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| BVerwG, 30.11.1964 - III C 177.64 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen eines Drogisten - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verhinderung zur rechtzeitigen Erhebung der Klage aus Krankheitsgründen - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Verzicht der Vernehmung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.05.1964 - VII C 108.63
Begriff der Verhinderung ohne Verschulden in § 60 Verwaltungsgerichtsordnung …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - III C 177.64
Durch Krankheit wird die Versäumung einer Klagefrist grundsätzlich schon dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn die Krankheit so schwer war, daß der Betroffene eine sachgerechte Entscheidung über die Frage, ob eine Klage zu erheben war, nicht treffen, er auch nicht einen Bevollmächtigten bestellen und diesen sachgerecht informieren konnte (vgl. hierzuBeschluß vom 19. Juli 1962 - BVerwG VIII B 186.60 - sowie auchUrteil vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.63 -). - BVerwG, 19.07.1962 - VIII B 186.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - III C 177.64
Durch Krankheit wird die Versäumung einer Klagefrist grundsätzlich schon dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn die Krankheit so schwer war, daß der Betroffene eine sachgerechte Entscheidung über die Frage, ob eine Klage zu erheben war, nicht treffen, er auch nicht einen Bevollmächtigten bestellen und diesen sachgerecht informieren konnte (vgl. hierzuBeschluß vom 19. Juli 1962 - BVerwG VIII B 186.60 - sowie auchUrteil vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.63 -).
- BVerwG, 21.08.1972 - III B 61.72 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG III C 177.64 - hat es weiter ausgeführt, eine Erkrankung entschuldige nur dann, wenn die Krankheit so schwer gewesen sei, daß es dem Betroffenen nicht möglich gewesen sei, die Beschwerde selber zu erheben oder einen Bekannten oder Verwandten mit der Anfertigung und der Absendung der Beschwerdeschrift zu beauftragen.
- BVerwG, 05.01.1967 - III ER 213.66
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Daß eine Erkrankung des Rechtsmittelführers ein Wiedereinsetzungsgrund sein kann, ist ebenfalls geklärt (Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG III C 177.64 -). - BVerwG, 18.03.1966 - III B 8.66 Das Gericht ist nicht gehindert, ohne eine solche Anhörung zu entscheiden, wenn nur die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird (vergleiche BVerwG Urteil vom 1960-01-28 III C 334.59 = ZLA 1960, 105 und vom 1961-01-26 III B 289.59 und 1961-01-26 III C 349.59 = NJW 1961, 892).Die in VwGO § 104 Abs. 1 festgelegte Erörterungspflicht bezieht sich nur auf die mündliche Verhandlung selbst.Dem VerwG eingereichte ärztliche Atteste rechtfertigen die Wiedereinsetzung nur, wenn aus ihnen ersichtlich ist, daß die Klägerin in den maßgeblichen Rechtsmittelfristen so schwer krank war, daß sie eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Einlegung von Rechtsmitteln nicht treffen und auch nicht einmal einen Bevollmächtigten bestellen konnte (vergleiche Urteil vom 1964-11-30 III C 177.64 = ZLA 1965, 39; Beschluß vom 1962-07-19 VIII B 186.60 = Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 20).
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