Rechtsprechung
| BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 04.12.1957 - VIIIa VGL 588/57
- BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.11.1959 - III C 218.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58
Wie in BVerwG III C 218.58.Der Grundeigentümer und persönliche Schuldner kündigte am 29. März 1948 die Hypothek zur Rückzahlung auf den 30. Juni 1948 und überwies am 8. Juni 1948 - zusammen mit einem anderen Hypothekenbetrag (vgl. die gleichliegende Sache BVerwG III C 218.58) - den Betrag von 6.500 RM nebst Zinsen auf das Konto des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der damals dessen Abwesenheitspfleger war.
Das wäre, wie im Urteil in der gleichliegenden Sache BVerwG III C 218.58 ausgeführt ist, nur dann der Fall, wenn der Kläger der Leistung vor Fälligkeit durch seine Erklärung vom 11. Juni 1948 zugestimmt hätte.
- BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58
Andererseits steht der Entscheidung auch nicht entgegen, daß von dem Grundeigentümer - bisher - keine Hypothekengewinnabgabe gefordert wurde und das Grundbuchamt die Forderung schon vor dem Währungsstichtag als getilgt angesehen hat; vgl. das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 27.59 -. - BVerwG, 27.08.1959 - VIII C 71.59
Auszug aus BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58
Diese ist durch das Revisionsgericht im Hinblick darauf zu überprüfen, ob durch die Vorinstanz Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind (vgl. Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 -, nach dem zum Bundesrecht auch die allgemeinen Grundsätze über die Anforderungen gehören, die an rechtsgeschäftliche Erklärungen zu stellen sind, soweit diese für eine nach Bundesrecht zu beurteilende Rechtsfrage von Bedeutung sind).
- BVerwG, 05.11.1959 - III C 218.58
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Das Kapital in Höhe von 5.000 RM und Zinsen in Höhe von 700 RM wurden am 8. Juni 1948 zusammen mit einem anderen Hypothekenbetrag (vgl. die gleichliegende Sache BVerwG III C 229.58) auf das Bankkonto des Prozeßbevollmächtigten überwiesen.Die erkennende Kammer könne der in den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1948 - 9 C 991/58 - und des Landgerichts Hamburg vom 28. März 1949 - 9 S 171/49 - in der gleichliegenden Sache B. (BVerwG III C 229.58) zum Ausdruck kommenden Auffassung, daß die Vorschrift des § 271 Abs. 2 BGB auf Hypothekenforderungen keine Anwendung finde, nicht folgen.
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben in den in der Parallelsache BVerwG III C 229.58 ergangenen Urteilen insoweit in der Erklärung der Kläger vom 11. Juni 1948 eine Annahme gesehen, die die gesamte Forderung zum Erlöschen gebracht hätte.
- BVerwG, 12.01.1961 - III C 3.60
Gewährung einer Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) - Umwandlung einer …
Der Senat hat zwar in den Sachen BVerwG III C 218.58 (BVerwGE 9, 298) und BVerwG III C 229.58 entschieden, daß die Rückzahlung einer durch Hypothek gesicherten Forderung, die erst nach dem Währungsstichtag fällig war, die Forderung nicht getilgt hat, wenn sie vor dem Währungsstichtag und vor Fälligkeit zurückgezahlt ist, weil es sich dabei um eine Teilleistung gehandelt habe, die der Gläubiger nicht habe anzunehmen brauchen und in deren Annahme er nicht eingewilligt habe.
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