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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1958 - III C 200.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,528
BVerwG, 16.01.1958 - III C 200.56 (https://dejure.org/1958,528)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1958 - III C 200.56 (https://dejure.org/1958,528)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1958 - III C 200.56 (https://dejure.org/1958,528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 6, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.02.1956 - IV C 51.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 200.56
    Zwar könnte es - worauf das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 51.54 und 46.55 - hingewiesen hat - zweifelhaft sein, ob die Ablehnung mangels hinreichender Sicherheitsleistung sich dann noch im Rahmen des Ermessens hält, wenn dem Darlehensbewerber ein Anspruch auf Hauptentschädigung zusteht.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mindestens mittelbar schon in der erwähnten Entscheidung BVerwG IV C 51.54 und 46.55 zum Ausdruck gebracht; hier hat es die Frage, ob sich die Ablehnung einer Darlehensgewährung wegen fehlender Sicherheit im Rahmen des behördlichen Ermessens halte, nur dann für zweifelhaft angesehen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf angemessene Hauptentschädigung habe.

  • BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 200.56
    (Zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Ermessenserwägungen bei Aufbaudarlehen vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - [BVerwGE 3, 279]).
  • BVerwG, 08.05.1956 - IV C 7.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - III C 200.56
    Darüber hinaus hat es im.Beschluß vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 7.55 (u.a. ZLA 1956 S. 267) ausgeführt, die Behörden müßten bei der Entscheidung über Anträge auf Aufbaudarlehen darauf Bedacht nehmen, daß es sich um öffentliche von den Steuerzahlern aufgebrachte Mittel handele, und daß diese Mittel nicht als Unterstützung, sondern als Darlehen ausgegeben werden sollten, deren Rückzahlung zwar nicht in jeder Weise sichergestellt sein müsse, aber auch nicht wenig wahrscheinlich sein dürfe; unter diesen Gesichtspunkten hätten die Ausgleichsbehörden Erwägungen und Überlegungen anzustellen, die denen einer Bank oder einer Sparkasse glichen oder ähnelten.
  • BVerwG, 13.07.1961 - II C 171.59

    Rechtsmittel

    Mithin ist in dem gegenwärtigen Rechtsstreit nicht über die Frage zu befinden, ob die Bezirksregierung Koblenz ihren Bescheid vom 21. Februar 1957 zurücknehmen durfte, insbesondere ob dieser Rücknahme der allgemeine Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben (vgl. BVerwGE 1, 99 [BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53]; 1, 247 [BVerwG 30.11.1954 - I C 148/53]; 4, 233 [BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56]; 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]; 6, 119 [BVerwG 16.01.1958 - III C 200/56]; 8.261 [269]; 8, 296; 9, 155; 10, 12; 11, 136) entgegensteht und ob etwa - wie die Revision meint - bei der nach der vorbezeichneten Rechtsprechung erforderlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines dem grundgesetzlichen Gebot gesetz- und rechtmäßiger Verwaltung entsprechenden Zustandes und dem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen die etwaige Reformbedürftigkeit des in dem begünstigenden Verwaltungsakt fehlerhaft angewendeten Gesetzes im Sinne der in diesem Verwaltungsakt getroffenen Sachentscheidung zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 31.07.1961 - II B 11.60

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor dem …

    Die Frage, ob der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 1956 der Umstand entgegenstand, daß der Beklagte zuvor durch Aktenvermerk vom 31. August 1953 den Rechtsstand des Klägers als denjenigen eines Steuersekretärs im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "nach den §§ 7, 8, 19 und 31 G 131" anerkannt und den Kläger zur entsprechenden Dienstleistung einberufen hatte, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der zur Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsprechung (BVerwGE 1, 99 [BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53]; 1, 247 [BVerwG 30.11.1954 - I C 148/53]; 4, 233 [BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56]; 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]; 6, 119 [BVerwG 16.01.1958 - III C 200/56]; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 10, 12 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]deshalb verneint, weil hier, sofern - was das Berufungsgericht gleichfalls verneint hat - jenen Vorgängen überhaupt die Bedeutung einer ausdrücklichen Nichtanwendung des § 7 G 131 beizumessen sei, das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiege.
  • BVerwG, 13.01.1961 - IV C 312.59

    Rechtsmittel

    In Anwendung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Januar 1958 (BVerwG III C 200.56, ZLA 1958 S. 89 ff.) sei daher das Verlangen nach Sicherung nicht grundsätzlich als Ermessensüberschreitung anzusehen.
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