Rechtsprechung
| BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Aachen, 20.02.1958 - 2 KL 3/57
- BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58
Papierfundstellen
- MDR 1960, 248
- MDR 1960, 249
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.11.1955 - IV C 74.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist dem im Bereiche des Lastenausgleichsgesetzes durch dasUrteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - (Buchholz BVerwG 427.3 Nr. 29 zu § 261 LAG) gefolgt, und ist seitdem in feststehender Rechtsprechung - zuletzt in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 100.58 - undvom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 12.59 - bei dieser Auffassung verblieben. - BVerwG, 08.07.1959 - IV C 12.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist dem im Bereiche des Lastenausgleichsgesetzes durch dasUrteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - (Buchholz BVerwG 427.3 Nr. 29 zu § 261 LAG) gefolgt, und ist seitdem in feststehender Rechtsprechung - zuletzt in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 100.58 - undvom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 12.59 - bei dieser Auffassung verblieben. - BVerwG, 25.03.1954 - III A 284.53
Auszug aus BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58
Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seiner Rechtsprechung zum Soforthilfegesetz ausgesprochen, daß Einkünfte Geschädigter, die unter Raubbau an der Gesundheit erzielt werden, beim Einkommenshöchstbetrage unberücksichtigt bleiben(Urteil vom 25. März 1954 - BVerwG III A 284.53 -). - BVerwG, 24.06.1959 - V C 20.58
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Auszug aus BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58
Es handelt sich auch nicht etwa nur um eine lastenausgleichsrechtliche Besonderheit: denn dieselben Grundsätze gelten, wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 20.58 - ausgeführt hat, für die Feststellung des anrechnungsfähigen Einkommens im Sinne des § 1254 der Reichsversicherungsordnung und des § 11 b Abs. 3 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I S. 765) in der Fassung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) und vom 4. Juli 1957 (BGBl. I S. 693).
- BVerwG, 06.12.1961 - III C 215.60
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Deswegen konnte das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Kläger Raubbauarbeit verrichte, entgegen dem Gutachten des Kreisarztes bejahen (…vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1954 - BVerwG IV B 17.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 1 zu § 265 LAG] , vom 16. Dezember 1954 - BVerwG III C 7.54/B 119.54 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 2 zu § 265 LAG] , vom 3. April 1958 - BVerwG III C 284.56 - [BVerwGE 6, 306] , vom 13. Dezember 1958 - BVerwG III C 230.57 -, vom 30. April 1959 - BVerwG III C 201.57 - und vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - sowie die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 24. September 1941 - [RGZ 167 S. 269 (272)] und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 9. Januar 1950 [NJW 1950 S. 308]).Diese Klärung ist bereits erfolgt; denn nach der Entscheidung des Senats vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [ZLA 1960 S. 54 = MDR 1960 S. 248 = IFLA 1960 S. 74 = Buchholz a.a.O. Nr. 43 zu § 267 LAG] ist "Raubbaueinkommen" mindestens so lange nicht auf die Kriegsschadenrente anzurechnen, wie ein Geschädigter zum Raubbau an der Gesundheit gezwungen ist, weil er trotz Erwerbsunfähigkeit keine Kriegsschadenrente erhält.
- BVerwG, 24.06.1976 - V C 39.74
Anrechnung des durch einen Sozialhilfeempfängers erzielten Einkommens bei der …
Zum einen: "Arbeitsverdienst, den der Berechtigte während des Bezugs von Kriegsschadenrente erzielt, bleibt auch dann nicht außer Ansatz, wenn er unter Raubbau an der Gesundheit erzielt worden ist." Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 1964 (BVerwG IV C 139.64 [ZLA 1965, 72]) entschieden, nachdem frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 43]) dazu geführt hatte, § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG einen Satz des Inhalts anzufügen, daß Einkünfte nicht angerechnet werden, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind (§ 1 Nr. 16 Buchst. c des 17. ÄndG LAG vom 4. August 1964 [BGBl. I S. 585]). - BVerwG, 11.09.1964 - IV CB 81.64
Anrechnung des durch Raubbau erzielten Einkommens auf eine kriegsbedingte …
Das gilt auch für den Fall, daß der Betroffene nicht zu der gesundheitsschädigenden Arbeit gezwungen war, weil er etwa noch keine Unterhaltshilfe erhielt (vgl. hierzu BVerwG III C 133.58).Allerdings hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache BVerwG III C 133.58 (ZLA 1960/54) ausgesprochen, daß eine Anrechnung des durch Raubbau erzielten Einkommens mindestens so lange nicht möglich sei, als der Betroffene zu einer solchen Arbeit gezwungen sei, weil er noch keine Kriegsschadenrente erhalte.
