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| BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 11.04.1957 - 6 KL 1369/56
- BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57
Papierfundstellen
- NJW 1960, 788 (Ls.)
- DVBl 1960, 208
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57
Diese Besonderheiten sind gerade hier unverkennbar; denn einerseits sind die "Massenentscheidungen", um die es sich hier handelt, mit der von § 48 Abs. 2 MRVO 165 vorausgesetzten Möglichkeit einer baldigen abschließenden Verwaltungsentscheidung unvereinbar, und andererseits würde der Kläger durch den Zwang, innerhalb der Frist des § 48 Abs. 2 MRVO 165 zur Klage genötigt zu sein, mit der noch nicht ergangenen Beschwerdeentscheidung die einzige Möglichkeit verlieren, die Ablehnung der begehrten Leistung aus dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit und damit des Ermessens nachprüfen zu lassen - eine Nachprüfung, die gerade bei Eingliederungsdarlehen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. das Urteil des Senatsvom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - [Buchholz "Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" 427.3 Nr. 4 zu § 254 LAG] sowie Menger "Der Schutz der Grundrechte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner "Die Grundrechte" Bd. III 2 [1959] S. 757). - BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57
Er gewährleistet zwar den Rechtsweg zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die öffentliche Gewalt, überläßt aber die Ausgestaltung des Rechtsweges dem für den Erlaß eines einfachen Gesetzes zuständigen Gesetzgeber; diesem bleibt dabei ein weiter Ermessensbereich, der nur in bezug auf die Einhaltung seiner äußersten Grenzen der richterlichen Nachprüfung unterliegt, wie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG VII C 218.57 - (BVerwGE 7, 66 [74]) ausgesprochen hat. - BVerwG, 11.10.1955 - III C 133.54
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57
Dieser Auffassung entspricht die mit dem Urteil des Senatsvom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) eingeleitete, vom IV. Senatim Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - (BVerwGE 4, 205) übernommene und seitdem ständig beibehaltene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein den Streitfall nicht vollständig abschließender Beschwerdebeschluß eine Zurückverweisung an das Ausgleichsamt enthält und - noch - nicht klagbar ist; denn wenn ein bereits vorliegender, das Verwaltungsverfahren aber noch nicht abschließender Beschwerdebeschluß den Weg zur Klage nicht eröffnet, kann diese Wirkung keinesfalls eintreten, wenn ein Beschwerdebeschluß überhaupt noch nicht ergangen ist. - BVerwG, 18.12.1956 - IV C 47.56
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57
Dieser Auffassung entspricht die mit dem Urteil des Senatsvom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) eingeleitete, vom IV. Senatim Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - (BVerwGE 4, 205) übernommene und seitdem ständig beibehaltene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein den Streitfall nicht vollständig abschließender Beschwerdebeschluß eine Zurückverweisung an das Ausgleichsamt enthält und - noch - nicht klagbar ist; denn wenn ein bereits vorliegender, das Verwaltungsverfahren aber noch nicht abschließender Beschwerdebeschluß den Weg zur Klage nicht eröffnet, kann diese Wirkung keinesfalls eintreten, wenn ein Beschwerdebeschluß überhaupt noch nicht ergangen ist. - BVerwG, 06.11.1956 - I B 76.54
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Verpflichtung eines Wohnungseigentümers …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - III C 166.57
Es bedeutet in der Regel keinen Verstoß gegen die Verpflichtung der Gesetzgebung zur Schaffung gleichen Rechts, wenn sich eine Verfahrensordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet von einer anderen unterscheidet (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. November 1956 - BVerwG I B 76.54 -); insbesondere nicht im vorliegenden Falle, in dem nicht Gleiches ungleich, sondern Verschiedenes nach seiner Eigenart geregelt worden ist.
- BVerwG, 13.04.1961 - III C 183.59
Rechtsmittel
Es kann vielmehr auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - (Mtbl. BAA 1960 S. 342 = DVBl. 1960 S. 208) verwiesen werden, in dem zwar nicht die Spezialvorschrift des § 48 Abs. 2 MRVO Nr. 165 mit der dort gegebenen Frist für anwendbar erklärt, jedoch aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Folgerung gezogen worden ist, daß eine Entscheidung über einen Einspruch in angemessener Frist ergehen müsse. - BVerwG, 24.03.1964 - III C 24.62
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen - Herleitung der …
Beide mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate haben bereits ausgesprochen, daß trotz der Fassung des § 338 LAG, die nur von der Anfechtungsklage spricht, auch in Lastenausgleichssachen die Untätigkeitsklage zulässig sei (vgl.Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - [Mtbl. BAA 1960 S. 342 = DVBl. 1960 S. 208 = ZLA 1960 S. 168];Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 - [BVerwGE 12, 86 = RLA 1961 S. 207 = ZLA 1961 S. 169 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 339 LAG Nr. 116], Urteil vom 13. April 1961 - BVerwG III C 183.59 - [BVerwGE 12, 186 = NJW 1961 S. 1596 = RLA 1961 S. 366 = ZLA 1961 S. 262 = Buchholz BVerwG 310, zu § 113 VwGO Nr. 1]). - BVerwG, 07.04.1964 - III C 40.62
Feststellung von Betriebsvermögensschäden - Ordnungsgemäße Zustellung im Wege der …
Eine Änderung dieses Rechtszustandes, der unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz zu beanstanden war (vgl.Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - Beschluß vom 3 März 1964 - BVerwG III CB 100.62 -), hat erst das 16. ÄndG LAG. - BVerwG, 09.01.1962 - III C 150.60
Verpfändung von Lastenausgleichsansprüchen - Auszahlung von …
Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben dazu in den Urteilenvom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) undvom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - (BVerwGE 4, 205) und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß erst nach vollständig abschließender Beschwerdeentscheidung die Anfechtungsklage zulässig sei (vgl. auch Urteil des Senatsvom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 -).
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