Rechtsprechung
| BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Definition des Vertriebenen - Stichtagsregelungen in der Durchführungsverordnung zum Feststellungsgesetz (FeststellungsDV) - Auswirkungen des Finanz- und Ausgleichsvertrages mit Österreich - Verpflichtung zum Erlass einer Regelung durch eine Ermächtigungsgrundlage - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 06.05.1964 - 5 K 2454/63
- VG Köln, 06.05.1964 - 5 K 2455/63
- BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 11.05.1965 - III C 30.63
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Es kann unerörtert bleiben, ob Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erlittenes Staatsunrecht, die Verfolgten durch Rechtsvorschriften gewährt werden, unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen; denn die Ansprüche auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Feststellungsgesetz, um die es hier geht, sind keine Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erlittenes Staatsunrecht, sondern echte lastenausgleichsrechtliche Ansprüche (BVerwGE 21, 102 [110]).Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages sind diejenigen Verfolgten, die bereits Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten haben oder denen noch Leistungen zu gewähren sind, von der Geltendmachung von Schäden nach österreichischen Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 21, 102 [113]).
Wenn hiernach auch das Vertrauen auf den Bestand eines im Lastenausgleichsgesetz gewährten Anspruchs nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist (BVerwGE 21, 102 [111]; vgl. ferner BVerfGE 13, 261 [271]; 18, 135 [144]), so ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an deren Änderung im vorliegenden Falle, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV a.F. zurückzutreten hat gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschrift den durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag geschaffenen neuen Verhältnissen anzupassen.
Einen Rechtssatz mit Verfassungsrang, der den Gesetzgeber der Bundesrepublik verpflichtet, für Vermögensschäden einzustehen, die seinen Bürgern oder gar seinen Volkszugehörigen fremder Nationalität durch Kriegs- oder Vertreibungsschäden erwachsen sind, gibt es nicht (BVerwGE 21, 102 [110]).
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde hätte über ihren Antrag entscheiden müssen, solange die für sie günstige Fassung des § 7 a.a.O. galt; denn zwischen der Antragstellung und der Änderung des § 7 a.a.O. lagen nur etwa vier Monate (vgl. hierzu auch BVerwGE 21, 102 [112/113]).
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Wenn hiernach auch das Vertrauen auf den Bestand eines im Lastenausgleichsgesetz gewährten Anspruchs nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist (BVerwGE 21, 102 [111]; vgl. ferner BVerfGE 13, 261 [271]; 18, 135 [144]), so ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an deren Änderung im vorliegenden Falle, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV a.F. zurückzutreten hat gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschrift den durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag geschaffenen neuen Verhältnissen anzupassen. - BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Zu dieser einseitigen Gewährung des Staates tritt keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen (BVerfGE 16, 94 [115]).
- BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
Rückwirkende Gewerbesteuer
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Diese Vorschrift ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Regelung nicht finden läßt, die Regelung also willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 14, 142 [150]; 15, 313 [320]). - BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63
Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach, zuletzt in einem zu § 267 Abs. 3 LAG ergangenenBeschluß vom 11. Januar 1966 - 2 BvR 424/63 (Mtbl. BAA 1966, 333 [336] = IFLA 1966, 121 [125]) unter Berufung auf BVerfGE 11, 64 (70) [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] ausgesprochen, daß Art. 14 GG das Eigentum schützen wolle, "wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben", daß der Art. 14 GG im allgemeinen aber nicht den Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche umfasse. - BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
Hausratentschädigung
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach, zuletzt in einem zu § 267 Abs. 3 LAG ergangenenBeschluß vom 11. Januar 1966 - 2 BvR 424/63 (Mtbl. BAA 1966, 333 [336] = IFLA 1966, 121 [125]) unter Berufung auf BVerfGE 11, 64 (70) [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] ausgesprochen, daß Art. 14 GG das Eigentum schützen wolle, "wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben", daß der Art. 14 GG im allgemeinen aber nicht den Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche umfasse. - BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63
Errichtete Wohngebäude
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Wenn hiernach auch das Vertrauen auf den Bestand eines im Lastenausgleichsgesetz gewährten Anspruchs nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist (BVerwGE 21, 102 [111]; vgl. ferner BVerfGE 13, 261 [271]; 18, 135 [144]), so ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an deren Änderung im vorliegenden Falle, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV a.F. zurückzutreten hat gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschrift den durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag geschaffenen neuen Verhältnissen anzupassen. - BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 4/58
Verfassungsmäßigkeit des § 10 Halbs. 2 StARegG
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Diese Vorschrift ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Regelung nicht finden läßt, die Regelung also willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 14, 142 [150]; 15, 313 [320]). - BVerwG, 15.12.1960 - III C 238.59
Abtretung von Ansprüchen nach der Kriegssachschädenverordnung und deren …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Übertragbarkeit eines Ausgleichsanspruchs zudem unter dem Vorbehalt der späteren Ausgestaltung dieses Anspruchs (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; 18, 164 [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]; 21, 23) [BVerwG 25.03.1965 - III C 91/61]. - BVerwG, 25.03.1965 - III C 81.62
Abtretung des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz …
Auszug aus BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Übertragbarkeit eines Ausgleichsanspruchs zudem unter dem Vorbehalt der späteren Ausgestaltung dieses Anspruchs (BVerwGE 4, 128; 11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; 18, 164 [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]; 21, 23) [BVerwG 25.03.1965 - III C 91/61]. - BVerwG, 25.10.1956 - III C 77.56
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.03.1964 - III C 24.62
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen - Herleitung der …
- BVerwG, 25.03.1965 - III C 91.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 09.12.1960 - VI C 399.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.03.1964 - VII P 3.63
Befugnis des Vorstandes eines Personalrates zur Übertragung bestimmter …
- BVerwG, 02.03.1967 - III C 53.65
Verfolgungsschäden österreichischer Staatsangehöriger im Vertreibungsgebiet - …
Sie ist eine unmittelbar anwendbare Vorschrift und beschränkt zugleich die in § 359 Abs. 2 LAG erhaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers, wie der Senat bereits mehrfach angenommen hat (BVerwGE 21, 102 [106 ff.], Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 und 185.64 -).Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, daß die Änderung von Vorschriften, die die Schadensfeststellung betreffen, zuungunsten der Geschädigten nicht gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG verstößt (vgl. BVerwGE 21, 102; Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 und 185.64 -).