- BVerwG, 14.07.1960 - III B 177.58
Gewährung einer Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Verlustes …
Nach der feststehenden Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts muß das nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielte Einkommen jedenfalls so lange außer Betracht bleiben, wie ein Geschädigter zum Raubbau an der Gesundheit gezwungen ist, weil er trotz seiner Erwerbsunfähigkeit keine Unterhaltshilfe erhält (Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 100.58 -, Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG III B 128.59 -).Der Senat muß daher für den vorliegenden Fall an seiner Entscheidung vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - festhalten.
- BVerwG, 30.11.1972 - V C 31.71
Anspruch auf Kriegslastenausgleich - Gewährung von Kriegsschadenrente - Gewährung …
Der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwiekelte Grundsatz der Nichtanrechnung von sogenannten Raubbaueinkünften kann indessen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung konnten (vgl. Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 43 mit weiteren Nachweisen]). - BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Die Entscheidung des III. Senatsvom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - (IFLA 60, 74), daß unter Raubbau an der Gesundheit verdientes Arbeitseinkommen bei der Beurteilung, ob sich die Schädigung noch auswirkt, außer Betracht zu bleiben hat und bei der Errechnung des anrechenbaren Einkommens nicht anzusetzen ist, kann ebenso wie die zu dem gleichen Ergebnis kommende Entscheidung des beschließenden Senatsvom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - (BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55]) für diese Sache deswegen nicht herangezogen werden, weil jene Entscheidungen ausschließlich in Unterhaltshilfesachen getroffen worden sind und in Ausschließungsverfahren - wie bereits dargetan - der Ausschließungstatbestand bei unrichtigen Angaben auch dann verwirklicht ist, wenn die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zu einem dem Betroffenen günstigeren Ergebnis hätte gelangen können oder müssen. - BVerwG, 23.12.1963 - III B 46.62 Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, vor allem in seinem Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 -, zum Ausdruck gebracht, es sei unzumutbar, den Lebensunterhalt aus einem Einkommen zu bestreiten, das nur durch Raubbau an der Gesundheit erzielt werden könne und es sei mit dem Wesen der Bundesrepublik als eines sozialen Rechtsstaates unvereinbar, ein Einkommen aus unzumutbarer Arbeit dem anrechnungsfähigen Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG zuzurechnen.
- BVerwG, 28.09.1961 - III C 54.60
Gewährung einer Pflegezulage zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz …
Im übrigen würde, falls sich tatsächlich herausstellt, daß die Klägerin die Pflege unter Raubbau an ihrer Gesundheit ausgeübt hat, weil eine andere Pflegeperson nicht gehalten werden konnte, eine Anrechnung gerade des hierfür erzielten Entgelts auf die Unterhaltshilfe im Rahmen von § 267 Abs. 2 LAG sich verbieten (vgl.Urteile vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [ZLA 1960 S. 54 = IFLA 1960 S. 74 = MDR 1960 S. 248]; von14. Juli 1960 - BVerwG III B 177.58/III C 211.58 - [ZLA 1960 S. 351]). - BVerwG, 14.07.1960 - III C 156.58
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Mit der Pflegezulage solange zu warten, bis das Leiden der Klägerin sich infolge fehlender Hilfe bei schweren Arbeiten so verschlimmert, daß der jetzt erst beim Fehlen dieser Hilfe zu erwartende Zustand der völligen Hilflosigkeit eingetreten sein wird, ist abzulehnen; es widerspräche der Rechtsanwendung in einem sozialen Rechtsstaat, wie sie Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) verlangt, und wäre im übrigen auch unvereinbar mit den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtanrechenbarkeit von Einkünften aus unzumutbarer, durch Raubbau an der Gesundheit geleisteter Arbeit ausgesprochen hat (Entscheidung vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [MDR 1960 S. 248 = ZLA 1960 S. 54 - IfLA 1960 S. 74]). - BVerwG, 27.07.1961 - III C 185.60 Es erhält dadurch gleichzeitig Gelegenheit, seine Auffassung in der Raubbaufrage zu überprüfen, die jedenfalls insoweit, wie es angenommen hat, daß bereits die Höhe des von der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens die Gewährung von Unterhaltshilfe ausschließt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. dieEntscheidung vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 [Buchholz "Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" 427.3 Nr. 43 zu § 267 LAG; ZLA 1960 S. 54; MDR 1960 S. 248; IFLA 1960 S. 74] -).
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