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| BVerwG, 31.03.1960 - III C 194.58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 29.01.1957 - A VI 165/56
- BVerwG, 31.03.1960 - III C 194.58
Papierfundstellen
- BVerwGE 10, 244
- MDR 1960, 606
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.02.1959 - IV C 285.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.03.1960 - III C 194.58
Wenn auch durch Änderung von § 294 LAG im 8. ÄndG LAG vorher getroffene Vereinbarungen über die Abtretung von Hausratentschädigung - auch unter Ehegatten - nachträglich wirksam geworden sind (BVerwG IV C 285.57), so muß der Abtretungsempfänger doch Leistungen, die der alten Rechtslage entsprachen, gegen sich gelten lassen.Die Rechtslage ist demnach so zu beurteilen, als ob die Neufassung des § 294 LAG von Anfang an Geltung gehabt hätte (ebenso Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 294 LAG und Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1959 - BVerwG IV C 285.57 - [RLA 1959 S. 124 = ZLA 1959 S. 188]).
- BVerwG, 10.07.1957 - IV C 147.56
Auszug aus BVerwG, 31.03.1960 - III C 194.58
Wenn auch eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Hausratentschädigung grundsätzlich nur von beiden Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden kann (vgl. Urteile vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 147.56 - [BVerwGE 5, 193 = NJW 1957 S. 1891] und vom 19. Dezember 1957 - BVerwG III C 246.56 - [MDR 1958 S. 365]), so gilt das nicht für die Hälften, die jeder Ehegatte für den Fall des Getrenntlebens für sich beanspruchen kann. - BVerwG, 16.11.1956 - IV C 299.55
Auszug aus BVerwG, 31.03.1960 - III C 194.58
Diese Rechtslage ist der Entscheidung auch in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen, da der Kläger die Vornahme eines Verwaltungsaktes und die Verpflichtung des Beklagten zu einer Leistung begehrt (BVerwGE 4, 161). - BVerwG, 19.12.1957 - III C 246.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.03.1960 - III C 194.58
Wenn auch eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Hausratentschädigung grundsätzlich nur von beiden Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden kann (vgl. Urteile vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 147.56 - [BVerwGE 5, 193 = NJW 1957 S. 1891] und vom 19. Dezember 1957 - BVerwG III C 246.56 - [MDR 1958 S. 365]), so gilt das nicht für die Hälften, die jeder Ehegatte für den Fall des Getrenntlebens für sich beanspruchen kann.
- BVerwG, 23.06.1969 - III B 132.68
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Denn es steht zu erwarten, daß der Senat in einem künftigen Revisionsverfahren über die Urteile vom 31. März 1960 - BVerwG III C 194.58 - (ZLA 1960, 204) und vom 6. Dezember 1967 - BVerwG III C 173.65 - hinaus weitere rechtsgrundsätzliche Ausführungen zur Frage der schuldbefreienden Wirkung von Zahlungen an den Zedenten machen wird. - BVerwG, 22.02.1966 - III C 95.65 Demnach hat das Revisionsgericht den neuen Wortlaut des § 251 Abs. 1 LAG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zu einer Leistung begehrt (BVerwGE 10, 244, 245) [BVerwG 31.03.1960 - III C 194/58].
- BVerwG, 22.10.1963 - III C 186.60
Abtretung des Anspruchs auf Hausratentschädigung - Erfordernis einer Zustimmung …
In denEntscheidungen vom 31. März 1960 - BVerwG III C 194.58 - (BVerwGE 10, 244 [BVerwG 31.03.1960 - III C 194/58]) undvom 28. April 1960 - BVerwG III C 130.59 - (Mtbl. BAA 1960 S. 371 = ZLA 1960 S. 233 = RLA 1960 S. 219 = Wertp.Mitlg. 1960 S. 775 = IFLA 1960 S. 155) hat er das zwar nicht ausdrücklich, aber doch dem Sinne nach wiederholt. - BVerwG, 18.06.1964 - III C 222.61
Rechtsmittel
Auch die Rechtsausführungen in der Entscheidung BVerwGE 10, 244 [BVerwG 31.03.1960 - III C 194/58] sprechen nicht gegen die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, denn zum Unterschied von dem vom erkennenden Senat in BVerwGE 10, 244 [BVerwG 31.03.1960 - III C 194/58] entschiedenen Falle, in dem die Auszahlung der Hausratentschädigung an den Ehemann vor Zulässigkeit der Übertragung des Ausgleichsanspruchs zu Recht erfolgt war und bei dem daher der Rechtsgedanke des § 407 BGB Anwendung finden konnte, ist hier eine Auszahlung zu Unrecht vorgenommen worden, weil ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden war, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gegeben war. - BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 1.63
Rechtsmittel
Obwohl während des Revisionsverfahrens § 65 SG durch Art. 1 Nr. 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 (BGBl. I S. 206) mit Wirkung vom 1. April 1960 ersatzlos aufgehoben worden ist und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verpflichtungsklage grundsätzlich nach dem zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Recht und unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren eingetretenen Rechtsänderung zu entscheiden ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298 ff.]; 3, 121 [122]; 4, 81 [88]; 6, 105 f.; 10, 244 [245]), kann der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses eines freiwilligen Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten weiterhin auf § 65 SG stützen, wie sich aus folgendem ergibt:.
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