Rechtsprechung
| BVerwG, 08.05.1957 - III C 22.56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 26.10.1955 - 1 K 289/54
- BVerwG, 08.05.1957 - III C 22.56
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 07.04.1960 - III B 152.59
Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 230 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 …
Da es sich hier um eine Ausschlußfrist handelt, kann ihrer Versäumung insbesondere nicht mit Erwägungen begegnet werden, wie sie für die Gewährung von Nachsicht oder von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebend sein können (Urteile vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [IFLA 1958 S. 13] und vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 47.57 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 230 LAG Nr. 8 = ZLA 1957 S. 329]). - BVerwG, 14.02.1964 - III C 155.61
Rechtsmittel
Diese Vorschrift macht die Gewährung von Ausgleichsleistungen grundsätzlich von der Einhaltung von Ausschlußfristen abhängig, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. die Urteile vom 20. März 1958 - BVerwG III C 407.56 - und vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 230 LAG Nr. 13 u. Nr. 11]). - BVerwG, 27.11.1958 - III C 129.57
Rechtsmittel
Wenn das Gesetz, wie es bei der Festsetzung von Stichtagen immer der Fall ist, der Berücksichtigung von Schadenstatbeständen Grenzen zieht, ist es Verwaltung und Rechtsprechung untersagt, sie durch eine das Gesetz im Ergebnis erweiternde Gleichbehandlung anderer Tatbestände zu umgehen (Urteil des Senatsvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [IFLA 1958 S. 13]).
- BVerwG, 10.07.1957 - IV C 47.57
Rechtsmittel
Ein solcher Stichtag bedeutet, wie kürzlich der ebenfalls mit Lastenausgleichsstreitigkeiten befaßte III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (BVerwG III C 22.56) ausgesprochen hat, das Ende einer Ausschlußfrist. - BVerwG, 15.05.1968 - V C 21.67
Anspruch auf Kriegslastenausgleich - Erfüllung von Stichtagsvoraussetzungen des …
Da es sich bei der in.§ 230 Abs. 1 Satz 4 LAG gesetzten Frist um eine Ausschlußfrist handelt, können bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, solche Gründe nicht in Betracht gezogen werden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist rechtfertigen könnten (Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). - BVerwG, 21.04.1963 - IV CB 215.62
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 22.56; BVerwG IV C 47.57) bedeutet ein solcher Stichtag das Ende einer Ausschlußfrist und ist damit Erwägungen, wie sie für die Gewährung von Nachsicht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein könnten, nicht zugänglich. - BVerwG, 20.03.1958 - III C 407.56 MitUrteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 (IFLA 1958 S. 13) hat der erkennende Senat bereits auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - unter ähnlichen tatsächlicher Verhältnissen, wie sie das angefochtene Urteil für den vorliegenden Fall festgestellt hat, einem Antragsteller die Bewilligung von Hausratentschädigung versagt, weil dieser den Stichtagsvoraussetzungen nicht genügte.
- BVerwG, 28.03.1963 - II C 47.60
Begriff des Wohnsitzes - Aufgabe eines Wohnsitzes - Versäumung des …
Diese Beweggründe vermögen weder die Annahme der Beibehaltung des Wohnsitzes oder eines zweiten Wohnsitzes in Si. zu begründen (BVerwG, Beschluß vom 20. März 1957 - BVerwG VI B 181.56 -), noch können sie der von dem Berufungsgericht festgestellten Versäumung des Zuzugsstichtags mit Erfolg entgegengehalten werden (BVerwG, Beschluß vom 22. April 1960 - BVerwG VI B 71.59 - mit Hinweis aufBeschluß vom 23. Oktober 1958 - BVerwG IV C 75.58/B 60.58 - und weiteren Verweisungen; ferner BVerwG, Urteile vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 11] undvom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 47.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 8]).
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