- BVerwG, 01.03.1974 - III B 69.73
Anforderungen an die Bestimmung des maßgeblichen Stichtags des Aufenthaltes zur …
Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 -.Soweit der Kläger zunächst geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 - [ZLA 1967, 22] ab, ist eine solche Abweichung nicht ersichtlich.
- BVerwG, 13.03.1973 - III B 49.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung eines …
Darüber hinaus werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen, zumal die Anwendbarkeit des deutschösterreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags bereits im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Österreichfälle von der Entschädigung für Verfolgungsschaden in den Vertreibungsgebieten (§ 7 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Verordnung vom 17. November 1962 [BGBl. I S. 676]) hinreichend geklärt und als verfassungsgemäß angesehen worden ist (vgl. Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 - [Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 77 = ZLA 1967, 22] und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757.66 - [BVerfGE 32, 111] und vom 16. November 1971 [- 1 BvR 247.68 -]).
- BVerwG, 30.10.1970 - III B 46.68
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Dazu hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 - (ZLA 1967, 22 = RLA 1967, 84 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 77) ausführlich dahin geäußert, daß die Neufassung sachlich begründet ist und die dem § 7 der 7. FeststellungsDV zugrundeliegende Ermächtigung in § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs. 2 FG nicht überschritten wird; es ist rechtlich unbedenklich, daß der zunächst weitergehende Gebrauch dieser Ermächtigungen durch die Neuregelung nachträglich eingeschränkt worden ist. - BVerwG, 07.09.1967 - III C 75.64
Entschädigung für den Verlustes eines Grundstücks - Ausgleichszahlungen an …
Durch die Vorschriften der 11. LeistungsDV-LA haben die Verfolgten kein Eigentum oder eigentumsähnliches Recht erworben (vgl. BVerwGE 21, 102 [111] und Urteile des Senats vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 und BVerwG III C 185.64 - sowie vom 2. März 1967 - BVerwG III C 53.65 -), und die Rechtsgültigkeit einer nachteiligen Änderung der Vorschriften der 11. LeistungsDV-LA mit rückwirkender Kraft hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips auch dann bejaht, wenn bereits ein bindend gewordener Feststellungsbescheid ergangen ist (vgl. Urteile vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 136.65 und BVerwG III C 166.66 -). - BVerwG, 25.06.1973 - III ER 244.73 Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, zumal auch der inhaltlich gleichliegende sogenannte "Österreichvorbehalt" in § 7 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Verordnung vom 17. November 1962 (BGBl. I 676), der ebenfalls seine Grundlage in dem deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag hat, als verfassungsgemäß angesehen worden ist (Urteil des beschließenden Senats vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 - [Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 77 = RLA 1967, 84 = ZLA 1967, 22] und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757.66 - [BVerfGE 32, 111] und vom 16. November 1971 - 1 BvR 247.68 - [BVerfGE 32, 249]).
- BVerwG, 08.08.1972 - III ER 205.72
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels …
Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages und des dazu ergangenen Ratifizierungsgesetzes wird auf das Urteil des beschließenden Senats vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 - (ZLA 1967, 22 = RLA 1967, 84 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 77) und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - [BVerfGE 32, 111] und vom 16. November 1971 - 1 BvR 247/68 -) verwiesen. - BVerwG, 05.09.1974 - III B 55.73
Stichtagsvoraussetzungen innerhalb des Lastenausgleichsrechts - …
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfen, da die Anwendbarkeit des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 - [Buchholz 11 Art. 14 Nr. 77 = ZLA 1967, 22]; Beschlüsse vom 8. August 1972 - BVerwG III ER 205.72 - [ZLA 1972, 162], vom 13. März 1973 - BVerwG III B 49.72 - [ZLA 1973, 178] und vom 25. Juni 1973 - BVerwG III ER 244.73 - [ZLA 1973, 134]) und auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß angesehen worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757.66 - [BVerfGE 32, 111] und vom 16. November 1971 - 1 BvR 247.68 - [BVerfGE 32, 249]).
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