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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.06.1958

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.1958 - III C 269.57   

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BVerwG, 18.09.1958 - III C 269.57 (https://dejure.org/1958,937)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1958 - III C 269.57 (https://dejure.org/1958,937)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1958 - III C 269.57 (https://dejure.org/1958,937)
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auch das sei in der bereits angeführten Entscheidung sowie in dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - (ZLA 1959 S. 90) zum Ausdruck gebracht worden.
  • BVerwG, 22.07.1963 - III B 137.62
    Bestätigung von BVerwG III C 270.59, Urteil vom 22. September 1960 [ZLA 1961 S. 203], und BVerwG III C 269.57, Urteil vom 18. September 1958 [ZLA 1959 S. 90].

    Auch das ist in der bereits angeführten Entscheidung sowie in dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - [ZLA 1959 S. 90] zum Ausdruck gebracht worden.

  • BVerwG, 22.09.1961 - IV C 307.59

    Rechtsmittel

    Der Wert eines gegen Hingabe von Restvermögen, auch Schonvermögen gemäß § 268 LAG begründeten Wohnrechts ist anrechnungspflichtig auf die Unterhaltshilfe (Bestätigung von III C 269.57 vom 18. September 1958).

    Das angefochtene Urteil widerspricht bei der hier allein streitigen und entscheidungserheblichen rechtlichen Beurteilung des freien Wohnrechts der Erblasserin des Beigeladenen den grundsätzlichen Rechtserkenntnissen der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere im Urteil vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - eingehend begründet sind: Danach bestimmt § 1 der 3. LeistungsDV-LA, daß Einkünfte im Sinne des § 267 LAG die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) - EStG - bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 - 7 a.a.O. genannten Einkunftsarten sind, dies ohne Rücksicht darauf, ob sie der Einkommensteuer unterliegen.

  • BVerwG, 15.03.1972 - V C 20.71

    Zur Anrechnung von Übergangsgeld auf die Unterhaltshilfe

    Diese Leistung der BfA ist keine karitative, denn sie wird weder freiwillig noch ohne Ansehen der Person und des Standes aus Nächstenliebe gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1958 - BVerwG III C 181.57 - [ZLA 1959, 90]).
  • BVerwG, 25.06.1959 - III C 266.58

    Vernichtung der Existenzgrundlage durch Verlust der Girokontos - Anerkennung …

    Dieses hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 [ZLA 1959 S. 90] - entschieden.
  • BVerwG, 13.12.1967 - V C 150.65

    Rechtsmittel

    So betrachtet, unterscheide sich der Fall nicht von dem des Einkaufs in ein Wohnrecht, wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - mit dem Ergebnis der Anrechnungspflichtigkeit entschieden worden sei.
  • BVerwG, 19.02.1959 - III C 75.58

    Rechtsmittel

    Zum Tatbestand des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG gehört nicht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mischen dem Empfänger und dem Geber der Zuwendung, sondern "ein" Arbeitsverhältnis schlechthin als Anlaß der Leistung(Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1958 - BVerwG III C 181.57 - [ZLA 1959 S. 90]).
  • BVerwG, 23.12.1961 - IV B 137.60

    Anrechnung von Rentenleistungen und sonstigen Einkünften auf die Unterhaltshilfe …

    Daß der Wert eines gegen Hingabe von Vermögen begründeten Wohnrechts auf die Unterhaltshilfe anrechnungspflichtig ist, und zwar auch dann, wenn der Wert des hingegebenen Vermögens selbst unter der sogenannten Schongrenze des § 268 LAG gelegen hat, ist feststehende Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - in ZLA 59, 90 und vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 307, 59 -).
  • BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60

    Anrechnung von Rentenleistungen und sonstigen Einkünften auf die Unterhaltshilfe …

    Daß auch der Wert der gegen Hingabe von Vermögen begründeten Rechte auf die Unterhaltshilfe anrechnungspflichtig ist, und zwar selbst dann, wenn der Wert des hingegebenen Vermögens unter der sog. Schongrenze des § 268 LAG gelegen hat, ist feststehende Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - [ZLA 59, 90] und vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 307.59 -).
  • BVerwG, 28.01.1960 - IV B 245.58

    Rechtsmittel

    ImUrteil vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - (ZLA 1959 S. 74 und S. 90, RLA 1959 S. 109) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anwendung der Vorschrift des § 268 LAG beschränke sich nur auf das Vermögen selbst.
  • BVerwG, 22.07.1959 - IV B 21.58

    Entgelt für die Überlassung eines Vermögensgegenstandes eingeräumtes Recht auf …

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   BVerwG, 28.06.1958 - III C 269.57   

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