszug aus BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54
    Diese Weisung (wegen der Überprüfung derartiger "Weisungen" durch die Verwaltungsgerichte vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - NJW 1955 S. 1570) regelt in ihrem § 1 die objektiver, in § 2 die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Aufbaudarlehen, bringt in § 4 Beispiele für sozial dringliche und volkswirtschaftlich förderungswürdige, neu zu schaffende oder zu sichernde Vorhaben im Sinne des § 254 LAG und verweist in § 7 wegen der Leistung von Sicherheiten, ihrer Festsetzung und Bewertung auf besondere Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes.
  • BVerwG, 13.01.1961 - IV C 312.59

    Rechtsmittel

    Dabei ist die seit langem feststehende Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, die zumindest seit der grundlegenden Entscheidung vom 9. Mai 1956 (BVerwGE 3, 279 ff.) für die Auslegung des § 254 LAG klargestellt hat, welche gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüft werden können und inwieweit lediglich der Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden auf möglicherweise vorliegenden Ermessensmißbrauch überprüft werden kann.

    Zu solchen ermessensmäßigen Wertungen der Ausgleichsbehörden, bei denen sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler beschränkt, gehören alle Erwägungen, die nach Bejahung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen angestellt werden, um zur Entschließung über die Bewilligung oder Versagung des Darlehens zu kommen oder mit denen, ohne daß über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen überhaupt abschließend befunden wird, die Gewährung eines Darlehens, gleichsam "auf alle Fälle", abgelehnt wird (BVerwGE 3, 283 [BVerwG 09.05.1956 - III C 123/54]).

  • BVerwG, 08.05.1985 - 7 CB 76.84

    Klage eines Straßenanliegers auf Erlass verkehrsbeschränkender Anordnungen wegen …

    Diese grundsätzlich bestehende Aufklärungs- und Entscheidungspflicht des Gerichts beschränkt sich jedoch im Falle einer behördlichen Ermessensentscheidung auf den Sachverhalt, den die Behörde selbst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat; denn hinsichtlich aller anderen tatsächlichen Erwägungen ist der Behörde zunächst Gelegenheit zu geben, ihr Ermessen zu betätigen und den Sachverhalt zu diesem Zweck weiter aufzuklären (BVerwGE 3, 279 [281]; 10, 202 [204];… Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, Rdnr. 103 zu § 113).
  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 16.75

    Voraussetzungen zur Ausweisung eines Ausländers - Anforderungen an die …

    Demgemäß kann ein im Ermessen der Behörde liegender Verwaltungsakt nicht aus Erwägungen aufrechterhalten werden, die der behördlichen Ermessensbetätigung gerade nicht zugrunde liegen (BVerwGE 3, 279 [281]; 10, 202 [204];… Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [a.a.O.]).
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